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    Ein Hungerstreik ist eine Protesthandlung: Zwangsernährung widerspricht dem ärztlichen Berufsethos – welche Aufgabe haben Ärzte und Pflegefachkräfte?

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    Im August dieses Jahres entschied das Bundesgericht, dass «die Strafvollzugsbehörde eine Zwangsernährung anordnen muss, wenn dies der einzige weg ist, irreversible Schäden oder den Tod des Gefangenen zu vermeiden». Damit rücken die Gesundheitsdienste der Gefängnisse in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, die eine solche Anordnung gegebenenfalls auszuführen hätten. Diese Konstellation steht im Widerspruch zu den Grundwerten der medizinischen Ethik. Der Respekt der Autonomie eines urteilsfähigen Patienten, der mit einem Hungerstreik gegen seine Lage protestiert, muss ein zentrales Anliegen der Ärzte und pflegenden bleiben. Die Unabhängigkeit der Ärzte und pflegenden, die Respektierung der Standesregeln, die Garantie der Vertraulichkeit und das Recht auf Verweigerung medizinischer Handlungen aus Gewissensgründen gewährleisten den Schutz dieser ethischen Grundwerte; und diese Grundwerte sind für die Ausübung der medizinischen Tätigkeit im Gefängnis – wie auch in allen anderen Einrichtungen, in denen Menschen medizinisch betreut werden – unabdingbar
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