112 research outputs found

    From a Small State for a Global Readership

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    Since 2003, no longer an indivisible and inalienable whole: The right of the Liechtenstein municipalities to initiate a secession procedure

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    This article subjects the right of the Liechtenstein municipalities to secede to a constitutional analysis. It takes into account Hans-Adam II’s comments on the right to self-determination, the legal opinions obtained in 1999 and Opinion No. 227/2002 of the Venice Commission. The investigation concludes that by introducing Article 4 paragraph 2, Hans-Adam II disregarded Article 1 of the Constitution of 1921 (“The Principality of Liechtenstein constitutes [...] an indivisible and inalienable whole”), which dates back to the Constitution of 1862. Furthermore, he did not respect the declaration to maintain the integrity of the Principality, which every successor to the throne has to make prior to receiving the oath of allegiance. Abstract Deutsch: Der Beitrag widmet sich Art. 4 Abs. 2 LV, das heisst dem Recht der Gemeinden, aus dem Staatsverband auszutreten. Es wurde im Jahr 2003 auf Wunsch von Fürst Hans-Adam II. in die Verfassung aufgenommen und wird nicht selten als Sezessionsrecht bezeichnet. Die Verfassungsbestimmung gibt den Gemeinden allerdings keinen Anspruch darauf, das Land zu verlassen, sondern lediglich das Recht, das Verfahren einzuleiten, das zu ihrem Austritt führen kann. Für einen Austritt wäre nämlich die Zustimmung von Landtag, Landesfürst und – falls das Referendum ergriffen wird – auch der Stimmberechtigten ganz Liechtensteins notwendig. Die verfassungsrechtlich angelegte Untersuchung setzt Art. 4 Abs. 2 LV in Verbindung mit Artikel 1 der Verfassung, der 2003 ebenfalls geändert wurde. Artikel 1 war 1921 aus der Konstitutionellen Verfassung von 1862 übernommen worden und garantierte dem Territorium die Unabhängigkeit vom Staatsoberhaupt und der Fürstlichen Familie. Sein erster Satz hatte gelautet: «Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes.» Dieser Satz musste 2003 bei der Verfassungsrevision weichen, damit mit dem neuen Art. 4 Abs. 2 LV auf aussenpolitischer Ebene ein Zeichen gesetzt werden konnte für das Selbstbestimmungsrecht und das demokratische Prinzip. Was es für Liechtenstein bedeuten würde, wenn in einer Gemeinde Bestrebungen ergriffen würden, das Land zu verlassen, wurde damals nicht durchgespielt. Es ist auch heute ungewiss, weil kein Gesetz erlassen wurde, welches das Verfahren regelt

    Law, small state theory and the case of Liechtenstein

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    This interdisciplinary paper tries to identify specific small state characteristics with respect to the emergence, function and application of legal norms. Three respective assumptions are derived from theoretical considerations. An exploratory single-case study shows that all assumptions apply to Liechtenstein. The principality can be described as a hybrid legal system that is significantly shaped by foreign legal norms. Liechtenstein’s dualistic constitution particularly combines a powerful monarch with extensive direct democratic elements. The microstate’s legal system depends on supports from sources beyond its territory and citizenry, such as law schools, legal experts and academic sources. Several brief comparisons and examples regarding Andorra, Monaco and San Marino supplement the sociolegal study. Finally, the authors suggest to apply the assumptions to a wide range of jurisdictions in order to learn more about their explanatory power.peer-reviewe

    Ausschliessung aus einem Verein: Anfechtung trotz Austritt. Bemerkungen zu Urteil 5A_10/2009 vom 1. September 2009

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    Psychiater X. wird am 19. Juni 2006 aus der Ärztegesellschaft des Kantons Genf (AMG) ausgeschlossen. Am 14. August 2006 erklärt er seinen Austritt aus der AMG. Am 21. August 2006 gelangt er an die Standeskommission der FMH, am 2. April 2007 ans Gericht. Das Bundesgericht prüft seine Aktivlegitimation und kommt – ohne auf die einschlägige Literatur und Judikatur einzugehen – zu folgendem Schluss: Erklärt ein Mitglied seinen Austritt nach Eröffnung eines Ausschliessungsverfahrens, darf der Verein das Verfahren fortsetzen. Im Gegenzug ist der Betroffene zur Anfechtung der Ausschliessung legitimiert

    Die Corona-Pandemie in Liechtenstein und das Recht

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    Ebenfalls veröffentlicht als Anhang zum Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2023 betreffend die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie (BuA Nr. 76/2023), abrufbar unter: https://bua.regierung.li/BuA/pdfshow.aspx?nr=76&year=2023 Diese Studie ist Teil der Untersuchung des liechtensteinischen Krisenmanagements während der Corona-Pandemie, die das Liechtenstein-Institut im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein durchführte. Sie soll die Herausforderungen darstellen, denen sich die liechtensteinische Rechtsordnung und ihre Akteure bei Ausbruch der Corona-Pandemie und während der folgenden fast drei Jahre gegenübersahen. Es ist ihr Ziel, aufzuzeigen, wo das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht Liechtensteins und insbesondere die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Epidemien an ihre Grenzen kommen, wenn innert kürzester Zeit immer wieder andere Normen zum Schutz der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Versorgung erlassen werden müssen. Der Fokus dieser rechtswissenschaftlichen Untersuchung liegt auf den Grundrechtseinschränkungen durch die zur Bekämpfung des Coronavirus eingesetzten Massnahmen. Kapitel 2 äussert sich zur Bedeutung der Begründungen, die den Corona-Massnahmen beigefügt wurden. Kapitel 3 stellt die gesetzlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Epidemien vor. Sie finden sich im Zollanschlussvertrag. In Kapitel 4 werden verschiedene Herausforderungen für den Erlass von Verfügungen durch die Regierung erörtert. Gefragt wird anschliessend, ob das Organisationsrecht so ausgestaltet ist, dass der Landtag seine Funktionen während der Pandemie erfüllen konnte. Danach steht die Wahrung der direktdemokratischen Rechte im Zentrum. In Kapitel 5 erfolgen nach einer kurzen all Einführung Ausführungen zu einzelnen Corona-Massnahmen, die in Grundrechte verschiedener Betroffener eingriffen, sowie zu den einschlägigen Urteilen. Kapitel 6 stellt den Rechtsschutz in Liechtenstein dar. Kapitel 7 erörtert das Verhältnis Liechtensteins zu Europa und zur Schweiz. Gerade weil Liechtenstein zur Bekämpfung von Epidemien Schweizer Rechtsnormen anwendet, gilt es, sich die unterschiedliche verfassungsrechtliche Ordnung zu vergegenwärtigen. Abgeschlossen wird die Untersuchung mit einer zusammenfassenden Würdigung und Empfehlungen

    Parteiwechsel am Wahlabend - Kritik an BGE 1C.291/2008 vom 17. Dezember 2008

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    Eine bisherige St. Galler Kantonsrätin wechselt nach der Erneuerungswahl des Kantonsrates, aber vor der ersten Sitzung des neu gewählten Kantonsrates, von der CVP zur SVP. Dem Bundesgericht stellt sich die Frage, ob ihre Wahl ungültig zu erklären ist. Gestützt auf Überlegungen zum freien Mandat und zur Pflicht der Kantone, den Stimmberechtigten die direkte Wahl der Volksvertreter zu ermöglichen, weist es die Beschwerde von Stimmberechtigten ab, ohne näher zu prüfen, ob sie ihren Willen unter den gegebenen Umständen frei bilden konnten

    Die Bundesratswahlen und der Druck von Parteien auf ihre Mitglieder - Bemerkungen zu Philippe Mastronardis Beitrag «Die SVP-Statuten sind verfassungswidrig»

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    Gemäss den Statuten der SVP Schweiz verliert die Parteimitgliedschaft, wer das Bundesratsamt annimmt, ohne von der SVP-Fraktion nominiert worden zu sein. Philippe Mastronardi hält die SVP-Statuten für verfassungswidrig, weil sie das passive Wahlrecht der nicht vorgeschlagenen Kandidaten, das aktive Wahlrecht der Mitglieder der Bundesversammlung und das Instruktionsverbot verletzen. Dieser Beitrag stellt die einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen dar. Er hinterfragt die Überlegungen von Mastronardi mit Ausführungen zu den politischen Rechten, zur Vereinigungsfreiheit und zur vereinsrechtlichen Regelung des Parteiausschlusses

    Der Schweizerische Bundesrat – keine Koalitionsregierung

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