20 research outputs found

    What Makes an Effective Expository Writing Program?

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    Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherheitsfürsorge nach japanischem Recht - Eine materiell- und prozessrechtliche Untersuchung zu den Hintergründen, den Mechanismen und der Bedeutung der Sicherheitsfürsorgepflicht im japanischen Schadensersatzprozess

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    Die Untersuchung hat gezeigt, dass der schadensersatzrechtliche Schutz von Arbeitnehmern im japanischen Recht weniger durch die Sicherheitsfürsorgepflicht als vielmehr durch generelle, von der Rechtsprechung entwickelte schadensrechtliche Mechanismen sichergestellt wird. Die Sicherheitsfürsorgepflicht ist weitgehend bedeutungslos. Grund ist einerseits ihre inhaltliche Anknüpfung an die Organisationsgewalt und das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sicherheitsfürsorge beschränkt sich daher darauf, Umgebungen, die freiwillig dem Zugriff anderer eröffnet wurden, in sachlicher und personeller Hinsicht so abzusichern (Organisationsgewalt) sowie Weisungsbefugnisse so auszuüben (Direktionsrecht), dass vorhersehbare Rechtsverletzungen angemessen abgewendet werden. Verletzungshandlungen, die sich weder an die Organisationsgewalt noch an das Direktionsrecht anknüpfen lassen, können schon dem Grunde nach keine Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung begründen. Die deliktsrechtliche Schadensersatzhaftung wegen unerlaubter Handlung (Art. 709 ZG) sowie die Haftung des Geschäftsherren (Art. 715 Abs. 1 S. 1 ZG) deckt dagegen auch diese Fälle ab. Ein weiterer Grund für die schadensersatzrechtliche Bedeutungslosigkeit der Sicherheitsfürsorgepflicht liegt in den unterschiedlichen Haftungsregimen begründet. Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen ziehen vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche (Art. 415 S. 1 ZG) nach sich. Diese sind für Geschädigte aber häufig weniger vorteilhaft als ihre deliktsrechtlichen Gegenstücke. Nahen Angehörigen steht Schmerzensgeld nur im Deliktsrecht zu (Art. 711 ZG). Außerdem beginnt der Verzug, anders als im Vertragsrecht (Art. 412 Abs. 3 ZG), unmittelbar mit dem Schadenseintritt. Einzig die 10-jährige Verjährungsfrist (Art. 167 Abs. 1 ZG) streitet mit Blick auf die 3-jährige Frist des Deliktsrechts (Art. 724 S. 1 ZG) für den vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch. In prozessualer Hinsicht ist irrelevant, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Geschädigte stützt. Die Beweislastumkehr zur Frage des Vertretenmüssens hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen vollständig egalisiert. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sind vom Kläger nachzuweisen, dem aber diverse prozessuale Mechanismen zugutekommen: Aufgrund der Prima facie-Vermutung lassen sich Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen allein mit Verweis auf übermäßig belastende Arbeitsbedingungen bejahen. Zum Nachweis der Pflichtverletzung und der faktischen Kausalität kann sich der Kläger auf die Bekanntmachung Nr. 1226 (1) zur Feststellung psychischer Störungen aufgrund seelischer Belastungen sowie auf die Bekanntmachung Nr. 1063 zur Feststellung von Hirngefäßkrankheiten und ischämischen Herzkrankheiten stützen. Auch zur Festsetzung der Ersatzhöhe kann größtenteils auf abstrakte Bewertungsmaßstäbe verwiesen werden, wie die Rechtsprechung zum entgangenen Gewinn und zu den Rechtsanwaltskosten sowie die Pauschbeträge für Totenbestattungen und Schmerzensgeld zeigen. Im Kontext der Sicherheitsfürsorgepflicht ist deutlich erkennbar, dass rechtsdogmatische Strukturen in der japanischen Rechtspraxis häufig nur den groben Überbau dafür bilden, Rechtsstreitigkeiten trotz vermeintlich entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben salomonisch entscheiden zu können. Als Gradregler dienen nicht nur die vorgenannten prozessualen Mechanismen, sondern auch diverse normative Anspruchsvoraussetzungen wie die Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzung und die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht sowie die Verknüpfung von faktischer Kausalität und Verschuldensausgleich. Das Ziel, einen Rechtsstreit einzelfallgerecht entscheiden zu können, sticht sämtliche rechtsdogmatischen Strukturen. Folge der Rechtspraxis ist die zunehmende Angleichung und Verzahnung schadensersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. So sind die Bedingungen der Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung im Grundsatz dieselben wie die der Fahrlässigkeit und der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 709 ZG). Selbiges gilt im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit des schadensbegründenden Umstandes für die Beziehung zwischen Pflichtverletzung und adäquater Kausalität. Bei unangemessenen Arbeitsbedingungen überschneiden sich die Voraussetzungen der Pflichtverletzung mit denen der faktischen und adäquaten Kausalität vollständig. Die isolierte Untersuchung einzelner Anspruchsvoraussetzungen erzeugt daher ein trügerisches Bild. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schrifttum bei Erläuterungen einzelner Problemkomplexe häufig nicht offen legt, wie sich der eigene Standpunkt zu bereits etablierten Ansätzen verhält oder welche Ansicht derzeit herrschend ist. Derartig Praktiken erschweren die Untersuchungen zusätzlich und können mitunter unnötige Fehlvorstellungen verursachen. Mehr rechtsdogmatische Stringenz ist daher wünschenswert

    Bidirectional Coupling of Neurons with a Microchip Integrating Microelectrodes and Field-Effect-Transistors

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    During the last decades the field of bioelectronics has become of major interest for applied and basic research alike. It is the science of joining man-made electronics with biomolecules, single cells, or even whole clusters of cells or tissues to form a hybrid that is able to perform functions which were innominate to each of the parts the new device consists of. Molecular electronics using biomolecules as part of their circuitry, or as sensing unit in case of biosensors, are thougth to enhance the capabilities of known electronics to become more reliable, sensitive, or cost efficient. The fusion of cells and electronics might help to replace or restore body functions that were previously lost by disease or accident. A great effort towards accomplishing this is made in the case of damaged sensing organs such as cochlea or brainstem implants to restore hearing [1]. The development of retinal implants to restore vision in humans has also seen successes and first clinical trials [2, 3]. Establishing communication between remaining nerve fibers and prostheses aims at restoring mobility for patients after amputation or paralysis [4, 5]. Electrical brain stimulation in clinical therapy for the treatment of Parkinson’s disease [6] or epilepsy [7] is also currently under development. For this technology to become more reliable and to expand its field of applications, it is crucial to investigate the basic working principles of the nervous systems and the coupling of neuronal cells to microelectronic devices. The way neurons communicate among each other, and by that process information, is hardly understood. In order to fill this knowledge gap, techniques for both recording and stimulation of neuronal activity need to be perfected. A device being capable of bidirectional coupling on single-cell level could stimulate electrical acitivity inside a network of neurons and simultaneously record the outcome of the neuronal computation at any given spot.[...

    Nanopartikel-Protein-Interaktionen

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    Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherheitsfürsorge nach japanischem Recht - Eine materiell- und prozessrechtliche Untersuchung zu den Hintergründen, den Mechanismen und der Bedeutung der Sicherheitsfürsorgepflicht im japanischen Schadensersatzprozess

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    Die Untersuchung hat gezeigt, dass der schadensersatzrechtliche Schutz von Arbeitnehmern im japanischen Recht weniger durch die Sicherheitsfürsorgepflicht als vielmehr durch generelle, von der Rechtsprechung entwickelte schadensrechtliche Mechanismen sichergestellt wird. Die Sicherheitsfürsorgepflicht ist weitgehend bedeutungslos. Grund ist einerseits ihre inhaltliche Anknüpfung an die Organisationsgewalt und das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sicherheitsfürsorge beschränkt sich daher darauf, Umgebungen, die freiwillig dem Zugriff anderer eröffnet wurden, in sachlicher und personeller Hinsicht so abzusichern (Organisationsgewalt) sowie Weisungsbefugnisse so auszuüben (Direktionsrecht), dass vorhersehbare Rechtsverletzungen angemessen abgewendet werden. Verletzungshandlungen, die sich weder an die Organisationsgewalt noch an das Direktionsrecht anknüpfen lassen, können schon dem Grunde nach keine Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung begründen. Die deliktsrechtliche Schadensersatzhaftung wegen unerlaubter Handlung (Art. 709 ZG) sowie die Haftung des Geschäftsherren (Art. 715 Abs. 1 S. 1 ZG) deckt dagegen auch diese Fälle ab. Ein weiterer Grund für die schadensersatzrechtliche Bedeutungslosigkeit der Sicherheitsfürsorgepflicht liegt in den unterschiedlichen Haftungsregimen begründet. Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen ziehen vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche (Art. 415 S. 1 ZG) nach sich. Diese sind für Geschädigte aber häufig weniger vorteilhaft als ihre deliktsrechtlichen Gegenstücke. Nahen Angehörigen steht Schmerzensgeld nur im Deliktsrecht zu (Art. 711 ZG). Außerdem beginnt der Verzug, anders als im Vertragsrecht (Art. 412 Abs. 3 ZG), unmittelbar mit dem Schadenseintritt. Einzig die 10-jährige Verjährungsfrist (Art. 167 Abs. 1 ZG) streitet mit Blick auf die 3-jährige Frist des Deliktsrechts (Art. 724 S. 1 ZG) für den vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch. In prozessualer Hinsicht ist irrelevant, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Geschädigte stützt. Die Beweislastumkehr zur Frage des Vertretenmüssens hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen vollständig egalisiert. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sind vom Kläger nachzuweisen, dem aber diverse prozessuale Mechanismen zugutekommen: Aufgrund der Prima facie-Vermutung lassen sich Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen allein mit Verweis auf übermäßig belastende Arbeitsbedingungen bejahen. Zum Nachweis der Pflichtverletzung und der faktischen Kausalität kann sich der Kläger auf die Bekanntmachung Nr. 1226 (1) zur Feststellung psychischer Störungen aufgrund seelischer Belastungen sowie auf die Bekanntmachung Nr. 1063 zur Feststellung von Hirngefäßkrankheiten und ischämischen Herzkrankheiten stützen. Auch zur Festsetzung der Ersatzhöhe kann größtenteils auf abstrakte Bewertungsmaßstäbe verwiesen werden, wie die Rechtsprechung zum entgangenen Gewinn und zu den Rechtsanwaltskosten sowie die Pauschbeträge für Totenbestattungen und Schmerzensgeld zeigen. Im Kontext der Sicherheitsfürsorgepflicht ist deutlich erkennbar, dass rechtsdogmatische Strukturen in der japanischen Rechtspraxis häufig nur den groben Überbau dafür bilden, Rechtsstreitigkeiten trotz vermeintlich entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben salomonisch entscheiden zu können. Als Gradregler dienen nicht nur die vorgenannten prozessualen Mechanismen, sondern auch diverse normative Anspruchsvoraussetzungen wie die Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzung und die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht sowie die Verknüpfung von faktischer Kausalität und Verschuldensausgleich. Das Ziel, einen Rechtsstreit einzelfallgerecht entscheiden zu können, sticht sämtliche rechtsdogmatischen Strukturen. Folge der Rechtspraxis ist die zunehmende Angleichung und Verzahnung schadensersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. So sind die Bedingungen der Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung im Grundsatz dieselben wie die der Fahrlässigkeit und der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 709 ZG). Selbiges gilt im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit des schadensbegründenden Umstandes für die Beziehung zwischen Pflichtverletzung und adäquater Kausalität. Bei unangemessenen Arbeitsbedingungen überschneiden sich die Voraussetzungen der Pflichtverletzung mit denen der faktischen und adäquaten Kausalität vollständig. Die isolierte Untersuchung einzelner Anspruchsvoraussetzungen erzeugt daher ein trügerisches Bild. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schrifttum bei Erläuterungen einzelner Problemkomplexe häufig nicht offen legt, wie sich der eigene Standpunkt zu bereits etablierten Ansätzen verhält oder welche Ansicht derzeit herrschend ist. Derartig Praktiken erschweren die Untersuchungen zusätzlich und können mitunter unnötige Fehlvorstellungen verursachen. Mehr rechtsdogmatische Stringenz ist daher wünschenswert

    Der Arbeitnehmer in der „Platform Economy“ – Eine rechtliche Untersuchung des Arbeitnehmerbegriffs am Beispiel des Fahrdienstes Uber

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    Die vorliegende Bachelorarbeit widmet sich der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Problematik innerhalb der Platform Economy (Plattformökonomie) unter Verwendung des Carsharing-Dienstes Uber. Der Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Frage, ob Plattformbetreiber über ihre Pflichten als Plattformbetreiber hinaus noch weitere Rechtspflichten, wie etwa arbeitsrechtliche Pflichten, treffen? Denn je mehr sich jemand anmaßt, vorzuschreiben, wie ein anderer seine Leistung zu erbringen hat, desto eher erscheint der Vorwurf begründet, dass der Diktierende als Arbeitgeber zu qualifizieren ist. Mögliche Rechtsfolgen eines bestehenden Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses sind bspw. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Kündigungsschutz sowie der Mindestlohn. Die daraus abgeleitete Untersuchungsfrage der Arbeit lautet daher, unter welchen Voraussetzungen Nutzer von Plattformdiensten im Verhältnis zu Plattformbetreibern Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sein können und somit ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht. Den Ansatzpunkt hierfür bildet die arbeitsrechtliche Begutachtung der Arbeitnehmereigenschaft im ersten Kapitel. Die Untersuchungsergebnisse werden sodann im zweiten Kapitel auf die Fälle der Platform Economy am Beispiel des Fahrdienstes Uber angewandt, wobei nicht nur der aktuelle Stand in Deutschland, sondern auch die ausländische Rechtsprechung begutachtet wird. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet eine anschließende Bewertung derjenigen Aspekte, die in der zuvor untersuchten Rechtsprechung und Literatur zur Bejahung oder Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft im Falle von Uber als entscheidend angesehen werden. Im dritten Kapitel zeigen die bewerteten Untersuchungsergebnisse, dass Arbeitnehmer nach dem Uber-Modell entgegen der damaligen Unternehmenspraxis weitgehend als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht einzustufen sind. Für die Einstufung als Arbeitnehmer ist vor allem das Element der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Hiernach sind Uber-Fahrer besonders der methodischen und inhaltlichen Weisungsgebundenheit unterlegen, welche hier entscheidend sind für die Bejahung der Arbeitnehmerstellung. Durch die konkreten Einfluss- und Regulierungsmaßnahmen Uber‘s auf die Fahrer sowie der Außendarstellung der Firma stehen die Fahrer also in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zu Uber. Das erreichte Ergebnis hat zudem Auswirkungen auf zukünftige Modelle entsprechender Art. Entscheidend sind hierbei die Vertragsbedingungen für Unternehmen, die entsprechende Dienste in Zukunft anbieten wollen

    AN ENTIRE FUNCTION WHICH INTERPOLATES A FAMILY OF FUNCTIONS WITH ORDERS RANGING BETWEEN ONE AND INFINITY.

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