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    Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor: Die Auswirkungen von Regulierung auf Bankverhalten und Wettbewerb

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    In der dritten Veranstaltung der „Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor“ diskutierten Professor Dr. Jan Krahnen und Dr. Theodor Weimer die Auswirkungen von Regulierung auf Bankverhalten und Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf die Vorschläge der Liikanen-Kommission. Weimer verwies auf die volkswirtschaftlichen Kosten einer zu strengen Bankenregulierung, u.a. negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe. Weimer warnte auch davor, dass man in Europa, und gerade in Deutschland, strenger reguliere als in anderen Ländern. Krahnen erklärte, man habe durch die Liikanen-Vorschläge vor allem das Problem des systemischen Risikos im Bankensektor adressieren wollen. Außerdem sei es ein Ziel der Kommission gewesen, Banken so zu regulieren, dass der Steuerzahler im Krisenfall nicht länger für die Risiken der Banken haften müsse. Es sei notwendig, den Bankensektor zu reformieren, damit Banken abgewickelt werden könnten, auch wenn diese untereinander vernetzt sind

    Branchenspezifisches Marketing

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    Soziale Repräsentationen zur Wirtschaftskrise und Vertrauen in Staat und Wirtschaft

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    Die vorliegende Studie untersucht, welche die sozialen Repräsentationen der Menschen in Österreich zum Thema der Wirtschaftskrise sind; weiters soll erfasst werden, ob und in welchem Ausmaß die befragten Personen Vertrauen in den Staat und in die Wirtschaft haben. Der dritte Aspekt, der mit dieser Arbeit untersucht werden soll, bezieht sich darauf, ob es Unterschiede zwischen Wirtschafts- bzw. Finanzexperten und Laien gibt. Die Ergebnisse zeigen, dass die sozialen Repräsentationen von Experten und Laien sehr ähnlich sind, sie unterscheiden sich allerdings in den affektiven Bewertungen. Die Wirtschaftskrise wurde von allen Teilnehmern als sehr negativ empfunden, wobei die Experten eine positivere Einstellung zu haben schienen als die Laien. Weiters zeigte sich, dass Wirtschafts- und Finanzexperten höheres Vertrauen in den Staat haben als ökonomische Laien

    Die rechtsgeschäftliche Haftung für den Accountmissbrauch im Internet

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    Matthias Schneider untersucht vor dem Hintergrund der Bedeutung von Accounts für den elektronischen Rechtsverkehr, inwieweit der Accountinhaber rechtsgeschäftlich für das missbräuchliche Handeln Dritter haftet. Dazu liefert er eine Darstellung der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit, um vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung die Haftung für den Accountmissbrauch näher zu untersuchen und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Untersuchung der beiden zur Lösung dieser Frage herangezogenen Rechtsinstitute «Handeln unter fremdem Namen» und «Anscheinsvollmacht». Als richtiger Ansatz kann letztlich die Heranziehung eines eigenständigen Rechtsscheintatbestands für den Accountmissbrauch qualifiziert werden

    Wochenendspiegel / Zwickau, Werdau, Crimmitschau

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    Web 2.0 als Ressource für sozialwissenschaftliche Forschung und Berufspraxis

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    Nach einer knappen Einführung in die Internet-Software Web 2.0 geht der Beitrag der Frage nach, wie Web 2.0 für typische Arbeitsaufgaben der sozialwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Praxis genutzt werden kann. Im ersten Abschnitt wird der Arbeitsplatz Web 2.0 vorgestellt. Im zweiten Abschnitt werden die Potenziale des unter dem Schlagwort Web 2.0 bekannten Internet für typische Aufgabenzusammenhänge der Soziologie diskutiert. Im Vordergrund steht zum einen das Interesse, eine wünschenswerte Öffentlichkeit für die soziologische Profession zu generieren, zum anderen die Frage, wie Web 2.0 für die Aufgabenbewältigung der sozialwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Berufspraxis nutzbar gemacht werden kann. Der dritte Abschnitt ist dem professionellen Auftreten der Sozialwissenschaftler in der Öffentlichkeit mit der Zielsetzung einer wünschenswerten Wahrnehmbarkeit gewidmet. Im abschließenden vierten Abschnitt unterbreitet die Autorin Vorschläge zur Verbesserung des internetöffentlichen Auftretens der soziologischen Profession. (ICG2

    Die rechtsgeschäftliche Haftung für den Accountmissbrauch im Internet

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    Matthias Schneider untersucht vor dem Hintergrund der Bedeutung von Accounts für den elektronischen Rechtsverkehr, inwieweit der Accountinhaber rechtsgeschäftlich für das missbräuchliche Handeln Dritter haftet. Dazu liefert er eine Darstellung der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit, um vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung die Haftung für den Accountmissbrauch näher zu untersuchen und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Untersuchung der beiden zur Lösung dieser Frage herangezogenen Rechtsinstitute «Handeln unter fremdem Namen» und «Anscheinsvollmacht». Als richtiger Ansatz kann letztlich die Heranziehung eines eigenständigen Rechtsscheintatbestands für den Accountmissbrauch qualifiziert werden

    Die Umsetzung der RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und deren Vergleich mit Deutschland

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    Die europäische Zahlungsverkehrslandschaft befindet sich durch treibende Kräfte wie verstärktem Kostendruck der Anbieter, erhöhtem Wettbewerb sowie nicht zuletzt auch aufgrund technologischer Fortschritte zunehmend in Be¬wegung. Das Interesse aller am Zahlungsverkehr Beteiligten liegt in einer schnellen, sicheren und kostengünstigen Durchführung ihrer Zahlungen. Das ZaDiG trägt diesen Interessen Rechnung. Dieses infolge der Imple¬mentierung der Zahlungsdienste-RL ergangene eigene Bundesgesetz enthält umfangreiche Regelungen für sämtliche Zahlungsdienste. Angesichts der in der PSD festgelegten, zahlreichen neu entwickelten Zahlungsverfahren erscheint die durch den österreichischen Gesetzgeber vorgenommene, umfassende Regelung in einem eigenen Bundesgesetz aus legistischer Sicht auch mehr als geboten. Demgegenüber hat sich sein deutsches Pendant dafür entschieden, den aufsichtsrechtlichen Teil der PSD im ZAG und den zivilrechtlichen Teil durch Änderungen des BGB zu implementieren. Auffallend sind jedoch die weitestgehenden Überschneidungen dieser beiden Mitgliedstaaten im Bereich der Ausübung der in der RL 2007/64/EG noch vereinzelt vorgesehenen Umsetzungswahlrechte, für die im Sinne eines gemeinsamen, europaweit harmonisierten europäischen Zahlungsverkehrsmarkt nur mehr sehr wenig Raum bleibt. Die Struktur und Zielsetzungen des ZaDiG bauen in Entsprechung der EG 5 und 6 auf der Stärkung des Wettbewerbs im Zahlungsverkehrsmarkt, auf eine Erhöhung der Markttransparenz sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer sowie auf einer gesetzlichen Klarstellung sämtlicher Rechte und Pflichten aller an einem bestimmten Zahlungsvorgang Beteiligten auf. Die einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG finden sowohl für innerstaatliche als auch für alle grenzüberschreitend erbrachten Zahlungsdienste Anwendung, bei denen entweder der Zahlungsdienstnutzer oder der Zahlungsdienstleister in Österreich ansässig ist. Zudem zielt dieses Bundesgesetz darauf ab, Zahlungssysteme kompatibel zu gestalten und eine verstärkte Standardisierung von Verfahren vorzunehmen. Die im übrigen Finanzmarktaufsichtsrecht geltende, bewährte Konzessionssystematik wurde auch für Zahlungsinstitute, dieser durch die Zahlungsdienste-RL kreierte, neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, aufrecht erhalten. Ein erklärtes Ziel des ZaDiG besteht außerdem in einem angemessenen Schutz der Konsumentenrechte bei der Nutzung von Zahlungsdiensten, was sich in seinen §§ 26 bis 48 auch widerspiegelt. Diese für Verbraucher äußerst wesentlichen Bestimmungen normieren Regelungen im Bereich der Informationspflichten, Vertragsbedingungen, Entgelte, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen, Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags, der Sperre von Zahlungsinstrumenten sowie der Risikotragung in Missbrauchsfällen. Aufgrund seiner großen praktischen Bedeutung verdient in diesem Zusammenhang § 27 Abs. 6 besondere Erwähnung, da dieser die Auferlegung von Zahlscheingebühren verbietet. Bei genauer Betrachtung der Regelungen des ZaDiG fällt zudem neben dem sehr weiten Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Bestimmungen, ein beachtlicher Eingriff in das für Zahlungsinstitute maßgebliche Auftragsrecht auf. In die Augen fallend sind ferner die äußerst moderaten Eigenmittelvorschriften für Zahlungsinstitute, was vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten sehr kritisch zu sehen ist. Es ist davon auszugehen, dass der europäische Richtliniengeber vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten wohl umfangreichere Eigenmittelanforderungen als jene des § 15 vorgesehen hätte. Auch im aktuellen Haftungsregime kam es beispielsweise durch die Implementierung des § 46 zweifelsohne zu einer Revolution. Es stellt ein absolutes Novum dar, dass außerhalb des sehr eingeschränkten Anwendungsbereiches des Überweisungsgesetzes, das Auftragsgeberinstitut für eine erfolgreiche Überweisungskette bis zur Empfängerbank einzustehen hat. Im Falle der Einschaltung zwischengeschalteter Stellen trifft den Zahlungsdienstleister, bei einer mehrgliedrigen Überweisung nunmehr eine strenge vertragliche Erfüllungspflicht und kein bloßes Auswahlverschulden. Das ZaDiG wurde im Sinne der Vollharmonisierung betont richtliniennah sowie vollständig umgesetzt und erfüllt die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine korrekte Richtlinienumsetzung. Ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission ist somit nicht zu erwarten. Mangels Anspruchsvoraussetzungen ist eine Haftung des österreichischen Staates wegen fehlerhafter Umsetzung der Zahlungsdienste-RL daher ebenso wenig zu erwarten. Deren Geltendmachung fiele gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH und unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 6 AHG. Diese Verjährungsfrist beginnt sobald dem Kläger bekannt ist, dass das Unterlassen des Gesetzgebers Vermögensnachteile für ihn bringen und der Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen jene Gebietskörperschaft erheben könnte, deren Gesetzgeber säumig ist. Kritisch muss jedoch auch die Tatsache erwähnt werden, dass das ZaDiG in weiten Teilen überaus technische und somit schwer verständliche Regelungen enthält, die ein hohes Maß an Interpretationsspielraum aufweisen. Seitens des deutschen Gesetzgebers wurden einige Bestimmungen der PSD richtlinienkonform weit klarer umgesetzt
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