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    "Halt, Europol!" : Probleme der europĂ€ischen Polizeikooperation fĂŒr parlamentarische Kontrolle und Grundrechtsschutz

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    as zusammenwachsende Europa und die Öffnung der Binnengrenzen bringen Touristen und GeschĂ€ftsleuten eine Reihe von Erleichterungen. Allerdings profitieren auch Organisierte KriminalitĂ€t und transnationaler Terrorismus von dem Verzicht auf Grenzkontrollen zwischen den EU-Staaten. Zur Erhöhung der inneren Sicherheit in einem Europa der offenen Grenzen wurde das EuropĂ€ische Polizeiamt (Europol) ins Leben gerufen. Zwar hat es keine exekutiven Befugnisse wie die Ausstellung von Haftbefehlen oder Hausdurchsuchungen, denn dies soll weiterhin Aufgabe der nationalen PolizeikrĂ€fte sein. Doch Europol sammelt und analysiert Daten zu StraftĂ€tern, VerdĂ€chtigen, Tatzeugen und Kontaktpersonen im Bereich der grenzĂŒberschreitenden KriminalitĂ€t. Damit trĂ€gt Europol zu effektiveren Strafverfolgung in den Mitgliedsstaaten bei. Gleichzeitig stellt die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bereits einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar. FĂŒr die nationalen Parlamente wird die Kontrolle der Polizei durch die EuropĂ€isierung der Polizeiarbeit erschwert. Zugleich fehlen dem EuropĂ€ischen Parlament die Kompetenzen, das Kontrolldefizit der nationalen Parlamente auszugleichen. Somit findet die europĂ€ische Polizeikooperation weitgehend ohne parlamentarische Beteiligung statt. Eine Ă€hnliche LĂŒcke tut sich im Bereich der gerichtlichen Kontrolle auf. Die ZustĂ€ndigkeiten der nationalen Gerichte sind eingeschrĂ€nkt, ohne dass der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr den Schutz der Grundrechte verantwortlich gemacht worden ist. Der Entwurf fĂŒr einen europĂ€ischen Verfassungsvertrag, der 2002/2003 ausgehandelt wurde, gibt sowohl dem EuropĂ€ischen Parlament als auch dem EuropĂ€ischen Gerichtshof dringend benötigte Befugnisse, um die Kontrolle der Kontrolleure zu verbessern. Allerdings droht die Ratifizierung an ganz anderen Streitpunkten – vor allem in Großbritannien – zu scheitern. FĂŒr diesen Fall empfiehlt Wolfgang Wagner, die unstrittigen Reformen im Bereich der Polizeikooperation zĂŒgig in europĂ€isches Recht umzusetzen

    Privacy Rights and Social Media by the Example of Facebook

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    Persönlichkeitsrechte werden in einen Zusammenhang zu dem Bereich der Social Media gebracht. Durch ausgesuchte Kriterien werden AnsprĂŒche des Persönlichkeitsschutzes anhand des Beispiels Facebook erörtert. Gefahren und Problemfelder werden in besonderer BerĂŒcksichtigung des Persönlichkeitsschutzes aufgezeigt. Schließlich wird ein Zusammenhang von InternationalitĂ€t, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz hergestellt

    Die Bedeutung von OTT-Diensten fĂŒr die Telekommunikationsregulierung

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    1. Substitut-OTT-Dienste, d.h. solche Dienste, die funktional mit klassischen elektronischen Kommunikationsdiensten vergleichbar sind, mĂŒssen aus GrĂŒnden der Wettbewerbsgleichheit und der TechnologieneutralitĂ€t vergleichbaren regulatorischen Regelungen unterliegen wie klassische elektronische Kommunikationsdienste. 2. Die gebotene regulatorische Gleichbehandlung ist soweit wie möglich zunĂ€chst auf der Ebene des Gesetzesvollzugs durch die BNetzA zu verwirklichen. Nur dann, wenn das TKG nicht entsprechend auslegungsoffen ist, muss der Gesetzgeber die entsprechende rechtliche Gleichbehandlung gesetzlich normieren. Hierbei ist er grundsĂ€tzlich berechtigt, Gleichheit sowohl durch eine Ausdehnung der bestehenden sektorspezifischen Regulierung auf Substitut-OTT-Dienste als auch durch eine RĂŒckfĂŒhrung der bestehenden Regulierung fĂŒr alle Dienste herbeizufĂŒhren. Ausgehend vom deregulatorischen Ansatz des europĂ€ischen Rechtsrahmens steht dabei die Frage nach dem Deregulierungspotenzial am Anfang. Sie muss jedoch bezogen auf jede einzelne regulierungsrechtliche Regelung untersucht werden und kann nicht pauschal im Sinne einer ZwangslĂ€ufigkeit zur vollstĂ€ndigen Aufhebung der sektorspezifischen Regulierung beantwortet werden. 3. In Bezug auf die wettbewerbsbezogene Marktregulierung macht es der Bedeutungszuwachs von Substitut-OTT-Diensten erforderlich, dass diese im Rahmen von Marktdefinition und Marktanalyse stĂ€rker berĂŒcksichtigt werden, als dies bisher der Fall ist. Dies fĂŒhrt voraussichtlich dazu, dass von einer höheren WettbewerbsintensitĂ€t in bisher regulierten MĂ€rkten auszugehen ist, so dass die Frage nach deren RegulierungsbedĂŒrftigkeit neu zu untersuchen ist. Eine höhere WettbewerbsintensitĂ€t hat allerdings nicht zwangslĂ€ufig zur Konsequenz, dass die Vorleistungsregulierung insgesamt aufgehoben werden kann, da die durch Substitut-OTT-Dienste stimulierte höhere WettbewerbsintensitĂ€t vorrangig auf EndkundenmĂ€rkten zum Tragen kommt. Jedenfalls muss aber auch auf VorleistungsmĂ€rkten kĂŒnftig die Erforderlichkeit von ex-ante-Regulierungseingriffen stĂ€rker hinterfragt werden. 4. In Bezug auf die nicht primĂ€r wettbewerbsbezogene Regulierung in den Bereichen Kundenschutz, Datenschutz, Fernmeldegeheimnis und öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass der Bedeutungsgewinn von Substitut-OTT-Diensten auf die spezifische RegulierungsbedĂŒrftigkeit keinen grundsĂ€tzlichen Einfluss haben dĂŒrfte. Die mit den jeweiligen Regulierungsregimen verfolgten Ziele bestehen weitgehend unabhĂ€ngig von der WettbewerbsintensitĂ€t in einem Markt. Teilweise sind die Ziele auch verfassungsrechtlich vorgegeben und damit der Disposition des einfachen Gesetzgebers entzogen. Wettbewerbsgleichheit, die zugleich den nicht dispositiven Schutzzielen Rechnung trĂ€gt, lĂ€sst sich in diesen Bereichen daher regelmĂ€ĂŸig nur dadurch erreichen, dass auch Substitut-OTT-Dienste in die sektorspezifische Regulierung mit einbezogen werden und auf diese Weise alle Anbieter – klassischer elektronischer Kommunikationsdienste ebenso wie von Substitut-OTT-Diensten – vergleichbaren rechtlichen Regelungen unterliegen. 5. Die Gleichbehandlung aller Anbieter bei der nicht primĂ€r wettbewerbsbezogenen Regulierung könnte dadurch erreicht werden, dass kĂŒnftig auch Substitut-OTT-Dienste unter den Begriff „Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG bzw. „elektronischer Kommunikationsdienst“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Rahmen-RL subsumiert werden. Der Begriff ist zentrale Schaltnorm fĂŒr den persönlichen Anwendungsbereich der ĂŒberwiegenden Anzahl von Einzelregelungen, die sektorspezifische Verpflichtungen der Anbieter begrĂŒnden. 6. Die Subsumtion von Substitut-OTT-Diensten unter den Begriff „Telekommunikationsdienst“ wĂ€re bereits auf Grundlage des geltenden Rechts vom Wortlaut des § 3 Nr. 24 TKG gedeckt und auch europarechtlich zulĂ€ssig. In einem ersten Schritt sollte die BNetzA also erwĂ€gen, ihre bisherige Auslegungspraxis entsprechend anzupassen. 7. Aus GrĂŒnden der Rechtssicherheit könnte der nationale Gesetzgeber auch außerhalb des bzw. vor dem TK-Review eine entsprechende Klarstellung in das TKG aufnehmen. Die europĂ€ischen Richtlinien belassen hierzu einen ausreichenden Umsetzungsspielraum. 8. Eine Klarstellung des Begriffs „Telekommunikationsdienst“ im TKG könnte wie folgt vorgenommen werden: „,Telekommunikationsdienste’ in der Regel gegen Entgelt, das sowohl in Geld als auch in einer sonstigen wirtschaftlichen Gegenleistung bestehen kann, erbrachte Dienste, die ganz oder ĂŒberwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, unabhĂ€ngig davon, wer die SignalĂŒbertragung durchfĂŒhrt bzw. kontrolliert, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;“ 9. Angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der Substitut-OTT-Dienste ist ein Zuwarten mit der Entscheidung, wie sie regulatorisch zu behandeln sind, bis zum TK-Review nicht empfehlenswert. Zum einen fĂŒhrt eine unterschiedliche Regulierung von klassischen elektronischen Kommunikationsdiensten und Substitut-OTT-Diensten bereits heute zu problematischen Wettbewerbsverzerrungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des TK-Review möglicherweise nicht mehr korrigierbar wĂ€ren. Zum anderen ist die regulatorische Gleichbehandlung der beiden Gruppen schon jetzt auf Grundlage einer teleologischen Auslegung des geltenden Rechtsrahmens möglich. Im Rahmen des TK-Review mĂŒsste unabhĂ€ngig davon die Frage adressiert werden, wie kĂŒnftig mit KomplementĂ€r-OTT umzugehen ist

    Informationelle Privatautonomie - Synchronisierung von Datenschutz- und Vertragsrecht

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    A Data Protection Law Analysis of the New German Electronic Patient Records (ePA) in the Light of the GDPR

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    Einer langwierigen Diskussion um die Digitalisierung und Modernisierung des deutschen Gesundheitssystems folgt 2021 die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur EinfĂŒhrung der elektronischen Patientenakte (ePA). Diese Regelung stĂ¶ĂŸt bei Deutschlands oberster Datenschutzbehörde (BfDI) auf Widerstand. Anhand einschlĂ€giger Kommentarliteratur und unter BerĂŒcksichtigung der durch die Interessenvertreter vorgebrachten Argumente untersucht diese Arbeit, ob die Kritik der Behörde begrĂŒndet ist und ob ein Verstoß gegen die DSGVO mit der EinfĂŒhrung der ePA vorliegen könnte. Im Ergebnis lĂ€sst sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Insbesondere liegen die grundsĂ€tzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Datenverarbeitung vor. Die EinfĂŒhrung der ePA erfolgt in zwei Ausbaustufen, wobei die zweite Stufe datenschutzrechtlich relevante Verbesserungen beinhaltet. Daher gilt das Ergebnis der Arbeit „a maiore ad minus“ auch fĂŒr die 2022 geplante zweite Ausbaustufe. Offen bleibt, ob die Datenschutzbehörde (BfDI) weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen wird. Die Untersuchung berĂŒhrt weitere Forschungsthemen, wie beispielsweise das „Recht auf Datenverarbeitung“ oder die Rolle der Datenschutzbehörden in Gesetzgebungsverfahren. Keywords: Elektronische Patientenakte; ePA; DSGVO; Datenschutz; Telematikinfrastruktur.A lengthy discussion about the digitization and modernization of the German healthcare system is followed by the obligation for health insurance companies to introduce electronic patient records (ePA). This regulation faces resistance from Germany's highest data protection authority (BfDI). On the basis of relevant commentary literature and considering the arguments put forward by the stakeholders this study examines, whether the criticism of the authority is justified and whether a violation of the GDPR could lie in the implementation of the ePA. As a result of the study, no such violation can be determined. Especially the conditions for the effectiveness of consent to data processing are given. The introduction of the German ePA will take place in two stages, with the second stage including improvements regarding data protection. Thus, the result of the work can also be applied ‚a maiore ad minus‘ to the second stage which is planned for 2022. It remains unclear whether the data protection authority (BfDI) will take further legal measures. This study affects also other research topics, such as the "right to data processing" or the role of German data protection authorities in legislative processes. Keywords: Electronic patient records; ePA; GDPR; Data protection; Germany

    Einstellung junger weiblicher Studierender gegenĂŒber oralen Kontrazeptiva und den subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die psychische und körperliche Gesundheit

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    Monografie/ Dissertation mit dem Titel: Einstellung junger weiblicher Studierender gegenĂŒber oralen Kontrazeptiva und den subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die psychische und körperliche Gesundheit; basierend auf einer Fragebogenstudie - Querschnittstudi

    Thesis about the realisation of the data security law in the northern European Union

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    In dieser Arbeit wird das VerhĂ€ltnis des Datenschutzes in Europa im Jahr 2015 wĂ€hrend der Euro Krise anhand der bevorstehenden EinfĂŒhrung der Datenschutz-Grundverordnung verglichen. Es wird ein Vergleichsrahmen aus der geltenden Richtlinie und der zukĂŒnftigen Datenschutzgrundverordnung erstellt und eine Auswahl an LĂ€ndern mit dieser Richtlinie verglichen. Ziel ist es den Stand der einzelnen LĂ€nder im EuropĂ€ischen Kontext zu vergleichen
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