485 research outputs found

    Effects of social counseling on parents of a child with cancer

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    Copyright © 2020 SageWhen a child is diagnosed with cancer, there can be serious consequences for the entire family. The purpose of this study was to explore the relationship between social counseling based on different social diagnostic methods and parent’s quality of life, psychosocial burden, and sense of coherence. Seventy-one parents of children with cancer were randomly assigned to the intervention and control groups and were interviewed at three measurement times. Analysis of covariance was used for the data analysis. With respect to the effects of social counseling based on different social diagnostic methods, the results are somewhat mixed. We found only few significant effects between the intervention and control groups but a significant influence of moderating variables like the child’s health status. There were significant changes in parent’s quality of life and psychosocial burden, but the findings provided no evidence that one social diagnostic method works better than the other one. Methodological reasons concerning sample size and program integrity are discussed

    Nichts als Sprache

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    "Nach langen Jahren des Schweigens" hat die Schweiz mit der Aufarbeitung ihrer sozialpolitischen Vergangenheit begonnen. Das Bundesgesetz ĂŒber die Aufarbeitung der fĂŒrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 anerkennt das Unrecht der Betroffenen und regelt die Ausrichtung von Wiedergutmachungszahlungen. "fĂŒnfundzwanzig jahre habe ich mich wie ein berserker durch verbalitĂ€t gekĂ€mpft, um der angst worte zu geben", sagt die jenische Schriftstellerin Mariella Mehr. Als vom Hilfswerk Kinder der Landstrasse fremdplatziertes Kind verbrachte sie ihre Kindheit in 16 Heimen, drei Anstalten und einem GefĂ€ngnis. In den darauf folgenden Jahren wird Mariella Mehr ihre Sprache dafĂŒr einsetzen, um dieses Schweigen zu brechen. Sie veröffentlicht Romane, Gedichte, journalistische Arbeiten und politische Schriften und wird zur Stimme der Bewegung, die Rechenschaft fĂŒr das Geschehene verlangt. Sie gelangt mit ihren Forderungen 1989 bis ans Bundesgericht. Erfolglos. Erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts gelingt es, diesmal eingebettet in die umfassende Aufarbeitung aller fĂŒrsorgerischen Zwangsmassnahmen, auch die Handlungen des Hilfswerks auf Bundesebene erneut umfassend zu problematisieren. Was geschieht, wenn ehemaliges Recht zu Unrecht wird

    Demokratie – Politische Rechte fĂŒr AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder

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    Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft institutionalisiert eine demokratische Herrschaftsordnung. Organisatorische Grundlage der Schweizer Demokratie bilden die politischen Rechte. Der sachliche und persönliche Umfang der politischen Rechte bestimmt darĂŒber, wer in welcher Form an politischen Entscheiden teilnehmen kann. Dass die Zusammensetzung des Stimmkörpers fĂŒr richtig befunden wird, ist Voraussetzung fĂŒr die demokratisch vermittelte LegitimitĂ€t politischer Entscheide. Auf Bundesebene sind AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder von den politischen Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen. Die Kantone regeln die AusĂŒbung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten selber. Vereinzelte Kantone – beispielsweise Neuenburg, Genf, Freiburg und Jura – haben unterschiedlich ausgestaltete politische Rechte fĂŒr AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder anerkannt. In anderen Kantonen hat das Volk entsprechende Vorstösse zurĂŒckgewiesen. Zur Diskussion steht in der Folge, ob der Ausschluss der AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder vom Stimmrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht tragfĂ€hig ist. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Anforderungen das Verfassungsrecht an die politische Partizipation von AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€ndern stellt. Der erste Abschnitt beschreibt den Umfang der politischen Rechte der AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder nach geltendem Organisationsrecht des Bundes und der Kantone. Der zweite Abschnitt zeigt auf, inwiefern zwischen dem Organisationsrecht und anderen normativen Anforderungen der Verfassung – namentlich dem Demokratieprinzip, dem Grundrechtsgehalt der politischen Rechte und der Rechtsgleichheit – Diskrepanzen bestehen. Die Untersuchung fĂŒhrt zur Schlussfolgerung, dass fĂŒr dauerhaft in der Schweiz wohnhafte AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder die GewĂ€hrung politischer Rechte verfassungsrechtlich indiziert ist

    Altersdiskriminierung

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    Heinz RĂŒegger ortet in seinem Beitrag «Altersdiskriminierung» grossen Bedarf zur Auseinandersetzung mit den prĂ€genden Bildern und Vorstellungen von Alter und Altern in unserer Gesellschaft. GemĂ€ss seiner Analyse wird oftmals «das PhĂ€nomen Alter oder die zunehemende Zahl Ă€lterer Menschen in unserer Gesellschaft als Problem beschrieben»; d.h. eine Lebensphase wird pauschal abgewertet, was «ein StĂŒck gesellschaftlicher, kultureller Diskriminierung» darstellt.Diese Altersdiskriminierung enthĂ€lt die Facetten der Etikettierung (vereinfachende, pauschalisierende Zuordnung), der Stereotypisierung (undifferenzierte Zuschreibung gewisser Eigenschaften), der Ausgrenzung und somit der mittelbar oder strukturellen Diskriminierung bzw. Benachteiligung. Sie wird in verschiedenen Lebensbereichen erfahren, sei es auf dem Arbeitsmarkt (Schlechterstellung bei der Stellensuche, bei Fortbildungsangeboten und bei Beförderungen), im Gesundheitswesen (Schlechterbehandlung bzw. sogar Unterversorgung Ă€lterer Patientinnen und Patienten), bei Alltagsinteraktionen (u.a. im öffentlichen Verkehr), bei politischen Ämtern (z.B. mit AltersbeschrĂ€nkungen) sowie ebenfalls im medialen Sprachgebrauch (Verwendung stereotyper Begrifflichkeiten wie Â«Ăœberalterung», «Altersfalle», u.a.).Entgegen diesen vielfachen Diskriminierungsformen – im Sinne einer «Verletzung legitimer AnsprĂŒche auf Gleichbehandlung» – fordert RĂŒegger die Durchsetzung des Anspruchs auf Nichtdiskriminierung ein. In sozialethischer Perspektive geht es ihm darum, dass die Gesellschaft «ein realistisches und differenziertes Bild des Alters und ein positives VerstĂ€ndnis des Alterns als eines fundamentalen Prozesses fĂŒr jede Biographie und IdentitĂ€tsfindung» entwickelt. Zu einem solchen differenzierten Bild gehört es auch, «die menschlichen Möglichkeiten des höheren Lebensalters bewusst zu machen und gesellschaftliche Rahmenbedingungen und FreiheitsrĂ€ume zu schaffen, die es alten Menschen erleichtern, ihr Potenzial zu entfalten und ihre Möglichkeiten zu verwirklichen»

    Water Distribution in the Public Interest and the Human Right to Water: Swiss, South African and International Law Compared

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    This paper follows the idea that water should be used in the interest of the public. From a legal point of view the paper examines what the notion of ‘public interest’ actually means: it deals with the basic questions, such as how water regimes are currently structured and what role the public interest clause plays therein. It then asks which uses of water are to be considered as corresponding to the interests of the public; how competing interests are to be balanced against each other; and how particularly vulnerable interests of individual water users and environmental protection of waters can be attributed the status of paramount public interests. The paper is structured in two parts: the first explains the water law of two countries, Switzerland and South Africa, in which the public interest clause plays a key role in water distribution. In its second part, the paper introduces the human right to water in international, Swiss and South African law. It then points out the shortcomings of the human right to water (in relation to each of the three legal orders) if employed as a protective shield for basic water supply requirements in decisions on water distribution under the public interest clause. The paper concludes by stressing the need to evolve the legal protection of basic human needs because the human right to water — as conceived in international law, Swiss law and South African law — does not always meet the requirements to fully exercise its protective function

    «Je n’ai que ma langue» Observer la relation entre l’Etat et le droit avec Mariella Mehr et les victimes des placements administratifs en Suisse

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    En décembre 2015, le gouvernement suisse a présenté un projet de loi – adopté par le Conseil national en avril 2016 – visant à reconnaître et à réparer l’injustice faite aux victimes des placements administratifs en Suisse. Ce texte offre trois versions de l’histoire des placements administratifs en Suisse. La première est celle des juristes de l’époque : elle parle de faits qui ont eu lieu en parfait accord avec le droit dans un État de droit. La deuxième est celle de l’écrivaine Mariella Mehr. La troisième version de l’histoire est celle adoptée par les institutions étatiques au moment où elles ont été confrontées à leur passé par les demandes de Mariella Mehr. Face à ces trois interprétations, la question s’impose : comment repenser la relation entre l’État et le droit après la découverte de violences systématiques commises envers des enfants par un État régi par le droit ? En réfléchissant à la question de la relation entre l’État et le droit à la lumière des violences systématiques commises envers des enfants par un État de droit, on doit reconnaître que, même si un État est régi par le droit, cela ne signifie pas encore qu’il est tempéré par ce droit. Ce constat devrait affecter les fondements de nos croyances concernant le droit moderne

    Der alte Mensch zwischen WĂŒrdeanspruch und latenter EntwĂŒrdigung

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    Heinz RĂŒegger konstatiert in seinem Beitrag «Der alte Mensch zwischen WĂŒrdeanspruch und latenter EntwĂŒrdigung»: «Mit dem Altern haben wir ein Problem.» Er verweist damit auf die widersprĂŒchliche Haltung in Teilen der Gesellschaft, wonach eine VerlĂ€ngerung der persönlichen Lebensspanne gewĂŒnscht und gefordert, zugleich aber ein «Kampf gegen das Altwerden im biologischen Sinne körperlicher und geistiger VerĂ€nderungen» gefĂŒhrt werde.RĂŒegger verbindet diesen beobachteten Kampf gegen bzw. die Angst vor dem Älterwerden mit einem verĂ€nderten WĂŒrdeverstĂ€ndnis: WĂ€hrend eine klassische Konzeption WĂŒrde als unverlierbar, menschlichem Leben grundsĂ€tzlich inhĂ€rent und allen Menschen gleichermassen zustehend versteht, so kommt daneben ein fundamental neues VerstĂ€ndnis auf, das WĂŒrde als kontingent, von menschlichen Grundeigenschaften (IntentionalitĂ€t, SelbstĂ€ndigkeit, soziale Eingebundenheit, u.a.) abhĂ€ngig und somit auch verlierbar erachtet. Dieses WĂŒrdeverstĂ€ndnis ist nach RĂŒegger «fatal», da dadurch «gerade diejenigen Personen aus dem Schutzbereich der MenschenwĂŒrde [
] heraus[fallen], die ihrer in besonders hohem Masse bedĂŒrfen: nĂ€mlich hochaltrige PflegebedĂŒrftige.»RĂŒegger plĂ€diert entgegen anderslautenden reduktionistischen Vorstellungen fĂŒr ein Menschenbild, das «das grundlegende Verwiesensein jedes Menschen in seiner Verletzlichkeit und FragilitĂ€t auf die Hilfe durch andere als ein konstitutives Element echten Menschseins» anerkennt und damit der vielfĂ€ltigen «Anti-Aging»-Bewegung mit ihren «rein negativen, monodisziplinĂ€ren und unidirektionalen Alternsdefinitionen» entgegentritt. Er propagiert vielmehr ein Konzept des «Pro Aging», d.h. ein KOnzept, das «den Lebensverlauf als eine Abfolge von verschiedenen Stufen versteht, die alle ihr eigenes Recht, ihre eigene Bedeutung sowie ihre spezifischen psychosozialen Möglichkeiten und Herausforderungen haben» und die untereinander gleichwertig sind.So zeigt sich nach RĂŒegger das Ernstnehmen der WĂŒrde gerade Ă€lterer Menschen in zwei spezifischen Konkretionen, zum einen in der Frage der Autonomie (u.a. mit der unbedingten Respektierung des Autonomie-Anspruchs einer jeden Person) sowie zum anderen in der Frage der Diskriminierung aus AltersgrĂŒnden, die sich u.a. in der Festlegung von oberen Altersgrenzen bei Gremien sowie in der Vorenthaltung bestimmter indizierter medizinischer Leistungen aufgrund des kalendarischen Alters manifestiert.

    Rehabilitierungs-Szenarien, Geschichten ĂŒber Hexen, Verdingkinder, FlĂŒchtlingshelfer usw.

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    In den vergangenen Jahren haben Parlamente, Regierungen und Gerichte unterschiedliche Personen und Personengruppen rehabilitiert. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick ĂŒber die jĂŒngst in der Schweiz ausgesprochenen Rehabilitierungen, ordnet diese rechtsdogmatisch ein und zeigt weiter die Funktionen und Grenzen der Rehabilitierung als Form staatlicher ,VergangenheitsbewĂ€ltigung‘ auf. Der Beitrag schliesst mit der Erkenntnis, dass FlĂŒchtlingshelfer, SpanienkĂ€mpfer, administrativ Versorgte, Folteropfer und Hexen die ProjektionsflĂ€chen fĂŒr zeitgenössische Wertvorstellungen ĂŒber den demokratischen Rechtsstaat sind. Weil Rehabilitierungen in der Logik einer hierarchisch geprĂ€gten und fremdbestimmten Opferpolitik gefangen bleiben, drĂ€ngt sich die rechtspolitische Forderung nach einem emanzipatorischen Ansatz auf, in welchem die Betroffenen als Subjekte grundrechtlicher AnsprĂŒche anerkannt werden

    Wer gehört zum Volk?

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    Ob das AuslĂ€nderstimmrecht eingefĂŒhrt werden soll oder nicht, ist nicht nur eine politische, sondern auch eine verfassungsrechtliche Frage. FrĂŒher wurde die Ansicht vertreten, die Bundesverfassung enthalte keine rechtlichen Argumente fĂŒr die EinfĂŒhrung des AuslĂ€nderstimmrechts. Nach einer ganzheitlichen Auslegung der Verfassung ist das nicht mehr zutreffend. Ganz allgemein zeigen die politischen und rechtlichen Diskussionen ĂŒber die politischen Rechte fĂŒr AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder, dass sich die Schweiz mitten in der Aushandlung eines neuen Volksbegriffs befindet

    Menschenrechtsfilm oder Kriegsporno: Was legitimiert Gewaltdarstellungen?

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    Ist es legitim, in einem Spielfilm die Vergewaltigung einer Frau darzustellen, um das Publikum ĂŒber Menschenrechtsverletzungen aufzuklĂ€ren? Und fĂ€llt die Antwort auf die Frage anders aus, wenn dieselbe Vergewaltigungsszene zu einem spĂ€teren Zeitpunkt auf einer Pornoseite im Internet auftaucht? Die Frage nach der Rechtfertigung von Kriegs- und Gewaltdarstellungen ist mindestens so alt wie die frĂŒhen Kinofilme über den Ersten Weltkrieg und drĂ€ngt sich auch anlĂ€sslich der jĂŒngst veröffentlichten Bildern aus der Ukraine oder aus Syrien erneut auf. Die Suche nach einer Antwort führt jedoch zu einem Legitimationsparadox: Plausible Gründe fĂŒr und gegen die Darstellung von Gewalt stehen einander gegenĂŒber. Wie aber reagiert das Recht? Das Recht setzt sich mit einem repressiven Grundsatzentscheid ĂŒber das Legitimationsparadox hinweg, um sich unter Anwendung einer Ausnahmeklausel dennoch in jedem Einzelfall die Möglichkeit offen zu halten, auch anders zu entscheiden. Dadurch behauptet das Recht seine SouverĂ€nität über die Kunst und bewahrt die Illusion seiner Einheit gegenĂŒber der unkontrollierbaren Vielfalt des Lebens
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