Ausschliessung aus einem Verein: Anfechtung trotz Austritt. Bemerkungen zu Urteil 5A_10/2009 vom 1. September 2009

Abstract

Psychiater X. wird am 19. Juni 2006 aus der Ärztegesellschaft des Kantons Genf (AMG) ausgeschlossen. Am 14. August 2006 erklärt er seinen Austritt aus der AMG. Am 21. August 2006 gelangt er an die Standeskommission der FMH, am 2. April 2007 ans Gericht. Das Bundesgericht prüft seine Aktivlegitimation und kommt – ohne auf die einschlägige Literatur und Judikatur einzugehen – zu folgendem Schluss: Erklärt ein Mitglied seinen Austritt nach Eröffnung eines Ausschliessungsverfahrens, darf der Verein das Verfahren fortsetzen. Im Gegenzug ist der Betroffene zur Anfechtung der Ausschliessung legitimiert

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