45 research outputs found
Supermarket Selection by Singles in the Midwest
This study focused on the attributes singles aged 25 to 39 want in stores. Young single without children were mailed a survey about their supermarket attribute preferences and shopping and eating habits. Most of their preferences were similar to national averages. However, some common preconceptions were not supported.Supermarket customers, Market segmentation, Consumer/Household Economics,
Aktuelle Probleme der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten im Internet
Der Titel „Aktuelle Probleme der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten im Internet“ umreißt bereits hinreichend klar, worum es in der vorliegenden Arbeit geht. Aufbauend auf Erkenntnissen, die das Immaterialgüterrecht und seine zentralen Regelungsmechanismen teilweise bereits seit mehr als hundert Jahren prägen, liegt der Fokus der Darstellung auf drei sowohl aktuellen wie auch wissenschaftlich ergiebigen Problembereichen an der Schnittstelle von Immaterialgüter- und Internetrecht: rechtsverletzende Websites, rechtsverletzendes Filesharing und rechtsverletzendes Keyword-Advertising. Dabei wird weniger danach gefragt, wann in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Immaterialgüterrechten, insbesondere von Urheber- oder Markenrechten, vorliegt, sondern vielmehr, welche Fragen sich bei der Durchsetzung dieser Rechte, also bei Informationsbeschaffung, Unterbindung von Verletzungshandlungen und Genugtuung, für Rechteinhaber stellen.
Während in Teilbereichen bereits deutliche Fortschritte erkennbar sind, zeigt sich dennoch klar, dass die technologischen Neuerungen der Entwicklung des Rechts stark voraneilen. So wurde zB zwar in Europa durch umfangreiche Informationspflichten für Website-Betreiber und subsidiäre Auskunftsansprüche dafür Sorge getragen, dass betroffene Rechteinhaber nachvollziehen können, an wen sie sich bei Rechtsverletzungen auf Websites zu wenden haben. Sofern sich die Website-Betreiber aber außerhalb Europas befinden, sind sie de facto kaum greifbar. Host- und Access-Provider sind daher für Rechteinhaber attraktive Ziele für Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche, weil sie idR einfach ermittelt und geklagt werden können. In der vorliegenden Arbeit wird zunächst die bisherige Rechtsprechung zur Haftung von Host-Providern einer kritischen Würdigung unterzogen, insbesondere was die Frage von Haftungsprivilegien und „besonderen Überwachungspflichten“ angeht. Es zeigt sich dabei, dass manchen Themen in Schrifttum und Judikatur bisher unnötig breiter Raum eingeräumt wurde, während wichtigere Fragen noch offen sind.
So ist etwa die Unterlassungshaftung von Access-Providern aus urheberrechtlicher Perspektive bisher kaum erforscht worden. Bei der Suche nach diesbezüglichen Anspruchsgrundlagen und Bewertungskriterien beschreitet die Arbeit daher weitgehend Neuland. Wie sich zeigt, sind sogenannte „Sperransprüche“, die sich auf die Sperrung des Zugangs zu bestimmten, rechtsverletzenden Websites richten, nach geltendem Recht im Regelfall nicht durchsetzbar. Aufgrund der bloß mittelbar-technischen Rolle des Access-Providers bestehen nämlich grundrechtlich eng determinierte Zumutbarkeitsgrenzen. Ähnliches zeigt sich auch bei derartigen Ansprüchen im Zusammenhang mit Filesharing.
Beim Filesharing-Themenkreis liegt ein weiterer besonderer Fokus auf den datenschutz-rechtlichen Implikationen. Hier wird anhand bisher ergangener nationaler und europäischer Rechtsprechung gezeigt, dass der österreichische Gesetzgeber durch ungenaue und wenig durchdachte Regelungen im Urheberrecht bewirkt hat, dass Zivil- und Strafgerichte bei der Beurteilung des Schutzes von IP-Adressen zu markant unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das führt im Ergebnis dazu, dass de lege lata weder die Durchsetzbarkeit von Urheberrechten noch der Schutz der Privatsphäre von Internetusern ausreichend gewährleistet ist und zudem massive unionsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Rechtslage bestehen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, durch adäquate Regelungen, wie sie in der Arbeit vorgezeichnet werden, Abhilfe zu schaffen.
Im Bereich Genugtuung konzentriert sich die Untersuchung primär auf die Haftungssituation der Internetprovider und zeigt, etwa beim Stichwort Urteilsveröffentlichungen bei Markenverletzungen durch Keyword-Advertising, auch neue Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung auf. Zum Keyword-Advertising findet sich zudem eine ausführliche Darstellung der bisherigen Judikatur und eine dogmatische Untersuchung, inwieweit die bisherigen Leitlinien sich in österreichsches Recht der Gehilfenhaftung und das E-Commerce-Gesetz einordnen lassen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass gerade aufgrund der offenen Regelungstechnik des Immaterialgüterrechts viele Probleme auf Basis des geltenden Rechtsbestandes lösbar sind, wenngleich sich dadurch im Einzelnen schwierige Abwägungsfragen ergeben können. Neben punktuellen Anpassungen der Rechtslage wird in Zukunft aber vor allem die Kooperation von Rechteinhabern und Providern gefragt sein, um die Durchsetzbarkeit von Immaterialgüterrechten im Internet zu gewährleisten, ohne gleichzeitig die Privatsphäre der Nutzer preiszugeben
Cross section of high-energy photon splitting in the electric fields of heavy atoms
Various differential cross sections of high-energy photon splitting in the
electric fields of heavy atoms are calculated exactly in the parameter \al. The
consideration is based on the quasiclassical approach applicable for small
angles between all photon momenta. The expressions obtained are valid for
arbitrary transverse momenta of final photons . The detailed investigation of
the process is performed taking into account the effect of screening . The
exact cross section turns out to be noticeably smaller than the result obtained
in the Born approximation.Comment: 12 pages, latex, 6 figure
A kassai könyvkereskedelem története 1712-től a jelenkorig
"Az első magyar szinházi hirlap is itt jelent meg Csáky Tivadar gróf szerkesztésében. Az irodalmi élet és a magyar szinészet hatása alatt a kassai könyvkereskedelem nagy lendületet vett, de mikor a magyar irodalom középpontja az Aurora-kör megalapításával és Kisfaludy Károly felléptével Pestre került át, hanyatlásnak indult.
Revitalization of Huberwirtschaft: Architecture as a tool of sustainable building with a special focus on social aspects
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst die Projektidee des VinziRastLand beschrieben. Im Mittelpunkt dieser Masterthesis stehen dabei die NutzerInnen und die Landwirtschaft. In dieser Form der sozialen Landwirtschaft sollen Menschen, welche gesellschaftlich am Rand stehen, wieder in ein rhythmisches Arbeitsleben integriert werden. Als Ort dient ein in die Jahre gekommener Bauernhof im westlich von Wien gelegenen Maria Anzbach. Zunächst wird der Standort beschrieben, die Grundstücksbeschaffenheit und die Widmung analysiert. Hier soll die Frage beantwortet werden, ob das Objekt für die Vision geeignet ist. Eine der großen Herausforderungen beim Bauen im Bestand ist das Abwiegen und Einschätzen der nötigen Eingriffe und Maßnahmen. Für diese Erkenntnis wurde das Bestandsgebäude begangen, dokumentiert und digitalisiert.
Weiters werden ausgewählte Referenzprojekte hinsichtlich planerischer und sozialpädagogischer Erkenntnisse betrachtet. Dadurch erhaltenes Wissen kann in weiterer Folge in die Planung dieses Projektes einfliessen. Die soziale Komponente, als eine der drei Nachhaltigkeitssäulen, bekommt besonderes Gewicht in der Sozialbedarfsanalyse. Recherchierte Erhebungen und Definitionen von Obdach- und Wohnungslosigkeit werden in diesem Teil der Arbeit dargestellt und beschrieben. Inwiefern spielen demografische Parameter eine Rolle für dieses Schicksal? Generell zählt Wohnen zu den Grundbedürfnissen des Menschen, beschreibt es doch den Zustand, ständig eine Wohnung und somit Sicherheit zu haben. Im Kapitel Wohnraum werden die theoretischen Ansätze dieses menschlichen Grundbedürfnisses zusammengefasst und wiedergegeben. Welche Bedürfnisse hat der Mensch, lassen sich diese kategorisieren? Das letzte Kapitel des Theorieteils begibt sich inhaltlich auf die Gefühlsebene von Menschen und gibt Einblick was Bindung und Identifikation bedeutet.This thesis begins with a description of the project idea VinziRastLand. The focus is on users and agriculture. In this form of social agriculture, socially marginalized people are reintegrated into a normal working life. VinziRastLand is located on a property with a dilapidated farm in Maria Anzbach, west of Vienna. This thesis addresses the following research question: how much intervention and which resources does a strong architectural concept require? Following a description of the location, the plot of land’s characteristics and the dedication, the thesis then addresses the question of whether the property is suitable for the project’s vision. One of the major challenges of building inventory is determining and assessing the measures which need to be taken. In order to do so, the existing building was committed, documented and digitized.
Furthermore, completed projects were selected and evaluated in view of their success. This evaluation provides insight about how to plan the project. The social component, as part of the three pillars of sustainability, is of particular importance in the social needs analysis. Definitions of homelessness and research data related to it are presented and described in this part of the thesis. To what extent do demographic parameters play a role in becoming homeless? In general, housing is a basic human need. It ultimately describes the condition of having a home all the time. The chapter dedicated to housing summarizes and presents the theoretical approaches to this basic human need. What needs does a person have? Can they be categorized? The final chapter of the theory section is dedicated to the emotional level of humans and provides insight into the meaning of binding and identification.vorgelegt von: Roland SteinhoferWien, FH Campus Wien, Masterarb., 201
Abzug von Zinsen und Lizenzgebühren nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG : ein Vergleich mit Art 4 der Anti-BEPS-Richtlinie der EU
Im Jahr 2013 veröffentlichte die OECD den Bericht Addressing Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), welcher in Zusammenarbeit mit den G20-Staaten erstellt worden war. Darin wird ein grundlegendes Problem des internationalen Steuerrechts aufgegriffen. Die Entwicklung der Steuersysteme hält nicht Schritt mit der Entwicklung der Globalisierung. Eine einheitliche Besteuerung von Körperschaften existiert nicht. Dadurch können internationale Konzerne legal Regelungslücken nützen, um letztlich die Steuerlast zu minimieren. Die Besteuerung findet nicht immer dort statt, wo auch die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die Wertschöpfung erzielt wird und die Infrastruktur bzw Humanressourcen genutzt werden. Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht in der Besteuerung. Der Staat stellt Infrastruktur zur Verfügung, die gegenfinanziert werden muss. Werden Gewinne unabhängig von der Wertschöpfung ins Ausland verschoben, ist die Integrität des Steuersystems gefährdet. Nach dem ersten Bericht hat die OECD im Jahr 2014 einen Aktionsplan mit 15 Punkten veröffentlicht, der als Vorschlag interpretiert werden kann, um BEPS entgegenzutreten. Einer dieser Punkte behandelt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendung bei verbundenen Unternehmen. Diesen Punkt griff die österreichische Regierung bereits auf und reformierte im Rahmen des AbgÄG 2014 den § 12 Abs 1 Z 10 KStG. Diese Regelung enthält ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei verbundenen Unternehmen, sofern der Empfänger einer Niedrigbesteuerung unterliegt.
Im Jahr 2016 setzte auch die Europäische Union Teile des BEPS-Berichts um. Am 12. Juli 2016 beschloss der Rat der EU die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (kurz: Anti-BEPS-Richtlinie). Diese stellt einen Versuch dar, innerhalb des EU-Binnenmarktes BEPS entgegenzutreten. Sie ist Bestandteil des sog Anti Tax Avoidance Package. Die Anti-BEPS-Richtlinie adressiert auch den steuerlichen Zinsabzug im Konzern, nämlich mittels einer Zinsschranke. Der Nettozinsaufwand soll bis 30 % des EBITDA abzugsfähig sein. Ergänzt wird die Regelung durch diverse Ausnahmebestimmungen. Die Zinsschranke ist grundsätzlich bis 31. Dezember 2018 in allen Mitgliedsstaaten umzusetzen. Bestehen jedoch bereits Regelungen mit ähnlicher Wirkung, verlängert sich diese Frist um 5 Jahre. Sowohl die aktuelle Rechtslage in Österreich als auch die Zinsschranke geben Anlass zu einer näheren Betrachtung. Speziell die Zinsschranke wird sich nicht unerheblich auf den EU-Binnenmarkt und seine Unternehmen auswirken. Schließlich verwehrt sie den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen und setzt das objektive Nettoprinzip außer Kraft. In der Literatur werden dazu verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.eingereicht von Andreas Steinhofer, BScMasterarbeit Universität Linz 201
Abzug von Zinsen und Lizenzgebühren nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG : ein Vergleich mit Art 4 der Anti-BEPS-Richtlinie der EU
Im Jahr 2013 veröffentlichte die OECD den Bericht Addressing Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), welcher in Zusammenarbeit mit den G20-Staaten erstellt worden war. Darin wird ein grundlegendes Problem des internationalen Steuerrechts aufgegriffen. Die Entwicklung der Steuersysteme hält nicht Schritt mit der Entwicklung der Globalisierung. Eine einheitliche Besteuerung von Körperschaften existiert nicht. Dadurch können internationale Konzerne legal Regelungslücken nützen, um letztlich die Steuerlast zu minimieren. Die Besteuerung findet nicht immer dort statt, wo auch die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die Wertschöpfung erzielt wird und die Infrastruktur bzw Humanressourcen genutzt werden. Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht in der Besteuerung. Der Staat stellt Infrastruktur zur Verfügung, die gegenfinanziert werden muss. Werden Gewinne unabhängig von der Wertschöpfung ins Ausland verschoben, ist die Integrität des Steuersystems gefährdet. Nach dem ersten Bericht hat die OECD im Jahr 2014 einen Aktionsplan mit 15 Punkten veröffentlicht, der als Vorschlag interpretiert werden kann, um BEPS entgegenzutreten. Einer dieser Punkte behandelt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendung bei verbundenen Unternehmen. Diesen Punkt griff die österreichische Regierung bereits auf und reformierte im Rahmen des AbgÄG 2014 den § 12 Abs 1 Z 10 KStG. Diese Regelung enthält ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei verbundenen Unternehmen, sofern der Empfänger einer Niedrigbesteuerung unterliegt.
Im Jahr 2016 setzte auch die Europäische Union Teile des BEPS-Berichts um. Am 12. Juli 2016 beschloss der Rat der EU die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (kurz: Anti-BEPS-Richtlinie). Diese stellt einen Versuch dar, innerhalb des EU-Binnenmarktes BEPS entgegenzutreten. Sie ist Bestandteil des sog Anti Tax Avoidance Package. Die Anti-BEPS-Richtlinie adressiert auch den steuerlichen Zinsabzug im Konzern, nämlich mittels einer Zinsschranke. Der Nettozinsaufwand soll bis 30 % des EBITDA abzugsfähig sein. Ergänzt wird die Regelung durch diverse Ausnahmebestimmungen. Die Zinsschranke ist grundsätzlich bis 31. Dezember 2018 in allen Mitgliedsstaaten umzusetzen. Bestehen jedoch bereits Regelungen mit ähnlicher Wirkung, verlängert sich diese Frist um 5 Jahre. Sowohl die aktuelle Rechtslage in Österreich als auch die Zinsschranke geben Anlass zu einer näheren Betrachtung. Speziell die Zinsschranke wird sich nicht unerheblich auf den EU-Binnenmarkt und seine Unternehmen auswirken. Schließlich verwehrt sie den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen und setzt das objektive Nettoprinzip außer Kraft. In der Literatur werden dazu verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.eingereicht von Andreas Steinhofer, BScUniversität Linz, Masterarbeit, 2017(VLID)258199
