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    VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwarzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen; Nachdem biß anhero, aller, des Zigeuner, Bettler, und andern ... liederlichen ... Gesindes halber gemachten Anstalten ohngeachtet, selbes dennoch in Unsere Lande zu Dero Beschwerde ... wiederum einschleichen wollen ... ; Als sind Wir ... bewogen worden ... in GOtt ruhenden Vorfahren publicirte Mandata ... zu wiederhohlen ... auch ... folgende puncta hinzu zuthun ... 1. Soll kein ausländischer Bettler in Unsern Landen ... gedultet ... daß diesen Unsern zu des Landes, und Jhren Nutz abzielenden Mandat .... gehorsamst nachkommen werden ... Daran beschiehet Unser ernstlicher Will und Meynung. ...

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    VON GOTTES GNADEN WIR GÜNTHER, FÜRST ZU SCHWARZBURG ... FÜGEN HIERMIT MÄNNIGLICH ZU WISSEN; NACHDEM BISS ANHERO, ALLER, DES ZIGEUNER, BETTLER, UND ANDERN ... LIEDERLICHEN ... GESINDES HALBER GEMACHTEN ANSTALTEN OHNGEACHTET, SELBES DENNOCH IN UNSERE LANDE ZU DERO BESCHWERDE ... WIEDERUM EINSCHLEICHEN WOLLEN ... ; ALS SIND WIR ... BEWOGEN WORDEN ... IN GOTT RUHENDEN VORFAHREN PUBLICIRTE MANDATA ... ZU WIEDERHOHLEN ... AUCH ... FOLGENDE PUNCTA HINZU ZUTHUN ... 1. SOLL KEIN AUSLÄNDISCHER BETTLER IN UNSERN LANDEN ... GEDULTET ... DASS DIESEN UNSERN ZU DES LANDES, UND JHREN NUTZ ABZIELENDEN MANDAT .... GEHORSAMST NACHKOMMEN WERDEN ... DARAN BESCHIEHET UNSER ERNSTLICHER WILL UND MEYNUNG. ... VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwarzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen; Nachdem biß anhero, aller, des Zigeuner, Bettler, und andern ... liederlichen ... Gesindes halber gemachten Anstalten ohngeachtet, selbes dennoch in Unsere Lande zu Dero Beschwerde ... wiederum einschleichen wollen ... ; Als sind Wir ... bewogen worden ... in GOtt ruhenden Vorfahren publicirte Mandata ... zu wiederhohlen ... auch ... folgende puncta hinzu zuthun ... 1. Soll kein ausländischer Bettler in Unsern Landen ... gedultet ... daß diesen Unsern zu des Landes, und Jhren Nutz abzielenden Mandat .... gehorsamst nachkommen werden ... Daran beschiehet Unser ernstlicher Will und Meynung. ... ([1]

    Fürstliche Schwarzburgische Arnstädtische Kirchen-Stuhl-Ordnung

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    FÜRSTLICHE SCHWARZBURGISCHE ARNSTÄDTISCHE KIRCHEN-STUHL-ORDNUNG Fürstliche Schwarzburgische Arnstädtische Kirchen-Stuhl-Ordnung ([1]) Titelseite ([1]) Text ([3]

    Von GOttes Gnaden, Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen. Demnach wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie unterschiedene Unserer Unterthanen denen vormahls ergangenen und öffentlich angeschlagenen Mandaten zu wieder, sich unterstanden, bey Erbschaffts-Vertheilungen und durch andere Handlungen ... ihre Länderey über die Gebühr ... zu zerreissen ... Alß haben Wir nicht allein die vormahls emanirten Edicta vom 21. Julii. 1649 ... wiederholet und erneuert, sondern auch insonderheit ernstlich verordnet ... daß solchen stricte nachgelebet ... werden ... So befehlen Wir hiermit allen Unsern .. Unterthanen ... wer sich ... über liegende Güter ... bedienen will, daß sie sich hiernach achten, und sich für Schaden, Gefahr und Straffe hüten sollen, zu welchem Ende wir dieses Unser Edict in den Druck zu bringen ... anbefohlen.

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    VON GOTTES GNADEN, WIR GÜNTHER, FÜRST ZU SCHWARTZBURG ... FÜGEN HIERMIT MÄNNIGLICH ZU WISSEN. DEMNACH WIR HÖCHSTMISSFÄLLIG VERNEHMEN MÜSSEN, WIE UNTERSCHIEDENE UNSERER UNTERTHANEN DENEN VORMAHLS ERGANGENEN UND ÖFFENTLICH ANGESCHLAGENEN MANDATEN ZU WIEDER, SICH UNTERSTANDEN, BEY ERBSCHAFFTS-VERTHEILUNGEN UND DURCH ANDERE HANDLUNGEN ... IHRE LÄNDEREY ÜBER DIE GEBÜHR ... ZU ZERREISSEN ... ALSS HABEN WIR NICHT ALLEIN DIE VORMAHLS EMANIRTEN EDICTA VOM 21. JULII. 1649 ... WIEDERHOLET UND ERNEUERT, SONDERN AUCH INSONDERHEIT ERNSTLICH VERORDNET ... DASS SOLCHEN STRICTE NACHGELEBET ... WERDEN ... SO BEFEHLEN WIR HIERMIT ALLEN UNSERN .. UNTERTHANEN ... WER SICH ... ÜBER LIEGENDE GÜTER ... BEDIENEN WILL, DASS SIE SICH HIERNACH ACHTEN, UND SICH FÜR SCHADEN, GEFAHR UND STRAFFE HÜTEN SOLLEN, ZU WELCHEM ENDE WIR DIESES UNSER EDICT IN DEN DRUCK ZU BRINGEN ... ANBEFOHLEN. Von GOttes Gnaden, Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen. Demnach wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie unterschiedene Unserer Unterthanen denen vormahls ergangenen und öffentlich angeschlagenen Mandaten zu wieder, sich unterstanden, bey Erbschaffts-Vertheilungen und durch andere Handlungen ... ihre Länderey über die Gebühr ... zu zerreissen ... Alß haben Wir nicht allein die vormahls emanirten Edicta vom 21. Julii. 1649 ... wiederholet und erneuert, sondern auch insonderheit ernstlich verordnet ... daß solchen stricte nachgelebet ... werden ... So befehlen Wir hiermit allen Unsern .. Unterthanen ... wer sich ... über liegende Güter ... bedienen will, daß sie sich hiernach achten, und sich für Schaden, Gefahr und Straffe hüten sollen, zu welchem Ende wir dieses Unser Edict in den Druck zu bringen ... anbefohlen. ([1]

    Formvla Jvramenti, Quo Ordinandi ad S. S. Ministerium fidem promittunt

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    FORMVLA JVRAMENTI, QUO ORDINANDI AD S. S. MINISTERIUM FIDEM PROMITTUNT Formvla Jvramenti, Quo Ordinandi ad S. S. Ministerium fidem promittunt ([1]

    VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen: NAchdeme das Laster der Unzucht bey jetzigen Zeiten immer gemeiner, auch dessen fast kein Scheu mehr getragen, noch die darauf gesetzte Straffe geachtet werden will ... zu dessen Compescirung ... daß diejenigen Delinquenten ... oder anderer publiquen Arbeit ... dem Grad ehemahliger Distiction ... selbige auch so fort exequiret ...Befehlen demnach unserer Regierung und consistorio zu Arnstadt ... dieses Mandat ... zu publiciren ...

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    VON GOTTES GNADEN WIR GÜNTHER, FÜRST ZU SCHWARTZBURG ... FÜGEN HIERMIT MÄNNIGLICH ZU WISSEN: NACHDEME DAS LASTER DER UNZUCHT BEY JETZIGEN ZEITEN IMMER GEMEINER, AUCH DESSEN FAST KEIN SCHEU MEHR GETRAGEN, NOCH DIE DARAUF GESETZTE STRAFFE GEACHTET WERDEN WILL ... ZU DESSEN COMPESCIRUNG ... DASS DIEJENIGEN DELINQUENTEN ... ODER ANDERER PUBLIQUEN ARBEIT ... DEM GRAD EHEMAHLIGER DISTICTION ... SELBIGE AUCH SO FORT EXEQUIRET ...BEFEHLEN DEMNACH UNSERER REGIERUNG UND CONSISTORIO ZU ARNSTADT ... DIESES MANDAT ... ZU PUBLICIREN ... VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen: NAchdeme das Laster der Unzucht bey jetzigen Zeiten immer gemeiner, auch dessen fast kein Scheu mehr getragen, noch die darauf gesetzte Straffe geachtet werden will ... zu dessen Compescirung ... daß diejenigen Delinquenten ... oder anderer publiquen Arbeit ... dem Grad ehemahliger Distiction ... selbige auch so fort exequiret ...Befehlen demnach unserer Regierung und consistorio zu Arnstadt ... dieses Mandat ... zu publiciren ... ([1]

    Verordnung, wie und welcher gestalt es mittelst Abstellung verschiedener eingerissenen Mißbräuche bey denen Handwerckern in der Fürstl. Schwartzburgl. Arnstädtl. Landes-Portion künfftig gehalten werden solle.

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    VERORDNUNG, WIE UND WELCHER GESTALT ES MITTELST ABSTELLUNG VERSCHIEDENER EINGERISSENEN MISSBRÄUCHE BEY DENEN HANDWERCKERN IN DER FÜRSTL. SCHWARTZBURGL. ARNSTÄDTL. LANDES-PORTION KÜNFFTIG GEHALTEN WERDEN SOLLE. Verordnung, wie und welcher gestalt es mittelst Abstellung verschiedener eingerissenen Mißbräuche bey denen Handwerckern in der Fürstl. Schwartzburgl. Arnstädtl. Landes-Portion künfftig gehalten werden solle. ([1]r
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