23 research outputs found

    Öffentlichrechtliches und internationales Medienrecht (aktualisierte und stark verĂ€nderte Fassung des Skriptums "Öffentliches Medienrecht" von 2004)

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    Das Skriptum zur Lehrversanstaltung im Medien- und Kommunikationsrecht 2018 behandelt schwerpunktmĂ€ssig die einzelnen Teilgebiete des öffentlichen Medienrechts (Medienverfassungsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) sowie die Selbstregulierung im Journalismus. Hauptthemen sind die Regelung der elektronischen Medien, die Medienfreiheit und ihre Grenzen im schweizerischen Gesetzesrecht, die Verantwortlichkeit fĂŒr rechtswidrige Publikationen, der Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis) und RechtsansprĂŒche auf Zugang zu amtlichen Informationen

    Fachtagung Bedrohungsmanagement – Umsetzung Istanbul-Konventiont – Tagungsband 2022

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    Die BeitrÀge des Sammelbandes geben Einblicke in verschiedene Bereiche der GewaltprÀvention, des Opferschutzes, der Strafverfolgung sowie der interdisziplinÀren Zusammenarbeit im Verbund des Bedrohungsmanagements

    Gleichheit, Vielfalt, technischer Wandel

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    This volume includes lectures and discussion from the Conference of the Association of German Professors of Constitutional Law in Bonn, 3–6 October 2018

    Exempel. Todesstrafen fĂŒr 17 „LandesverrĂ€ter“ durch die Schweizer MilitĂ€rjustiz wĂ€hrend des Zweiten Weltkrieges

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    Thema und Fragestellung - Zwischen 1942 und 1945 fĂ€llten Schweizer MilitĂ€rgerichte 33 Todesurteile, wovon 17 vollsteckt wurden. 15 Todesurteile wurden in Abwesenheit der Angeklagten gefĂ€llt, ein Verurteilter wurde begnadigt. SĂ€mtliche Todesurteile erfolgten aufgrund von MilitĂ€rspionage zu Gunsten des nationalsozialistischen Deutschlands. Ausgehend von einem VerstĂ€ndnis, welches das Recht als kulturelle und soziale Kategorie auffasst, machte dieses Forschungsprojekt die militĂ€rjuristischen Hinrichtungen wĂ€hrend des Zweiten Weltkrieges zur Ausganglage einer historischen Betrachtung der Todesstrafe, welche konkrete Fragen rund um diese Exekutionen mit einer Analyse lĂ€ngerfristiger Entwicklungen verband. Das Haupterkenntnisinteresse richtete sich dabei auf die BeweggrĂŒnde und Legitimationen fĂŒr diese Hinrichtungen, fragte wer davon betroffen war sowie welche Bedeutungen diese Todesstrafen fĂŒr die Gesellschaft hatten. Quellen - Als Quellen dienten mitunter zeitgenössische MilitĂ€rzeitschriften, juristische Fachpublikationen und verschiedene Presseberichte, die etwa im Archiv fĂŒr Zeitgeschichte der ETH ZĂŒrich dokumentiert sind. Untersucht wurden ausserdem verschiedene BestĂ€nde aus dem Schweizer Bundesarchiv in Bern, darunter insbesondere Fallakten des Oberauditorats, BestĂ€nde der MilitĂ€rjustiz, der Spionageabwehr, der ArmeefĂŒhrung, des Bundesrates sowie des EMD, des EPD, des EJPD und der dazugehörigen Justizabteilung, Akten der Bundesanwaltschaft und der eidgenössischen RĂ€te sowie ihrer Vollmachten- und Begnadigungskommissionen. BestĂ€nde lokaler Gerichts- und Polizeiorgane aus ausgewĂ€hlten Staats- und Stadtarchiven ergĂ€nzten die Quellenbasis. Resultate - Die gemeinsame Betrachtung der militĂ€rstrafrechtlichen und der zivilstrafrechtlichen Todesstrafe ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum hat sich als fruchtbar erwiesen, um die Fragen nach KontinuitĂ€ten und DiskontinuitĂ€ten in der Geschichte der Todesstrafe zu beantworten. Die 17 Hinrichtungen innerhalb von wenigen Jahren und auf Basis des MilitĂ€rstrafgesetzbuches (MStG) waren ein einmaliges PhĂ€nomen in der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates. Seit 1848 gab es ansonsten keine militĂ€rgerichtlichen Exekutionen. Und seit 1879 wurden bis zum Inkrafttreten des bĂŒrgerlichen Strafgesetzbuches (StGB), das die Todesstrafe im zivilen Bereich ab 1942 bundesweit untersagte, lediglich 9 Hinrichtungen vollzogen. Die kombinierte Analyse der Entstehungsgeschichte des MStG 1927 und des StGB 1938 zeigte, dass beide GesetzbĂŒcher als Produkt desselben Entwicklungsprozesses gesehen werden mĂŒssen. Auch der Umgang mit der Todesstrafe wurde in beiden GesetzbĂŒchern massgeblich von denselben politischen und juristischen Akteuren geprĂ€gt. Die vorherrschende Auffassung war, dass die Todesstrafe in Friedenszeiten sowohl im StGB als auch im MStG (inklusive juristischen Aktivdienstzeiten) nutzlos und verwerflich sei. FĂŒr den Kriegsfall wurde die Todesstrafe im MStG 1927 jedoch konstituiert, weil diese Strafe fĂŒr die Disziplinierung von Soldaten mit Todesangst an der Front im Vergleich zu einer lebenserhaltenen Freiheitsstrafe als effektiver angesehen wurde. Ausserdem waren Juristen, Offiziere und Politiker in der Zwischenkriegszeit der Ansicht, die Soldaten und die Bevölkerung wĂŒrden nicht verstehen, wenn Saboteure, Spione und «LandesverrĂ€ter» in Kriegszeiten nicht hingerichtet wĂŒrden, da deren Delikte in Kriegszeiten das Leben anderer sowie das Überleben der Nation gefĂ€hrdeten. Ende Mai 1940 erfolgte die im ordentlichen Gesetz nicht vorgesehene Inkraftsetzung der Todesstrafe fĂŒr Spionage- und Sabotagedelikte durch eine bundesrĂ€tliche Vollmachtenverordnung. Im April und Mai 1940 herrschte in der Schweiz – auf allen Ebenen – die Angst vor einem deutschen Angriff vor, der in Verbindung mit Sabotage, Spionage und Verrat von bisher ungekanntem Ausmass imaginiert wurde. Unter diesen – als neuartig wahrgenommenen – UmstĂ€nden erhofften sich einige militĂ€rische Akteure von der Todesstrafe eine zusĂ€tzliche Abschreckungswirkung. Insbesondere erhofften sich an der Inkraftsetzung der Todesstrafe Beteiligte aber eine positive Wirkung auf die Bevölkerung und die Soldaten, weil die Todesstrafe die entschlossene Verteidigungsbereitschaft politischer und militĂ€rischer Landesvertreter zum Ausdruck bringen sollte. Im Unterschied zur Zwischenkriegszeit wurde 1940, in der als neuartig wahrgenommenen Situation, der Androhung der Todesstrafe bereits in Aktivdienstzeiten (nicht erst im Kriegsfall) eine positive Wirkung auf die Soldaten und die Bevölkerung zugeschrieben. VerĂ€ndert haben sich 1940 nicht in erster Linie die Grundhaltungen gegenĂŒber der Todesstrafe oder der Einfluss unterschiedlicher Akteure, sondern die Situation und ihre Wahrnehmung. Nach der Inkraftsetzung der militĂ€rstrafrechtlichen Todesstrafe vergingen mehr als zwei Jahre bis zu ihrer erstmaligen Anwendung im Herbst 1942. Die deutsche MilitĂ€rspionage gegen die Schweiz intensivierte sich ab Sommer 1940. Erst ab Ende 1941 wurden die ersten grösseren Spionageringe aufgedeckt, ihre Aburteilung nahm 1942 sukzessive zu, erreichte den quantitativen Höhepunkt aber erst im Jahr 1944. Aufgrund der sich mehrenden Spionageurteile verstĂ€rkte sich die Presseaufmerksamkeit fĂŒr diese FĂ€lle, die ganz ĂŒberwiegend deutsche Spionage gegen die Schweiz betrafen. Als Anfang 1942 publik wurde, dass in einem geheimen Spionageprozess verurteilte FrontistenfĂŒhrer nach Deutschland hatten fliehen können, weil sie auf Kaution freigelassen worden waren, verstĂ€rkte sich die Kritik an militĂ€rischen und auch politischen Behörden nachhaltig. Der auch ins bĂŒrgerliche Lager sich ausbreitende Vorwurf lautete, die verantwortlichen Behörden und namentlich die MilitĂ€rjustiz agierten gegenĂŒber Frontisten und Nationalsozialisten mit unverantwortlicher ZurĂŒckhaltung. In diesem Kontext hielt der höchste MilitĂ€rjurist die militĂ€rischen Grossrichter im Sommer 1942 dazu an, nun Todesurteile auszusprechen. Bei unterschiedlichen Akteuren finden sich verschiedene BeweggrĂŒnde zur BefĂŒrwortung der Todesstrafe, beispielsweise Rachemotive oder die Hoffnung auf eine Abschreckungswirkung. Der zentrale Beweggrund fĂŒr die einflussreichsten Akteure wie den Armeeauditor oder den General war die anhand der Todesurteile symbolisierte Botschaft an die Bevölkerung und die Soldaten, dass die MilitĂ€rjustiz gegen die gefĂ€hrliche deutsche Spionage entschlossen durchgreife. In der Folge wurden zwischen 1942 und 1944 16 Schweizer und ein Liechtensteiner als «LandesverrĂ€ter» hingerichtet. Eine Analyse der von der MilitĂ€rjustiz in Geheimprozessen gefĂ€llten Spionageurteile zeigte, dass Deutsche nie hingerichtet wurden, obschon sie verschiedentlich schwerwiegender delinquiert hatten als exekutierte Schweizer. Bei sehr schwerwiegenden TatbestĂ€nden wurden nicht nur Schweizer aus den unteren Schichten zum Tod verurteilt und hingerichtet. Unterschichtsangehörige wurden aber fĂŒr verhĂ€ltnismĂ€ssig geringfĂŒgige Delikte hingerichtet wĂ€hrend Schweizer aus höheren Schichten fĂŒr vergleichbare TatbestĂ€nde nicht zum Tod verurteilt wurden. Alle zum Tod Verurteilten waren MĂ€nner. Von den rund 10 % weiblichen Verurteilten haben nur wenige Schweizerinnen in einem Ausmass delinquiert, das bei Schweizern zumeist ein Todesurteil zur Folge hatte. Sie wurden aufgrund ihres Geschlechts nicht zum Tod verurteilt. Im Herbst 1942 dominierten die ersten Todesurteile ĂŒber mehrere Wochen die öffentlichen Debatten in der Schweiz und mindestens 30 verschiedene Pressorgane befĂŒrworteten in redaktionellen Stellungnahmen die bevorstehenden Hinrichtungen. Vor den anstehenden Begnadigungsentscheiden der Vereinigten Bundesversammlung sprachen sich auch AutoritĂ€ten wie General Henri Guisan, der Theologe Emil Brunner oder der Gesamtbundesrat öffentlich fĂŒr den Vollzug der Todesurteile aus. Auch das Parlament stimmte den Exekutionen grossmehrheitlich zu. Die Erschiessungen wurden in öffentlichen Stellungnahmen als Widerstandsakt gegenĂŒber dem nationalsozialistischen Deutschland dargestellt. Aufgrund der breiten Zustimmung zu den Hinrichtungen entwickelte sich die Selbstlegitimation von politischen und militĂ€rischen Akteuren anhand der BefĂŒrwortung der Hinrichtungen und der damit gekoppelten Widerstandsbereitschaft zu einer nationalen Integration ex negativo. Da die Botschaft eines entschlossenen Durchgreifens gegen Frontismus und deutsche Spionage ein zentraler Beweggrund fĂŒr die Anwendung der Todesstrafe war und diese Botschaft von der konservativen, freisinnigen und sozialdemokratischen Presse schweizweit anerkennend rezipiert sowie nach EinschĂ€tzungen militĂ€rischer Stellen auch von der Bevölkerung ĂŒberwiegend in der gewĂŒnschten Form aufgefasst wurde, hielten die Hinrichtungen bis im Dezember 1944 an. Dies geschah, obschon gut informierte Politiker und Offiziere wussten, dass die deutsche MilitĂ€rspionage seit Sommer 1942 stark reduziert und ab Sommer 1943 weitgehend eingestellt worden war (spĂ€tere Todesurteile betrafen frĂŒher verĂŒbte Delikte). Erst im Verlauf des Jahres 1944 begann die Bundesversammlung, Begnadigungsgesuche nicht mehr prinzipiell abzulehnen und lehnte eine Begnadigung erstmals nur knapp ab. Anfang 1945 wurde schliesslich das einzige mal ein zum Tod Verurteilter zu lebenslĂ€nglichem Zuchthaus begnadigt und anschliessend die Todesstrafe ausser Kraft gesetzt. Mit der Analyse der militĂ€rjuristischen Hinrichtungen leistet dieses Dissertationsprojekt einen Beitrag zur Geschichte der Todesstrafe in der Schweiz und rĂŒckt die bisher kaum untersuchte MilitĂ€rjustiz ins Blickfeld der Geschichtswissenschaft. Zudem ergĂ€nzt die Untersuchung den Forschungsstand zum Themenkomplex Schweiz – Zweiter Weltkrieg. Hinweis: Eine ausfĂŒhrlichere Zusammenfassung der Forschungsresultate findet sich in der downloadbaren Dissertation in Kap. 9.1. (S. 1425-1448)

    Gleichheit, Vielfalt, technischer Wandel

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    The politico-cultural dimension of sustainable development: the systems Germany and Switzerland ; a fractal comparison

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    The model of a sustainable as well as future-oriented and future-applicable development as mentioned above consists of three dimensions: ecological (dimension of origin), economical and sociological. The required polycentric-institutional change, based on the study with the same name: Institutional changes for politics of sustainability (Minsch et. al.), from Institutes of economics and ecology/Switzerland and organizational communication/Germany, is an analysis of related institutional proposals with four basic strategies, put together as an atlas for institutions. The study was published in 1998 for the Enquetecommission/Germany. Previous works, which have analysed the concept and model of sustainable development, show so far a deficit, as they have not identified a fourth dimension: the politico-cultural dimension. The politico-cultural side of development of the sustainable rectangle and the interaction between the polity level and political (politics) level paradoxically contribute to an overcoming of the nature-culture-contrast. It is a paradox because this nature-culture-contrast caused and still caused a negative ecological, economical, social and politico-cultural sustainable development. The institutions structure is being modified and improved by institutional innovations in favour of a constant and future-oriented sustainable development. The comparative case study is the methodological foundation of the comparison of the political-administration system. The strategy of sustainable development from Germany and Switzerland are being empirically examined with a self-designed fractal method (Fractals: Benoit B. Mandelbrot). The study argues and analyzes consistently along the terms of evolution, system, chaos theory, bifurcation and fractals. The research approach takes place, in this respect, through the scientific research system paradigm, especially the chaos theory as mentioned above. At the same time this is the cross-check of the recommended strategies (Minsch et. al.) which could be implemented by existing istitutions. It is interesting, because the IWÖ/IFOK-study was published in 1998)

    Die StaatsunabhĂ€ngigkeit der Medien Analyse eines verfassungsrechtlichen Prinzips im SpannungsverhĂ€ltnis zur Staatsverantwortung im Medienbereich und zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit unter BerĂŒcksichtigung des digitalen Wandels

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    Sollen die journalistischen Medien ihre demokratiewesentlichen Aufgaben der öffentlichen Meinungsbildung und der Kontrolle staatlicher Macht wirksam wahrnehmen können, mĂŒssen sie vom Staat unabhĂ€ngig sein. Gleichzeitig hat ebendieser Staat ein vielfĂ€ltiges Medienangebot zu gewĂ€hrleisten und die Öffentlichkeit ĂŒber seine TĂ€tigkeiten zu informieren. Dieses SpannungsverhĂ€ltnis verschĂ€rft sich im Internetzeitalter, in welchem die teure journalistische Inhaltsproduktion immer weniger als gesichert gilt. So aktualisiert sich dadurch die staatliche Pflicht, den Medienpluralismus etwa durch die Organisation eines Service public-Systems oder anderweitiger Fördermassnahmen zu sichern und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen. Dies erhöht wiederum die Gefahr, dass der Staat die MedientĂ€tigkeit beeinflusst oder selber zum Medienanbieter wird. Welche Grenzen der Staat in diesem Kontext zu beachten hat, wird in diesem Buch anhand einer mediengattungsĂŒbergreifenden verfassungs- und völkerrechtlichen Analyse des Prinzips der StaatsunabhĂ€ngigkeit der Medien herausgearbeitet

    Die StaatsunabhÀngigkeit der Medien

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    If the journalistic media are to be able to effectively perform their essential democratic tasks of forming public opinion and controlling state power, they must be independent of the state. At the same time, this state has to guarantee a diverse range of media and to inform the public about its activities. This tension is intensifying in the internet age, in which the expensive production of journalistic content is less and less taken for granted. This updates the state's duty to ensure media pluralism, for example by organizing a public service system or other promotional measures, and to carry out active public relations work. This in turn increases the risk that the state will influence media activity or become the media provider itself. The limits that the state has to observe in this context are worked out in this book on the basis of a cross-media, constitutional and international law analysis of the principle of the media's independence from the state.Sollen die journalistischen Medien ihre demokratiewesentlichen Aufgaben der öffentlichen Meinungsbildung und der Kontrolle staatlicher Macht wirksam wahrnehmen können, mĂŒssen sie vom Staat unabhĂ€ngig sein. Gleichzeitig hat ebendieser Staat ein vielfĂ€ltiges Medienangebot zu gewĂ€hrleisten und die Öffentlichkeit ĂŒber seine TĂ€tigkeiten zu informieren. Dieses SpannungsverhĂ€ltnis verschĂ€rft sich im Internetzeitalter, in welchem die teure journalistische Inhaltsproduktion immer weniger als gesichert gilt. So aktualisiert sich dadurch die staatliche Pflicht, den Medienpluralismus etwa durch die Organisation eines Service public-Systems oder anderweitiger Fördermassnahmen zu sichern und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen. Dies erhöht wiederum die Gefahr, dass der Staat die MedientĂ€tigkeit beeinflusst oder selber zum Medienanbieter wird. Welche Grenzen der Staat in diesem Kontext zu beachten hat, wird in diesem Buch anhand einer mediengattungsĂŒbergreifenden verfassungs- und völkerrechtlichen Analyse des Prinzips der StaatsunabhĂ€ngigkeit der Medien herausgearbeitet

    Die StaatsunabhÀngigkeit der Medien

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    If the journalistic media are to be able to effectively perform their essential democratic tasks of forming public opinion and controlling state power, they must be independent of the state. At the same time, this state has to guarantee a diverse range of media and to inform the public about its activities. This tension is intensifying in the internet age, in which the expensive production of journalistic content is less and less taken for granted. This updates the state's duty to ensure media pluralism, for example by organizing a public service system or other promotional measures, and to carry out active public relations work. This in turn increases the risk that the state will influence media activity or become the media provider itself. The limits that the state has to observe in this context are worked out in this book on the basis of a cross-media, constitutional and international law analysis of the principle of the media's independence from the state
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