Steuerrecht
- Authors
- A Sachsen
- Alfandari/Nardone
- ihre Rechtsauffassung dahingehend zu ändern, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot anzunehmen Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang jedoch nicht erkennen lassen
- B Spendenrechts
- B Weiterentwicklung
- BB Kessler
- in Bei Sachspenden reicht die mittelbare Verwendung des Verkaufserlöses für den begünstigten Zweck (Heinicke
- Expertenkommission zur Reform des Stiftungs-und Gemeinnützigkeitsrechts, Materialien, Geserich, Privater, gemein-wohlwirksamer Aufwand im System der deutschen Einkommensteuer und des europäischen Rechts, S. 211, 217 Bertelsmann-Stiftung/Maecenata Institut für Dritter-Sektor-Forschung (Hrsg.)
- Rs. 204/90, Slg. 1992, S. I-249 = EuZW 1992, S. 215 (216 Nr. 20 ff.). Auch verlangt die Finanzverwaltung selbst von den Finanzbehörden eine Überprüfung der Mittelverwendung im Ausland bzw. im Fall der Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften, die Prüfung, ob diese einer Körperschaft i.S.d Bezogen auf die steuerliche Kontrolle von in anderen Mitgliedstaaten geleisteten Beitragszahlungen sowie verwaltungstechnische Schwierigkeiten — EuGH
- BFH Dazu
- BFH Siehe
- BFH So
- BStB1. II 1986, S. 88 (91) BFH
- BStB1. II 1990, S. 237 (239) BFH
- BStB1. II 1991, S. 258 BFH
- BFH/NV
- BGB1. I
- S BGB1. I 1985
- dass der Monatslohn 325 Euro nicht überstieg, wobei mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet wurden. Keine Addition erfolgte mit einer Hauptbeschäftigung. Bei Überschreitung der Monatslohngrenze waren die üblichen Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entrichten. Seit 1.4 Bisher waren geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von der Sozialversicherung freigestellt. Voraussetzung hierfür war in erster Linie
- BMF Kirchhof
- in Boochs
- S. 13 BR-Drs. 418/99
- BS Stiftungskapital
- BSBI Befreiungen
- BSBI Befreiungen
- BSBI Bfh
- BSBI Hannover
- BSBI Stiftungskapital
- BB 1993, S. 2068 (2070) BVerfG
- ALI-ABA Course of Study Clark
- D Gesetz
- D Gesetzentwurf
- D Gesetzesentwurf
- D Lang
- Dazu im Einzelnen OFD Karlsruhe vom 15.3
- Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 93 ff. Dazu Kießling/Buchna
- dass der Tauschring in erster Linie als organisierter Marktplatz dient (regelmäßige Treffen oder Herausgabe von periodischen Dazu
- DB Hüttemann
- DB Lex
- DB Thiel
- Department of the Treasury
- S. 705) entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Da dieses Urteil tatsächlich aber auf die konkrete Wettbewerbssituation vor Ort abstellt, wendet es die Verwaltung nicht an (BMF vom 27.11.2000, BStBI. I Der BFH hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 30.3.2000 (BStBI. II 2000
- dass ausländische Künstler im Durchschnitt Kosten i.H.v. 75 v.H. hätten, d.h. nur ein Gewinn von 25 v.H. verbleibe (Resolution vom 26.9.2001, Deutscher Kulturrat aktuell Der Deutsche Kulturrat fordert nun eine Anpassung der Bemessungsgrundlage entlang der realen Kostenstruktur. Aktuelles Zahlenmaterial aus den Niederlande belege
- DB 2000, S Der neue Spendenabzugsbetrag wird zusätzlich zu den bisher möglichen der Höhe nach begrenzten Spenden gewährt (Hüttemann
- Rs. C-124/96, Slg. 1998, S. I-2501 ff. Der Wortlaut des Einleitungssatzes des Art. 13 TeilA Abs. 1 Buchst. 1 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie setzt Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung fest. Diese Bedingungen beziehen sich aber nur auf die Art und Weise der Umsetzung. Sie betreffen nicht den Inhalt der vorgesehenen Befreiungen (EuGH
- KÖSDI 2000, S. 12658 (12660) Die bisherige Richtlinienbestimmung in R 111 EStR mit Anl. 7 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 und 4 EStDV ist durch die Regelung in § 48 EStDV mit Anlage ab Veranlagungszeitraum 2000 ersetzt worden. Wesentliche Änderungen bedeutet dies nicht (sty. Ley
- denen in gleicher Höhe abziehbare Werbungskosten gegenüberstehen (sty. BFH, BStBI. II Die h.M. geht zutreffend von Einnahmen aus
- S. 60 (87 f.) Die maßgebliche Leistungsfähigkeit wächst mit der Höhe des sog. disponiblen Einkommens (s. statt aller BVerfGE 82
- DSR Befreiungen
- DSR Kumpel
- DSR Kumpel
- DSR Rondorf
- BStB1. II Durch die Steuerfreistellung von steuerbarem Arbeitslohn (sty. BFH
- EBB Steuerrecht
- EFG Köln
- EFG Stiftungskapital
- KÖSDI Ein sachlicher Grund ist auch für diese Differenzierung nicht ersichtlich. Vgl. auch Ley
- auch wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen dieses Bereichs stehen (Ley, KÖSDI Erwerbsaufwendungen des ideellen Bereichs bleiben jedoch unberücksichtigt
- Slg EuGH Rs. 173/73
- Rs. 173/73, Slg EuGH
- Rs. 730/79, Sig. 1980, S EuGH
- Rs. 8/81, Sig. 1982, S. 53 ff. EuGH
- Rs. C-150/99, UR EuGH
- Rs. C-39/94, Slg EuGH
- EZW Benicke
- FG Berl
- FG Nürnberg
- FR Bfh
- NDV Gohde/Erdmenger/Cless
- H Hannover
- Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 148 ff. Hüttemann
- Steuerrecht der Vereine, Rdnr. 454). Jenseits dessen können den Vereinsmitgliedern im Rahmen besonderer Vereinsanlässe gemeinnützigkeitsunschädlich Aufmerksamkeiten (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung oder Bezuschussung des Vereinsausflugs (z.B. Übernahme Buskosten)) bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 Euro je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr gewährt werden. Angelehnt ist dieser Richtwert an die lohnsteuerlichen Vorgaben für Aufmerksamkeiten (R 73 Abs. 1 Satz 2 LStR). S. dazu Kumpel In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro übersteigen. Aufwendungen für Kranz-und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 Euro hinaus in angemessener Höhe unschädlich (Schleder
- KSDI Ley
- NDV Jarré
- wenn die Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptberuf steht. Dies ist der Fall, wenn eine Tätigkeit Teil eines ausgeübten Hauptberufs ist, so v.a. bei Mehrarbeit innerhalb einer Haupttätigkeit (BFH, BStBI. II 1997, S. 254). Für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit sind mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gesondert zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten jedoch zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Hauptberuf darstellen (Myssen, Inf Nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich
- DB 1997, S. 301 f. auch zur Anwendbarkeit von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. — Ist der Umfang der Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht nur von untergeordneter Bedeutung, nimmt diese viel Zeit in Anspruch und wird nicht nur geringfügig bezahlt, wird das Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer angesehen (BFH, BStBI. II 1975, S. 358 (359)). Hierfür spricht, dass ein hoher Zeitaufwand typischerweise auch mit einer entsprechenden Eingliederung in die Vereinsorganisation einhergeht. Fehlt es daran, liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. — Während Vorstandsmitglieder einer Berufsgenossenschaft in dieser Eigenschaft nicht als Arbeitnehmer angesehen werden (BFH, BStBI. III 1966, S. 153), sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft auch bei nur nebenamtlicher Tätigkeit nichtselbständig tätig FG Hess., EFG OFD Frankfurt/M. vom 13.12.1996
- OFD Frankfurt/M. vom 18.6
- DStR 1999, S. 1771 OFD Frankfurt/M. vom 7.7.1999
- OFD Hannover
- OFD Hannover
- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt Regionale Untergliederungen (Landes-
- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt Regionale Untergliederungen (Landes-
- ABI. EG RL 77/388/EWG
- RSBI Rfh
- S Befreiungen
- S Benicke
- S Bfh
- S Bfh
- S Birk-Steuerrecht
- S Dazu
- S Jost
- S Lang
- S Lang
- S Stiftungskapital
- S. dazu im Überblick Mitteilung der Kommission Promoting the Role of Voluntary Organizations and Foundations in Europe
- die weder Entgelt von dritter Seite, noch Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber darstellen, sind nichtsteuerbare Einnahmen i.S.d. UStG (dazu im Einzelnen Abschn. 150 UStR). — Dazu, dass Zahlungen einer Gemeinde an eine gemeinnützige Körperschaft, die Wertstoffsammlungen durchführt, keine echten Zuschüsse Sog. echte Zuschüsse
- SP Aufwandsentschädigung
- GewArch 1998, S. 416 Sty. BVerwG
- BB Sty. Gietz/Sommerfeld
- Sty. Wolsztynski/Hüsgen
- DStR 2000, S Sty. zu Hausnotrufsystemen OFD Erfurt vom 9.10.2000
- SW Vogel
- V Befreiungen
- V Birk
- V Gaul
- V Hannover
- V Herrnkind
- V Herrnkind
- V Hüttemann
- V Lang
- V Steiner
- VFG Hamburg
- Vgl
- S. 23 Vgl. BT-Drs. 13/5674
- DStZ Vgl. dazu die Beispiele bei Schneider
- die die formellen Voraussetzungen des § 60 AO erfüllt, der OFD Frankfurt/M. vom 1.3.2001, StEK AO 1977 § 52 Nr. 139 Vgl. dazu etwa die Mustersatzung für Sportvereine
- Vgl. dazu Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler im Inland vom 6.12
- Vgl. dazu Schleder
- Vgl. dazu sty
- Rs. C-216/97 Vgl. EuGH
- Rs. C-216/97, Sig Vgl. EuGH
- Rs. C-70/95, Sig Vgl. EuGH
- Slg Vgl. EuGH
- EFG 1998, S. 473 f. Vgl. FG Nds.
- Vgl. Hüttemann
- Vgl. im Überblick Widmayer
- Vgl. OFD Hannover vom 15.6.2001
- Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH
- DStR 2001, S. 485 ff. („Es ist ernstlich zweifelhaft, obaaa der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EG (= Art. 43 ff. EG i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann), m.w.N. S. 486 Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH
- DStZ Vgl. zum Streitstand etwa schon Herrnkind
- Vom 12.5
- ABI. EG 1992, L 99, S. 1 ff. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins
- Weimar/Geitzhaus/Delp
- Wie hier Schleder
- Z Ust
- ZHR Schön
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken in der Literatur s. v
- Zum Abzug von Beträgen zu Berufskammern als Betriebsausgaben
- Zur Abgrenzung vgl. OFD Nürnberg vom 6.7
- Zur steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine (§ 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG/ § 670 BGB) s. BMF vom 7.6
- BGBl. I 2000, S. 1034 § 58 Nr. 11 und Nr. 12 AO wurden eingeführt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
- Publication date
- 1 January 2002
- Publisher
- 'Springer Science and Business Media LLC'
- Doi