3 research outputs found
IV. Konstellationen der Parteipolitik in Arbeiterschaft und Bürgertum
- Author
- Allgemeiner Anzeiger Nr.
- Allgemeiner Anzeiger Nr.
- Erfurter Abendpost Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt«
- Friedrich Friedel
- Quelle
- Thüringer Post Nr.
- Thüringer Tribüne Nr.
- Thüringer Volksblatt Nr.
- Thüringer Volksblatt Nr.
- Thüringer Volksblatt Nr.
- Thüringer Volksblatt Nr.
- Thüringer Volksblatt Nr.
- Thüringer Zeitung Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Umorganisation des Vereins
- Verein zu Erfurt
- Vereinigung der Mittelparteien
- Vereins STA
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl Fischer
- Vgl Langewiesche
- Volksversammlung
- Volksversammlung
- Volk« Hottingen
- ündet
- ündete
- Publication venue
- 'Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co, KG'
- Publication date
- Field of study
III. Kontakte und Kommunikation: Strukturen und Erfahrungen
- Author
- Abiturientenlisten der Höheren Handelsfachschule
- Akademiedirektors Gottfried Christoph Werneburg
- Allgemeiner Anzeiger Nr.
- Altertumskunde von Erfurt Heft
- Altertumskunde von Erfurt Heft
- Ansprache von Richard Thiele
- Arbeiter-Zeitung
- Arbeiter-Zeitung
- Arbeiter-Zeitung Nr.
- Arbeitsordnung der Kgl Gewehrfabrik
- Artikel der Tribüne Nr.
- Artikel von Heinrich Schulz
- August
- Ausgewiesenen Reißhaus
- Bd
- Bd
- Bd
- Beispiel der Danziger Gewehrfabrik
- Bildungschancen Vgl
- Bl
- Bl
- Breslau S.
- Bärwinkel
- Bärwinkel S.
- den Kgl Eisenbahnwerkstätten
- den Landrat
- den Regierungspräsidenten
- den Regierungspräsidenten
- den Regierungspräsidenten August
- den Volkszählungsergebnissen
- der Geschäftsordnung überarbeitete
- Dr
- Ebd
- Ebd Nr.
- Ebd Nr.
- Ebd Nr.
- Ebd Nr.
- Ebd Nr.
- Eisenbahndirektion Erfurt
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Tageblatt Nr.
- Erfurter Wohnungsmiether-Zeitung Nr.
- Erfurter Wohnungsmiether-Zeitung Nr.
- Erfurter Wohnungsmiether-Zeitung Nr.
- Erinnerungen von Louis Eckardt Wann
- Eröffnung der Erfurter Gewerbeausstellung
- Eröffnungsrede des Rechtsanwalts Dr Weydemann
- Es geht hier und im Folgenden nicht um die Entstehung und geschichtliche Entwicklung des National
- Fischer
- Fragestellungen
- Gegensatz zu Welskopp
- Generalsekretär des Reichsverbandes
- Generalsuperintendent Textor November
- Generalsuperintendent Textor November
- Gotha Erfurt
- Gotha Erfurt
- Gotha Erfurt
- Halbjahresbericht der Polizeiverwaltung März
- Herz S.
- Hoffmann Verein
- Hummel S.
- Jahr
- Jahresbericht des Ev STA
- Jahresbericht des Kgl
- Kgl
- Klassen
- Klassen Brünnert
- Kommunales Jb
- Kriegervereinen
- Lerch Sozialisation
- Lingel-Konzern S.
- Louis Thieme Eisenbahnbetriebssekretär
- Mark
- Materialsammlung Steffen Bd.
- Materialsammlung Steffen Bd.
- Max Weitemeyer
- Mitgliederliste der Ortsgruppe Erfurt
- Mittheilungen des Erfurter Mietervereins Nr.
- Ms
- Münzenberg
- Münzenberg Lebenslauf
- Nr
- Nr
- Nr
- Pastor Dr
- Pastor Dr Arbeitervereine
- Polizeiverwaltung
- Polizeiverwaltung September
- Preußische Statistik Bd. LXXXIII
- Rede von Direktor Johannes Biereye Mai
- Rede von Dr Richard Loth
- Roth Kommunalpolitik Lenger
- Rudolf Eucken
- Rudolf Eucken
- Selbstverständnis der Akademie-Mitglieder
- Siehe Karpf S.
- Siehe Samuel Smiles
- Siehe Tribüne Nr.
- Siehe v. Saldern
- Siehe zum Beispiel
- Smykalla K. Heber
- Sozialdemokraten
- Sparverein
- Statistisches Jb
- Tatsache
- Tenfelde Milieus
- Thüringer Zeitung Nr.
- Thüringer Zeitung Nr.
- Thüringer Zeitung Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne Nr.
- Tribüne« Nr.
- ven Vereinen
- Verein zu Erfurt Jb.
- Vereins zu Erfurt
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl
- Vgl Fleischmann-Bisten
- Vgl Schönhoven
- Vgl Tribüne
- Vgl Wehler
- Volksversammlungen«
- Volkszählungsergebnissen der Preußischen Statistik Bd. XCVI
- Vorwurf
- Weitemeyer
- Wiegand Die Familie
- Wilhelm Kott
- Zum Nordpark
- »willige
- Ämtern zurückziehen
- ührten Listen
- ür Militärpersonen
- Publication venue
- 'Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co, KG'
- Publication date
- Field of study
Steuerrecht
- Author
- A Sachsen
- Alfandari/Nardone
- Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang jedoch nicht erkennen lassen ihre Rechtsauffassung dahingehend zu ändern, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot anzunehmen
- B Spendenrechts
- B Weiterentwicklung
- BB Kessler
- Bei Sachspenden reicht die mittelbare Verwendung des Verkaufserlöses für den begünstigten Zweck (Heinicke in
- Bertelsmann-Stiftung/Maecenata Institut für Dritter-Sektor-Forschung (Hrsg.) Expertenkommission zur Reform des Stiftungs-und Gemeinnützigkeitsrechts, Materialien, Geserich, Privater, gemein-wohlwirksamer Aufwand im System der deutschen Einkommensteuer und des europäischen Rechts, S. 211, 217
- Bezogen auf die steuerliche Kontrolle von in anderen Mitgliedstaaten geleisteten Beitragszahlungen sowie verwaltungstechnische Schwierigkeiten — EuGH Rs. 204/90, Slg. 1992, S. I-249 = EuZW 1992, S. 215 (216 Nr. 20 ff.). Auch verlangt die Finanzverwaltung selbst von den Finanzbehörden eine Überprüfung der Mittelverwendung im Ausland bzw. im Fall der Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften, die Prüfung, ob diese einer Körperschaft i.S.d
- BFH Dazu
- BFH Siehe
- BFH So
- BFH BStB1. II 1986, S. 88 (91)
- BFH BStB1. II 1990, S. 237 (239)
- BFH BStB1. II 1991, S. 258
- BFH/NV
- BGB1. I
- BGB1. I 1985 S
- Bisher waren geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von der Sozialversicherung freigestellt. Voraussetzung hierfür war in erster Linie dass der Monatslohn 325 Euro nicht überstieg, wobei mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet wurden. Keine Addition erfolgte mit einer Hauptbeschäftigung. Bei Überschreitung der Monatslohngrenze waren die üblichen Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entrichten. Seit 1.4
- BMF Kirchhof
- Boochs in
- BR-Drs. 418/99 S. 13
- BS Stiftungskapital
- BSBI Befreiungen
- BSBI Befreiungen
- BSBI Bfh
- BSBI Hannover
- BSBI Stiftungskapital
- BVerfG BB 1993, S. 2068 (2070)
- Clark ALI-ABA Course of Study
- D Gesetz
- D Gesetzentwurf
- D Gesetzesentwurf
- D Lang
- Dazu im Einzelnen OFD Karlsruhe vom 15.3
- Dazu Kießling/Buchna Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 93 ff.
- Dazu dass der Tauschring in erster Linie als organisierter Marktplatz dient (regelmäßige Treffen oder Herausgabe von periodischen
- DB Hüttemann
- DB Lex
- DB Thiel
- Department of the Treasury
- Der BFH hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 30.3.2000 (BStBI. II 2000 S. 705) entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Da dieses Urteil tatsächlich aber auf die konkrete Wettbewerbssituation vor Ort abstellt, wendet es die Verwaltung nicht an (BMF vom 27.11.2000, BStBI. I
- Der Deutsche Kulturrat fordert nun eine Anpassung der Bemessungsgrundlage entlang der realen Kostenstruktur. Aktuelles Zahlenmaterial aus den Niederlande belege dass ausländische Künstler im Durchschnitt Kosten i.H.v. 75 v.H. hätten, d.h. nur ein Gewinn von 25 v.H. verbleibe (Resolution vom 26.9.2001, Deutscher Kulturrat aktuell
- Der neue Spendenabzugsbetrag wird zusätzlich zu den bisher möglichen der Höhe nach begrenzten Spenden gewährt (Hüttemann DB 2000, S
- Der Wortlaut des Einleitungssatzes des Art. 13 TeilA Abs. 1 Buchst. 1 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie setzt Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung fest. Diese Bedingungen beziehen sich aber nur auf die Art und Weise der Umsetzung. Sie betreffen nicht den Inhalt der vorgesehenen Befreiungen (EuGH Rs. C-124/96, Slg. 1998, S. I-2501 ff.
- Die bisherige Richtlinienbestimmung in R 111 EStR mit Anl. 7 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 und 4 EStDV ist durch die Regelung in § 48 EStDV mit Anlage ab Veranlagungszeitraum 2000 ersetzt worden. Wesentliche Änderungen bedeutet dies nicht (sty. Ley KÖSDI 2000, S. 12658 (12660)
- Die h.M. geht zutreffend von Einnahmen aus denen in gleicher Höhe abziehbare Werbungskosten gegenüberstehen (sty. BFH, BStBI. II
- Die maßgebliche Leistungsfähigkeit wächst mit der Höhe des sog. disponiblen Einkommens (s. statt aller BVerfGE 82 S. 60 (87 f.)
- DSR Befreiungen
- DSR Kumpel
- DSR Kumpel
- DSR Rondorf
- Durch die Steuerfreistellung von steuerbarem Arbeitslohn (sty. BFH BStB1. II
- EBB Steuerrecht
- EFG Köln
- EFG Stiftungskapital
- Ein sachlicher Grund ist auch für diese Differenzierung nicht ersichtlich. Vgl. auch Ley KÖSDI
- Erwerbsaufwendungen des ideellen Bereichs bleiben jedoch unberücksichtigt auch wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen dieses Bereichs stehen (Ley, KÖSDI
- EuGH Rs. 173/73 Slg
- EuGH Rs. 173/73, Slg
- EuGH Rs. 730/79, Sig. 1980, S
- EuGH Rs. 8/81, Sig. 1982, S. 53 ff.
- EuGH Rs. C-150/99, UR
- EuGH Rs. C-39/94, Slg
- EZW Benicke
- FG Berl
- FG Nürnberg
- FR Bfh
- Gohde/Erdmenger/Cless NDV
- H Hannover
- Hüttemann Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 148 ff.
- In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro übersteigen. Aufwendungen für Kranz-und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 Euro hinaus in angemessener Höhe unschädlich (Schleder Steuerrecht der Vereine, Rdnr. 454). Jenseits dessen können den Vereinsmitgliedern im Rahmen besonderer Vereinsanlässe gemeinnützigkeitsunschädlich Aufmerksamkeiten (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung oder Bezuschussung des Vereinsausflugs (z.B. Übernahme Buskosten)) bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 Euro je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr gewährt werden. Angelehnt ist dieser Richtwert an die lohnsteuerlichen Vorgaben für Aufmerksamkeiten (R 73 Abs. 1 Satz 2 LStR). S. dazu Kumpel
- KSDI Ley
- NDV Jarré
- Nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich wenn die Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptberuf steht. Dies ist der Fall, wenn eine Tätigkeit Teil eines ausgeübten Hauptberufs ist, so v.a. bei Mehrarbeit innerhalb einer Haupttätigkeit (BFH, BStBI. II 1997, S. 254). Für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit sind mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gesondert zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten jedoch zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Hauptberuf darstellen (Myssen, Inf
- OFD Frankfurt/M. vom 13.12.1996 DB 1997, S. 301 f. auch zur Anwendbarkeit von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. — Ist der Umfang der Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht nur von untergeordneter Bedeutung, nimmt diese viel Zeit in Anspruch und wird nicht nur geringfügig bezahlt, wird das Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer angesehen (BFH, BStBI. II 1975, S. 358 (359)). Hierfür spricht, dass ein hoher Zeitaufwand typischerweise auch mit einer entsprechenden Eingliederung in die Vereinsorganisation einhergeht. Fehlt es daran, liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. — Während Vorstandsmitglieder einer Berufsgenossenschaft in dieser Eigenschaft nicht als Arbeitnehmer angesehen werden (BFH, BStBI. III 1966, S. 153), sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft auch bei nur nebenamtlicher Tätigkeit nichtselbständig tätig FG Hess., EFG
- OFD Frankfurt/M. vom 18.6
- OFD Frankfurt/M. vom 7.7.1999 DStR 1999, S. 1771
- OFD Hannover
- OFD Hannover
- Regionale Untergliederungen (Landes- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt
- Regionale Untergliederungen (Landes- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt
- RL 77/388/EWG ABI. EG
- RSBI Rfh
- S Befreiungen
- S Benicke
- S Bfh
- S Bfh
- S Birk-Steuerrecht
- S Dazu
- S Jost
- S Lang
- S Lang
- S Stiftungskapital
- S. dazu im Überblick Mitteilung der Kommission Promoting the Role of Voluntary Organizations and Foundations in Europe
- Sog. echte Zuschüsse die weder Entgelt von dritter Seite, noch Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber darstellen, sind nichtsteuerbare Einnahmen i.S.d. UStG (dazu im Einzelnen Abschn. 150 UStR). — Dazu, dass Zahlungen einer Gemeinde an eine gemeinnützige Körperschaft, die Wertstoffsammlungen durchführt, keine echten Zuschüsse
- SP Aufwandsentschädigung
- Sty. BVerwG GewArch 1998, S. 416
- Sty. Gietz/Sommerfeld BB
- Sty. Wolsztynski/Hüsgen
- Sty. zu Hausnotrufsystemen OFD Erfurt vom 9.10.2000 DStR 2000, S
- SW Vogel
- V Befreiungen
- V Birk
- V Gaul
- V Hannover
- V Herrnkind
- V Herrnkind
- V Hüttemann
- V Lang
- V Steiner
- VFG Hamburg
- Vgl
- Vgl. BT-Drs. 13/5674 S. 23
- Vgl. dazu die Beispiele bei Schneider DStZ
- Vgl. dazu etwa die Mustersatzung für Sportvereine die die formellen Voraussetzungen des § 60 AO erfüllt, der OFD Frankfurt/M. vom 1.3.2001, StEK AO 1977 § 52 Nr. 139
- Vgl. dazu Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler im Inland vom 6.12
- Vgl. dazu Schleder
- Vgl. dazu sty
- Vgl. EuGH Rs. C-216/97
- Vgl. EuGH Rs. C-216/97, Sig
- Vgl. EuGH Rs. C-70/95, Sig
- Vgl. EuGH Slg
- Vgl. FG Nds. EFG 1998, S. 473 f.
- Vgl. Hüttemann
- Vgl. im Überblick Widmayer
- Vgl. OFD Hannover vom 15.6.2001
- Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH
- Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH DStR 2001, S. 485 ff. („Es ist ernstlich zweifelhaft, obaaa der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EG (= Art. 43 ff. EG i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann), m.w.N. S. 486
- Vgl. zum Streitstand etwa schon Herrnkind DStZ
- Vom 12.5
- Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins ABI. EG 1992, L 99, S. 1 ff.
- Weimar/Geitzhaus/Delp
- Wie hier Schleder
- Z Ust
- ZHR Schön
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken in der Literatur s. v
- Zum Abzug von Beträgen zu Berufskammern als Betriebsausgaben
- Zur Abgrenzung vgl. OFD Nürnberg vom 6.7
- Zur steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine (§ 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG/ § 670 BGB) s. BMF vom 7.6
- § 58 Nr. 11 und Nr. 12 AO wurden eingeführt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen BGBl. I 2000, S. 1034
- Publication venue
- 'Springer Science and Business Media LLC'
- Publication date
- 01/01/2002
- Field of study