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ifo Branchen-Dialog 2010
Am 25. Oktober 2010 veranstaltete das ifo Institut in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den zehnten "ifo Branchen-Dialog". Ziel dieser Arbeitstagung war wiederum die Analyse der Gesamtwirtschaft und der konjunkturellen Entwicklung in der Industrie, in der Bauwirtschaft, im Groß- und Einzelhandel sowie in ausgewählten Dienstleistungsbranchen. Anders als im Vorjahr stand der Branchen-Dialog im Zeichen einer weltweiten wirtschaftlichen Erholung und eines deutlichen Konjunkturaufschwungs in Deutschland. Der Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern, Peter Driessen, eröffnete den ifo Branchen-Dialog mit den Ergebnissen der aktuellen Konjunkturumfrage der bayerischen Industrie- und Handelskammern. Die Wirtschaft sei quer durch alle Branchen klar auf Erholungskurs. Der Export boome, und selbst die Inlandsnachfrage habe laut Umfrage der bayerischen IHKs ähnlich stark angezogen. Die Kapazitätsauslastung habe deutlich zugenommen, die Investitionslaune sei so gut wie seit Jahren nicht mehr, und die Unternehmen würden wieder Arbeitsplätze schaffen. Mit den wirtschaftspolitischen Herausforderungen, die gegenwärtige wirtschaftliche Erholung zu verstetigen, befasste sich Martin Zeil, der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Nach Zeil sollte an einer konsequenten Stärkung der Industrie festgehalten werden. Eine starke industrielle Basis sei auch die Voraussetzung für unternehmensnahe und hochproduktive Dienstleistungen. Deutschland sei besser aufgestellt als etwa die USA oder Großbritannien mit ihren vergleichsweise riesigen Dienstleistungssektoren. Im Anschluss an seine Ausführungen wurden in vier Branchenforen die konjunkturellen Tendenzen in den Wirtschaftsbereichen Industrie, Handel, Bauwirtschaft und Dienstleistungen im Detail analysiert und diskutiert. Die Foren wurden j
Steuerreformvorschläge des Mirrlees Committee und der Stiftung Marktwirtschaft
This study describes, compares, and evaluates tax reform proposals by the British "Mirrlees Committee" and the German "Stiftung Marktwirtschaft". It considers both theoretical and administrative issues
Unterhaltsleistungen im Steuerrecht
Gesetzliche Unterhaltspflichten zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person gelten als
wichtiges soziales Versorgungsinstrument. Nach zivilrechtlichen Vorschriften bestehen
Unterhaltsansprüche nicht nur zwischen Ehepartnern oder Eltern und Kindern, sondern
beispielsweise auch zwischen Enkeln und Großeltern. Auch Eingetragene Partner sind
einander zu wechselseitigem Unterhalt verpflichtet. In der vorliegenden Dissertationsschrift
werden zunächst gesetzliche Unterhaltsleistungen aus innerstaatlicher steuerlicher Sicht
umfassend untersucht und zu freiwilligen oder vertraglichen Unterhaltsleistungen sowie
Renten abgegrenzt. Im österreichischen Einkommensteuerrecht werden Unterhaltsleistungen
derzeit grundsätzlich als steuerfreie Einkünfte beim Empfänger und – in den meisten Fällen
– nichtabzugsfähige Ausgaben beim Verpflichteten behandelt. Das Zusammentreffen von
Steuerfreiheit beim Empfänger und Nichtabzugsfähigkeit beim Verpflichteten wird als
steuerliches Korrespondenzprinzip bezeichnet. Ein Blick auf die Historie des
Einkommensteuergesetzes und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, der auf dem
Gebiet der Unterhaltsleistungen oft als „Motor“ der gesetzlichen Entwicklung fungierte,
runden die Ausführungen zur Umsetzung der steuerlichen Korrespondenz im
innerstaatlichen Recht ab. Der weitere Schwerpunkt der Dissertationsschrift befasst sich mit
Unterhaltsleistungen über die Grenze im internationalen und europäischen Steuerrecht. Die
Kernfrage dabei ist, ob das Abkommensrecht und/oder Unionsrecht eine korrespondierende
Behandlung von über die Grenze gezahltem Unterhalt gebieten. Im DBA-rechtlichen Teil
wird die abkommensrechtliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Musterabkommen
der OECD sowie im österreichischen DBA-Netz untersucht. Auf die für Unterhaltsleistungen
im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen wesentlichen Instrumente der „subject-to-tax“-
und Korrespondenzklauseln und deren Rolle in der Abkommensanwendung bei
Unterhaltsleistungen wird dabei ein besonderes Augenmerk gelegt. Schließlich steht die
innerstaatliche und abkommensrechtliche Behandlung von grenzüberschreitend gezahlten
Unterhaltsleistungen am Prüfstand des Unionsrechts. Anhand von Fallgruppen wird
untersucht, ob das Unionsrecht auf die Herstellung einer steuerlichen Korrespondenz über
die Grenze abzielt oder Diskriminierungen, die sich aus der nicht korrespondierenden
Behandlung eines Sachverhalts in zwei beteiligten EU-Ländern ergeben, verbietet. Anhand
der bisherigen Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der direkten Steuern, insbesondere
zum Rechtfertigungsgrund der Kohärenz, wird gezeigt, dass die mangelnde Harmonisierung
der Steuersysteme innerhalb der EU auch für steuerliche Nachteile bei
grenzüberschreitenden Unterhaltsleistungen verantwortlich gemacht werden kann. Als
zentrale Schlussfolgerung kann gelten: ein steuerliches Korrespondenzprinzip ist im
österreichischen Einkommensteuerrecht für Unterhaltsleistungen verwirklicht, wenngleich
nicht von Verfassung wegen vorgegeben. Durch die in vielen Rechtsordnungen abweichende
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steuerliche Behandlung kann dieses steuerliche Korrespondenzprinzip bei
Unterhaltsleistungen über die Grenze oft nicht verwirklicht werden. Die Übertragung der
steuerlichen Korrespondenz auf den grenzüberschreitenden Fall vermögen weder die DBAnoch
die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote zu gewährleisten.Legal obligations to pay maintenance or alimony for a person are considered as important social
supply instrument. According to Austrian civil law regulations, claims for alimony exist not
only between married partners or parents and children, but for example also between
grandchildren and grandparents. Also registered partners are obligated to mutual maintenance.
In this monography, legal maintenance claims are examined from domestic fiscal view and
seperated to voluntary or contractual maintenance payments as well as pensions. In the Austrian
Income Tax Act, maintenance payments are treated in principle as a taxfree income with the
receiver and – in most cases – non-tax-deductible expenditures with the obligated one. The
coincidence of exemption from taxes with the receiver and non-tax-deductibility with the
obligated one is called fiscal correspondence principle. A view on the history of the income tax
act and the case law of the constitutional court with regard to taxation of maintenance claims
and alimonies supplement the principal of fiscal correspondence in domestic jurisdiction. The
next section is concerned with maintenance claims over the border in International and
European tax law. The central issue thereby is whether the right of double tax treaties and/or
right of the EU demand a corresponding fiscal treatment of maintenance paid over the border.
Further to double tax treaties, the treatment is examined by maintenance claims in the sample
tax treaty of the OECD as well as in the Austrian DBA network. A special attention is put on
the instruments of „subject to tax-“ and correspondence clauses. Finally the domestic and
double tax treatment of transnational paid maintenance stands at the test of the EU law. On the
basis of drop's groups it is examined whether the EU right demands a fiscal correspondence
over the border or forbids discriminations, which result from the not corresponding tax
treatment of maintenance payments. With a view on the past jurisdiction of the European Court
of Justice in the area of direct taxes, in particular for the justification of the coherency, it is
shown that the lack of harmonization in direct tax systems within the EU can be made
responsible for for fiscal disadvantages also with transnational maintenance payments within the
European Union. As central conclusion can be considered: a fiscal correspondence principle is
realised in the Austrian Income Tax Act for maintenance payments, although not given by
constitutional law. This fiscal correspondence principle often cannot be realised on maintenance
paid over ther border by the deviating tax treatment in many jurisdictions. Neither double tax
treaties´ nor the EU anti-discrimination-rules are able to ensure the transmission of fiscal
correspondence in the transnational case
Non Profit Law Yearbook 2016/2017: Das Jahrbuch des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen
<span>Relación de Tesis Doctorales y Trabajos fin de máster defendidos en el departamento de historia del arte de la universidad de granada durante el curso académico 2012/2013</span
Intra- und intergenerative Gerechtigkeit in der Finanzpolitik
A social market economy, together with corrective government activities, allows citizens to achieve the highest possible welfare with limited resources. Income and welfare, however, tend to be very unequally distributed in society. Most theories of justice call for some redistribution for a more equal distribution of welfare. Redistribution diminishes incentives of tax payers and welfare recipients and, thus, reduces aggregate welfare (efficiency). This article discusses how the conflict between efficiency and distributional justice within and between generations can be decided with the help of utilitarian welfare economics.Welfare, efficiency, distribution, generations
Arbeit und Kapital als schöpferische Kräfte : Einkommensbildung und Besteuerung als gesellschaftliches Teilungsverfahren
In Form einer souveränen und originellen Gesamtschau vereinigt dieser Band die wichtigsten Texte des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Dr. Benediktus Hardorp zu zentralen Wirtschaftsthemen wie Preis, Einkommen, Steuer, Unternehmensverständnis, Lebensorientierung durch Buchführung, Goethe und das Geld, Arbeit und Kapital, Eigenkapital und Bilanzierung, Rentensicherheit und soziales Hauptgesetz, bedingungsloses Grundeinkommen und Konsumsteuer sowie Unternehmenswert und Eigentumsverfassung
Die Beendigung der GmbH
In einer kurzen Einführung wird die GmbH wesensmäßig charakterisiert und ihre praktische Bedeutung beleuchtet. Die Klärung der Frage, was die GmbH als Rechtssubjekt ausmacht und wann der Rechtsträger zu existieren beginnt, ist speziell für die Auseinandersetzung mit dem Thema dieser Untersuchung, dem Untergang der Gesellschaft als juristischer Person und deren Folgen, von Bedeutung. Die einzelnen Auflösungsgründe nach § 84 GmbHG werden systematisch behandelt und wird dabei versucht, jeden einzelnen Tatbestand anhand bestimmter, einheitlicher Kriterien zu erörtern. Verschiedene Umstände, Ursachen und Voraussetzungen, die dazu führen und bewirken, dass eine GmbH aufgelöst wird und schließlich als vollbeendigt anzusehen ist, werden untersucht, um in weiterer Folge Möglichkeiten, Wege und Mittel zum (un-)freiwilligen Exit aus der gesellschaftlichen Partnerschaft herauszuarbeiten bzw aufzuzeigen, welche Alternativen es geben könnte oder, welche Rechtsinstrumente im Hinblick auf einen gerechten Interessensausgleich zwischen den widerstreitenden Bedürfnis- bzw Schutzaspekten der Beteiligten zumindest wünschenswert erscheinen. Die Möglichkeit zur Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft wird behandelt und die Liquidation nach §§ 89 ff GmbHG bis hin zur Vollbeendigung in Grundzügen dargestellt. Abschließend werden die Ergebnisse und wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst und zeigt sich dabei, dass es keine „ewige“ Gesellschaft gibt; sie muss auflösbar und voll zu beenden sein. Auflösung und Vollbeendigung sind strikt von einander zu trennen. Ist die Gesellschaft aufgelöst, existiert sie noch. Vollbeendigung hingegen bedeutet den Untergang der GmbH als Rechtssubjekt. Dafür müssen nach der Lehre vom Doppeltatbestand kumulativ Vermögenslosigkeit gegeben und die Löschung im Firmenbuch erfolgt sein. § 84 Abs 1 zählt jene Auflösungsgründe auf, nach denen es im Regelfall zur Auflösung und nachfolgend zur Liquidation der Gesellschaft kommt. Gemäß § 84 Abs 2 ist es erlaubt, weitere (statutarische) Auflösungsgründe zu vereinbaren. Eo ipso-Auflösungsgründe führen zur direkten Auflösung und Kündigungsklauseln berechtigen zur Abgabe einer Auflösungserklärung. Bei den Kapitalgesellschaften gibt es de lege lata weder ordentliche noch außerordentliche Kündigungsrechte. Es ist aber zulässig, im GmbH-Gesellschaftsvertrag Kündigungsrechte festzuschreiben und diese individuell auszugestalten, während dies bei der AG nicht möglich ist. Das Kriterium, das die ordentliche von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit unterscheidet, ist das Erfordernis des wichtigen Grundes. Austritt und Ausschluss aus der gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit sind allgemein nicht gesetzlich geregelt. Ein übergesetzliches Austrittsrecht besteht de lege lata nicht, weil dem die zwingenden Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften und somit der Gläubigerschutz und das Trennungsprinzip entgegenstehen. Der Gesellschafter, der aktiv ausscheiden will, hat nur die Möglichkeit, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen oder die GmbH-Auflösung per Beschluss anzustreben. Auch der Ausschluss ist, abgesehen von der Kaduzierung und den in Sondergesetzen vertypten Einzelfällen, gesetzlich nicht geregelt. Nach dem GesAusG und dem UmwG sind gewisse „squeeze out-Effekte“ gegen Barabfindung zu erzielen. Ausschlussklauseln in Gesellschaftsverträgen werden in Lehre und Judikatur anerkannt, sofern diese nicht gegen zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts verstoßen. Sind Ausschluss oder Austritt gesetzlich bzw gesellschaftsvertraglich vorgesehen, hat der Austretende oder Ausgeschlossene jedenfalls Anspruch auf eine der Höhe nach angemessene Abfindung. Vorgänge, die einer Enteignung gleich kommen, sind nicht erlaubt. Eine Auflösungsklage aus wichtigem Grund fehlt im österreichischen GmbH-Recht und wurde deren Geltung von der Jud bis dato abgelehnt. Das geltende Recht und der OGH stehen damit einem Großteil der Lehre bzw des Schrifttums im Hinblick auf deren Meinung zur Zulässigkeit einer Auflösungsklage gegenüber. Die gesetzlich nicht geregelte Fortsetzung der aufgelösten GmbH ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, dass mit der Verteilung von zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögenswerten an Gesellschafter oder Dritte, die nicht Gläubiger der GmbH sind, schon begonnen wurde. Ist das Vermögen zur Gänze an die Gesellschafter ausgekehrt, oder wurde die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht, ist keine Fortsetzung mehr möglich. Eine vollbeendigte GmbH kann jedenfalls nicht mehr fortgesetzt werden. Die Normalrechtsfolge der Auflösung besteht in der Abwicklung der Gesellschaft mit dem Ziel der Vollbeendigung. Der Zustand der vollständig liquidierten und gelöschten GmbH ist mit dem Tod der physischen Person gleichzusetzen
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