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    Stepwise complexometric determination of aluminium, titanium and iron concentrations in silica sand and allied materials

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    <p>Abstract</p> <p>Background</p> <p>This study aimed at measuring the quantities of Al, Ti and Fe in silica sand and allied materials employing a complexometric method in the same analyte and a stepwise indirect titration with EDTA. The method involves the complexation of Al, Ti and Fe with excess EDTA and the selective de-complexation of TiO-EDTA and Al-EDTA complexes with tartaric acid and NaF respectively. In addition to its simplicity, rapidity and accuracy, the proposed method does not require the use of a separation technique or any sophisticated instrumentation.</p> <p>Results</p> <p>Each of the test samples were analyzed five times using the proposed method. The method's accuracy was confirmed by analyzing the US National Institute of Standards and Technology's (NIST) Standard Reference Materials (SRM) 81a, 89 and IPT SRM 61 using the procedure proposed, in addition to analyzing Ti and Fe levels by spectrophotometry and that of Al by complexometry.</p> <p>Conclusion</p> <p>The study shows that there is good agreement between the proposed and existing methods. The standard deviations of the measurements were calculated by analyzing five replicates of each sample, and were found to be less than 1.5% in our method.</p

    Preisrecht | Ökonomische Rationalität und praktische Vernunft des allgemeinen und besonderen Rechts der Bildung und Verlautbarung von Preisen

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    Das Preisrecht besteht in Deutschland aus einem breit gestreuten Regelungswerk unterschiedlichen Ranges. Der Verfasser hat es übernommen, das Preisrecht systematisch zu erschließen. Seinen Ansatz gewinnt er aus der kantianisch begründeten republikanischen Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, auf deren Boden er wirtschaftswissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Fragenkreise interdisziplinär diskutiert und philosophisch zusammenführt.Im ersten Teil der Untersuchung werden die preistheoretischen und rechtsdogmatischen Grundlagen für die grundgesetzliche Preisverfassung und das einfachgesetzliche Preisrecht gelegt. Der Autor stellt heraus, daß ökonomische Theorien menschliches Verhalten nicht normativ vorschreiben, sondern dieses als zweckrational unter das materiale Prinzip der Effizienz stellen, während die republikanische Rechtslehre nicht nach materialen, sondern nach formalen Prinzipien der Verallgemeinerungsfähigkeit allgemeiner, innerer Pflichten urteilt und den kategorischen Imperativ zum Leitsatz und Prüfstein praktisch vernünftiger Gesetze macht. Praktische Vernunft impliziert Theoriehaftigkeit der Rechtserkenntnis, daher haben ökonomische Erkenntnisse für den Verfasser keinen meta-juristischen, sondern rechtsdogmatischen Stellenwert.Die einfachgesetzliche Problematik wird vom Allgemeinen zum Besonderen entwickelt. Im zweiten Teil wird das allgemeine Preisrecht als System von Spielregeln des sozialpflichtigen Preiswettbewerbs diskutiert. Unterschieden wird zwischen dem formellen Preisrecht, das der Autor als das allgemeine Recht der Preisverlautbarung versteht, und dem materiellen Preisrecht als dem allgemeinen Recht der Preisbildung. Im dritten Teil werden sektorspezifische Systeme der Preisbildung als Rechtsgrundlage des besonderen Preisrechts erörtert, wobei zwischen natürlichen und politischen Ausnahmebereichen des Wettbewerbs unterschieden wird.Der Verfasser stellt ein Konzept vor, welches die ökonomische Problematik durchdringt und di

    Unwohlsein und Wohlbefinden

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    Ausgangspunkt meiner Arbeit ist das geistige Wohlergehen. Da diese sogenannte mental health durch mental disorder / illness gestört werden kann, ist es, in Fürsorge um unsere Nächsten, die verantwortungsvolle Aufgabe zum Wohl der Patient*innen Theologie und Medizin in Einklang zu bringen und im Angesicht der Leidtragenden einen Austausch herzustellen. Da gerade in der Auseinandersetzung zu diesem Thema aus neutestamentlicher Sicht Ausarbeitungen hierzu fehlen, möchte ich auf die Rolle der Patient*innen eingehen. Des Weiteren ist zu bemerken, dass Theologie, Spiritualität und geistiges Wohlbefinden in einer Beziehung zueinander stehen. Einerseits stellt die Debatte über Dämonen, Jesu Beziehung zu seiner Umwelt dar, andererseits aber lenkt sie den Fokus auch auf den Bereich der mental health. Es geht in meiner Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den Dämonenaustreibungen Jesu nicht darum, zu überlegen, welche psychische Störung den in den synoptischen Evangelien vorkommenden Symptomen der Kranken zugeordnet werden könnte, sondern vielmehr liegt es in meinem Interesse, den Fokus auf das Leid der Patient*innen allgemein und speziell in psychotherapeutischer Behandlung zu lenken. Anwendungsgebiete Jesu Wundertätigkeit können anhand der synoptischen Evangelien beim Exorzismus in Kapernaum und der Heilung des besessenen Geraseners gezeigt werden. Ein herausragendes Beispiel für die Rolle einer Patientin ist die Heilung der blutenden Frau. Diese Erzählung macht deutlich, inwieweit die Hilfsbedürftige selbst zu ihrer Rettung beitragen kann und welche Wirkkraft vom Glauben ausgeht. Ausgehend von diesen ausgewählten Erzählungen in den synoptischen Erzählungen kann ein Dialog über Unwohlsein und Wohlbefinden geführt werden. Bei meiner Literatursuche und Lektüre der Fachliteratur fiel mir auf, dass der Schwerpunkt der Veröffentlichungen zur mental health-Debatte in Verbindung mit der Psychotherapie oder überhaupt eine Herangehensweise hinsichtlich des Neuen Testaments vor allem in den USA liegt. Im deutschsprachigen Raum ist es schwierig, die Psychotherapie bzw. das Fachgebiet der Psychiatrie und die neutestamentliche Wissenschaft an sich an einen Tisch zu bringen. Ansätze eines fächerübergreifenden Dialogs können in der Arbeit zum Schluss angeregt werden. Die wichtigsten Kriterien der gegenseitigen Wertschätzung zum Wohle der Patient*innen im Sinne der Wahrnehmung der Perspektive der Betroffenen sollen dabei auch nicht übergangen werden. Mit dem Verweis auf die unterschiedlichen Ansichten der Disziplinen sollen die verschiedenen Perspektiven eröffnet und als Bereicherung empfunden werden. Im Weiteren gehe ich auf die Inklusion von Patient*innen mit psychischen Störungen in die Gesellschaft ein, die als Aufgabe einer christlichen Gemeinschaft gefördert werden sollte. Kriterien und Strategien für einen gewinnbringenden Umgang und Austausch mit Patient*innen, Seelsorgenden und Psychotherapeut*innen können ansatzweise dargestellt werden. Wünschenswert ist eine noch bessere Vernetzung der beiden Disziplinen der Theologie und der Psychotherapie, da das Wohlbefinden der Betroffenen das gemeinsame Ziel sein sollte. Ein Streitpunkt der Debatte zwischen dem Gebiet der Psychotherapie bzw. der Psychiatrie und der Theologie ist die Annahme seitens der medizinischen Fachrichtung, dass psychische Störungen nur psychologische Auslöser haben können. An dieser Stelle kann es gewinnbringend sein, den Blick für andere Wirklichkeitsvorstellungen und Einflüsse, speziell auf das geistige Wohlsein, zu öffnen und somit eine differenzierte Perspektive der Patient*innen und die Situation zu erhalten. Meine vorliegende Arbeit geht von den Begriffen der Krankheit bzw. des psychischen Unwohlseins / mental disorder und der Gesundheit bzw. des mentalen Wohlbefindens / mental health aus und lenkt dann den Blick auf die Heilungsgeschichten und Exorzismen Jesu im Neuen Testament. Davon ausgehend stellt sich die Frage nach den Merkmalen Jeus Ansatzes hinsichtlich einer Therapie als einen Beitrag zum Umgang mit mental disorder / illness im Religions-unterricht bei Kindern und Jugendlichen. Die daraus entstandenen Erkenntnisse können für die schulische Religionspädagogik vor dem Hintergrund der Corona-Krise hinsichtlich der Ansätze aus dem Neuen Testament für den Religionsunterricht und die Schulseelsorge genutzt werden und somit zu einer besseren Krisenbewältigung beitragen, da auch Studien zeigen, dass Kinder und Jugendliche durch die Krise auch psychisch stark belastet sind. Ein interdisziplinärer Dialog zwischen Religionspsychologie, Religionspädagogik und Psychotherapie soll ebenfalls ansatzweise bedacht und angeregt werden. Generell stellt sich aus den Erkenntnissen des ersten Teils meiner Arbeit dann im zweiten Schritt die Frage, inwieweit die Ansätze des Umgangs Jesu in den neutestamentlichen Überlieferungen zu mental illness einen Beitrag zum Umgang mit psychischem Unwohlsein im Religionsunterricht leisten können. Abschließend gehe ich auf den Ansatz eines inklusiven Religionsunterrichts ein. Als Textgrundlage dienen die im Literaturverzeichnis aufgelisteten Quellen, der griechische Text des Nestle-Alands der 28. Auflage sowie die Septuaginta. Ebenso verwende ich eine Bibelübersetzung nach Martin Luther sowie die Septuaginta in deutscher Übersetzung, wobei diese nicht jedes Mal in der Fußnote erwähnt werden. Da bei den zu bearbeitenden Textstellen keine für die Themenstellung zentralen textkritischen Probleme vorkommen, habe ich auf eine detaillierte Textkritik innerhalb meiner Arbeit verzichtet

    Shared care responsibilities in guardianship and strengthening volunteerism : a qualitative study using the example of legal guardianship in tandem

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    Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch dritte in Form einer Vormundschaft oder Pflegschaft erfolgte über viele Jahrhunderte zumeist ehrenamtlich durch Angehörige der Familie oder des erweiterten Familienkreises. Mit Entstehung der Berufsvormundschaft im späteren 19. Jahrhundert und der Einführung einer Generalvormundschaft des Jugendamtes durch das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) für alle unehelichen Kinder, verfestigte sich ein System, in dem Vormundschaften und Pflegschaften überwiegend von Mitarbeiter*innen des Jugendamtes geführt wurden, die, zumindest bis 2011, ihre Mündel und Pfleglinge häufig nicht persönlich kannten. Das BGB hat trotz dieser Entwicklung weiterhin die ehrenamtlich geführte Einzelvormundschaft priorisiert. Nur wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund vorhanden ist, kann ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden (§§ 1791a, b BGB a. F.). Auch wenn das Jugendamt verpflichtet ist, dem Familiengericht geeignete Einzelvormünder und Vereine vorzuschlagen, werden mindestens ca. 70 % aller Vormundschaften und Pflegschaften durch das Jugendamt selbst geführt. Vereine spielen in diesem Kontext nur eine sehr kleine, regional begrenzte Rolle. Die Dominanz der Amtsvormundschaft wurde immer wieder scharf kritisiert. Mit dem am 01.01.2023 in Kraft tretenden „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ möchte der Gesetzgeber das Ehrenamt in diesem Bereich stärken. Unter anderem wird die Zusatzpflegschaft eingeführt, bei der neben einem/einer ehrenamtlichen Einzelvormund*in bestimmte Aufgabenkreise auf eine/n professionelle/n Pfleger*in übertragen werden können. Damit sollen mögliche Hürden bzgl. der Geeignetheit ehrenamtlicher Vormünder*innen abgebaut werden. Zudem wird nun die Übertragung von Sorgerechtsbereichen auf die Pflegeperson möglich. Im Betreuungsrecht existiert durch die Regelung des § 1899 a. F./§ 1817 n. F. BGB schon seit Einführung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1990 die Möglichkeit, mehrere Betreuer*innen zu bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Auch wenn die sogenannte Betreuung im Tandem (BiT) in der Praxis keine so große Rolle spielt, können die Erfahrungen Hinweise darauf bieten, inwieweit die Änderungen im Vormundschaftsrecht tatsächlich zu einer Stärkung des Ehrenamtes führen können. Auch ist interessant, wie eine konstruktive Kooperation zwischen mehreren verantwortlichen Personen aussehen kann und welche Strukturen in Behörden, Vereinen und Amtsgerichten dafür förderlich sein können. Um diesen Fragen nachzugehen, wurden 2019 im Rahmen eines Forschungsprojektes im Masterstudiengang „Bildung und Soziale Arbeit“ an der Universität Siegen mit zwölf Akteuren, die als Richter*in oder rechtliche/r Betreuer*innen Erfahrungen mit der Betreuung im Tandem sammeln konnten, leitfadengestützte Experteninterviews geführt.For many centuries, parental care was exercised by third parties in the form of guardianship or custody, mostly on a voluntary basis by members of the family or extended family circle. With the emergence of professional guardianship in the later 19th century and the introduction of a general guardianship of the Youth Welfare Office by the Reich Law on Youth Welfare (RJWG) for all illegitimate children, a system solidified in which guardianships and wardships were predominantly carried out by employees of the Youth Welfare Office who, at least until 2011, often did not know their wards and fosterlings personally. Despite this development, the BGB has continued to prioritise individual guardianship by volunteers. Only if no suitable voluntary individual guardian is available can a guardianship association or the youth welfare office be appointed as guardian (§§ 1791a, b BGB a. F.). Even though the youth welfare office is obliged to propose suitable individual guardians and associations to the family court, at least approx. 70 % of all guardianships and conservatorships are conducted by the youth welfare office itself. Associations play only a very small, regionally limited role in this context. The dominance of official guardianship has been sharply criticised time and again. With the "Act on the Reform of Guardianship and Care Law", which will come into force on 01.01.2023, the legislator wants to strengthen voluntary work in this area. Among other things, the additional guardianship will be introduced, in which certain areas of responsibility can be transferred to a professional guardian in addition to a voluntary individual guardian. This is intended to reduce possible hurdles regarding the suitability of voluntary guardians. In addition, the transfer of areas of custody to the caregiver is now possible. In guardianship law, the provision of § 1899 a. F./§ 1817 n. F. BGB, the possibility of appointing several guardians has existed since the introduction of the guardianship law in 1990, if the affairs of the person being guarded can be better taken care of in this way. Even if the so-called care in tandem (BiT) does not play such a large role in practice, the experiences can provide indications of the extent to which the changes in guardianship law can actually lead to a strengthening of voluntary work. It is also interesting to see what constructive cooperation between several responsible persons can look like and which structures in authorities, associations and local courts can be conducive to this. In order to investigate these questions, guided expert interviews were conducted in 2019 as part of a research project in the Master's programme "Education and Social Work" at the University of Siegen with twelve actors who have gained experience with tandem care as judges or legal guardians

    Ocular silicon distribution and clearance following intravitreal injection of porous silicon microparticles

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    Porous silicon (pSi) microparticles have been investigated for intravitreal drug delivery and demonstrated good biocompatibility. With the appropriate surface chemistry, pSi can reside in vitreous for months or longer. However, ocular distribution and clearance pathway of its degradation product, silicic acid, are not well understood. In the current study, rabbit ocular tissue was collected at different time point following fresh pSi (day 1, 5, 9, 16, and 21) or oxidized pSi (day 3, 7, 14, 21, and 35) intravitreal injection. In addition, dual-probe simultaneous microdialysis of aqueous and vitreous humor was performed following a bolus intravitreal injection of 0.25 mL silicic acid (150 μg/mL) and six consecutive microdialysates were collected every 20 min. Silicon was quantified from the samples using inductively coupled plasma-optical emission spectroscopy. The study showed that following the intravitreal injection of oxidized pSi, free silicon was consistently higher in the aqueous than in the retina (8.1 ± 6.5 vs. 3.4 ± 3.9 μg/mL, p = 0.0031). The area under the concentration-time curve (AUC) of the retina was only about 24% that of the aqueous. The mean residence time was 16 days for aqueous, 13 days for vitreous, 6 days for retina, and 18 days for plasma. Similarly, following intravitreal fresh pSi, free silicon was also found higher in aqueous than in retina (7 ± 4.7 vs. 3.4 ± 4.1 μg/mL, p = 0.014). The AUC for the retina was about 50% of the AUC for the aqueous. The microdialysis revealed the terminal half-life of free silicon in the aqueous was 30 min and 92 min in the vitreous; the AUC for aqueous accounted for 38% of the AUC for vitreous. Our studies indicate that aqueous humor is a significant pathway for silicon egress from the eye following intravitreal injection of pSi crystals

    Rapid and accurate analyses of silicon and phosphorus in plants using a portable X-ray fluorescence spectrometer

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    The elemental analysis of plant material is a frequently employed tool across biological disciplines, yet accurate, convenient and economical methods for the determination of some important elements are currently lacking. For instance, digestion-based techniques are often hazardous and time-consuming and, particularly in the case of silicon (Si), can suffer from low accuracy due to incomplete solubilisation and potential volatilization, whilst other methods may require large, expensive specialised equipment. Here, we present a rapid, safe and accurate procedure for the simultaneous, non-consumptive analysis of Si and phosphorus (P) in as little as 0.1 g dried and ground plant material using a portable X-ray fluorescence spectrometer (P-XRF). We used certified reference materials from different plant species to test the analytical performance of P-XRF and show that the analysis suffers from very little bias and that the repeatability precision of the measurements is as good as or better than that of other methods. Using this technique we were able to process and analyse 200 ground samples a day, so P-XRF could provide a particularly valuable tool for plant biologists requiring the simultaneous non-consumptive analysis of multiple elements, including those known to be difficult to measure such as Si, in large numbers of samples
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