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    Новатор. 2010. № 51

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    Im deutschen Embryonenschutz- und im Stammzellgesetz sind zwei Rechtsbegriffe von 'Embryo' definiert worden, die sich auf die Zelleigenschaft der Totipotenz stützen und dieser damit eine ontologische und normative Bedeutung beimessen, die angesichts der vielfältigen divergierenden Intuitionen und Argumente zur sogenannten Statusfrage nicht leicht zu rechtfertigen ist. Der vorliegende Beitrag diskutiert die Schwierigkeiten, den ontologischen, moralischen und rechtlichen Status totipotenter Humanzellen plausibel zu begründen, und argumentiert insbesondere, dass zwischen Grundannahmen der Substanzontologie und naturphilosophischen Kontinuitätsüberlegungen unaufhebbare Spannungen bestehen, die der Gesetzgeber durch seine Legaldefinitionen einseitig gelöst hat, ohne über hinreichend belastbare Argumente zu verfügen

    IV. Die Darstellung und Beurteilung der Kirchengeschichte in den akademischen Jubiläumsschriften

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