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Vom Nationalstaat zum Mitgliedstaat und wieder zurück? Modifikationen 'offener Staatlichkeit' durch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Europäisierungsprozesse werden vielfach als Bedrohung wahrgenommen. Weil das spezifisch 'europäische' am Transformationsprozess von Staatlichkeit nicht so richtig zu fassen ist, bleibt als Ausweg nur die Argumentation mit dem Staat. So auch im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sich wie ein Lehrbuch zur allgemeinen Staatslehre liest. Zwar wird der Staat des Grundgesetzes erstmals ausdrücklich als europarechtsfreundlich ausgewiesen. Doch das Gericht öffnet den Staat nicht nur gegenüber den europäischen Herausforderungen und begreift ihn als Mitgliedstaat, sondern zieht der Preisgabe von Souveränität auch Grenzen und versteht ihn als Nationalstaat. Dagegen, dass Integration demokratisch verantwortet werden muss, lässt sich wenig sagen. Ob sich aber mit der neuen Identitätskontrolle unter der im Urteil überstrapazierten 'Ewigkeitsgarantie' des Art. 79 Abs. 3 GG ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Europarecht einstellen wird, bleibt abzuwarten. Der Staat geht nicht in Europa auf, das ist die Botschaft des Gerichts. In der partikularistischen Perspektive scheint sich der zweite Senat vom Leitbild offener Staatlichkeit zu verabschieden. Dann sollte aber auch darauf verzichtet werden, Europa einfach vom Staat aus denken.Europeanization processes are often perceived as a threat. Because it is hard to grasp what is specifically European in the transformation process of the state, the only way out often seems to be to fall back on the state. The Lisbon ruling of the German Constitutional Court is a case in point, reading like a textbook on the general theory of state. To be sure, the State of the Grundgesetz is, for the first time, attested as being friendly towards European Law, and the Court opens the state towards the European challenges and describes it as a member state - but at the same time it imposes clear limits on the surrendering of sovereignty, perceiving it as a nation state. There is not much to be said against the notion that integration has to be democratically accountable. However, it remains to be seen whether the new identity control under the eternity clause of Art. 79 para 3 Grundgesetz will result in a more responsible approach to European law. The state will not be absorbed by Europe - that is the message relayed by the Federal Constitutional Court, which in the particularist perspective seems to say goodbye to the concept of open statehood. In this case, however, it should also abstain from thinking Europe simply in terms of the state
Warum Governance?
Das europäische Verwaltungsrecht steht vor Koordinierungsproblemen, die es mit
einer eigenen Perspektive auf Governance einzufangen hat. Am Beispiel der
europäischen Regulierungsverbünde in den Netzwirtschaften wird deutlich, wie
neue Formen exekutiver Zusammenarbeit, die auf die Institutionalisierung
horizontalen Vertrauens ausgerichtet sind, entstehen. Das hat Konsequenzen.
Stärker als bisher müssen Entkoppelungen von Politik und Recht in den
Beobachtungsrahmen eingestellt werden. Recht, so argumentiert der Beitrag, hat
horizontalen Freiheitsgefährdungen auch dort zu begegnen, wo der Rückgriff auf
den Willen eines kollektiven Makrosubjekts aus-scheidet, universelle Vernunft
aber nicht zu haben ist
Vom Nationalstaat zum Mitgliedstaat und wieder zurück? Modifikationen 'offener Staatlichkeit' durch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Europäisierungsprozesse werden vielfach als Bedrohung wahrgenommen. Weil das spezifisch 'europäische' am Transformationsprozess von Staatlichkeit nicht so richtig zu fassen ist, bleibt als Ausweg nur die Argumentation mit dem Staat. So auch im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sich wie ein Lehrbuch zur allgemeinen Staatslehre liest. Zwar wird der Staat des Grundgesetzes erstmals ausdrücklich als europarechtsfreundlich ausgewiesen. Doch das Gericht öffnet den Staat nicht nur gegenüber den europäischen Herausforderungen und begreift ihn als Mitgliedstaat, sondern zieht der Preisgabe von Souveränität auch Grenzen und versteht ihn als Nationalstaat. Dagegen, dass Integration demokratisch verantwortet werden muss, lässt sich wenig sagen. Ob sich aber mit der neuen Identitätskontrolle unter der im Urteil überstrapazierten 'Ewigkeitsgarantie' des Art. 79 Abs. 3 GG ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Europarecht einstellen wird, bleibt abzuwarten. Der Staat geht nicht in Europa auf, das ist die Botschaft des Gerichts. In der partikularistischen Perspektive scheint sich der zweite Senat vom Leitbild offener Staatlichkeit zu verabschieden. Dann sollte aber auch darauf verzichtet werden, Europa einfach vom Staat aus denken. -- Europeanization processes are often perceived as a threat. Because it is hard to grasp what is specifically European in the transformation process of the state, the only way out often seems to be to fall back on the state. The Lisbon ruling of the German Constitutional Court is a case in point, reading like a textbook on the general theory of state. To be sure, the State of the Grundgesetz is, for the first time, attested as being friendly towards European Law, and the Court opens the state towards the European challenges and describes it as a member state - but at the same time it imposes clear limits on the surrendering of sovereignty, perceiving it as a nation state. There is not much to be said against the notion that integration has to be democratically accountable. However, it remains to be seen whether the new identity control under the eternity clause of Art. 79 para 3 Grundgesetz will result in a more responsible approach to European law. The state will not be absorbed by Europe - that is the message relayed by the Federal Constitutional Court, which in the particularist perspective seems to say goodbye to the concept of open statehood. In this case, however, it should also abstain from thinking Europe simply in terms of the state.
Abschlussklausur: Die Tagesschau-App
Diese Original-Abschlussklausur richtete sich an Studierende des Schwerpunktbereichs »Information und Kommunikation« an der Universität Hamburg. Dieser Schwerpunkt gehört zu den Säulen der Hamburger Fakultät und die Ergebnisse der einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufweisenden Klausur waren mit einem Durchschnitt von 7,7 Punkten erfreulich. Behandelt wird mit der Tagesschau-App ein aktuelles Thema im Spannungsfeld von Rundfunk- und Presserecht. Ungewohnt ist die verwaltungsprozessuale Fragestellung, weil der einer Entscheidung des LG Köln nachgebildete Fall vor den Zivilgerichten ausgetragen und bekannt wurde. Die Lösung geht über das in der Klausur Erwartete hinaus und ist um weiterführende Hinweise ergänzt.Peer Reviewe