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    Fürstliche Schwarzburgische Arnstädtische Kirchen-Stuhl-Ordnung

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    FÜRSTLICHE SCHWARZBURGISCHE ARNSTÄDTISCHE KIRCHEN-STUHL-ORDNUNG Fürstliche Schwarzburgische Arnstädtische Kirchen-Stuhl-Ordnung ([1]) Titelseite ([1]) Text ([3]

    Von GOttes Gnaden, Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen. Demnach wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie unterschiedene Unserer Unterthanen denen vormahls ergangenen und öffentlich angeschlagenen Mandaten zu wieder, sich unterstanden, bey Erbschaffts-Vertheilungen und durch andere Handlungen ... ihre Länderey über die Gebühr ... zu zerreissen ... Alß haben Wir nicht allein die vormahls emanirten Edicta vom 21. Julii. 1649 ... wiederholet und erneuert, sondern auch insonderheit ernstlich verordnet ... daß solchen stricte nachgelebet ... werden ... So befehlen Wir hiermit allen Unsern .. Unterthanen ... wer sich ... über liegende Güter ... bedienen will, daß sie sich hiernach achten, und sich für Schaden, Gefahr und Straffe hüten sollen, zu welchem Ende wir dieses Unser Edict in den Druck zu bringen ... anbefohlen.

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    VON GOTTES GNADEN, WIR GÜNTHER, FÜRST ZU SCHWARTZBURG ... FÜGEN HIERMIT MÄNNIGLICH ZU WISSEN. DEMNACH WIR HÖCHSTMISSFÄLLIG VERNEHMEN MÜSSEN, WIE UNTERSCHIEDENE UNSERER UNTERTHANEN DENEN VORMAHLS ERGANGENEN UND ÖFFENTLICH ANGESCHLAGENEN MANDATEN ZU WIEDER, SICH UNTERSTANDEN, BEY ERBSCHAFFTS-VERTHEILUNGEN UND DURCH ANDERE HANDLUNGEN ... IHRE LÄNDEREY ÜBER DIE GEBÜHR ... ZU ZERREISSEN ... ALSS HABEN WIR NICHT ALLEIN DIE VORMAHLS EMANIRTEN EDICTA VOM 21. JULII. 1649 ... WIEDERHOLET UND ERNEUERT, SONDERN AUCH INSONDERHEIT ERNSTLICH VERORDNET ... DASS SOLCHEN STRICTE NACHGELEBET ... WERDEN ... SO BEFEHLEN WIR HIERMIT ALLEN UNSERN .. UNTERTHANEN ... WER SICH ... ÜBER LIEGENDE GÜTER ... BEDIENEN WILL, DASS SIE SICH HIERNACH ACHTEN, UND SICH FÜR SCHADEN, GEFAHR UND STRAFFE HÜTEN SOLLEN, ZU WELCHEM ENDE WIR DIESES UNSER EDICT IN DEN DRUCK ZU BRINGEN ... ANBEFOHLEN. Von GOttes Gnaden, Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen. Demnach wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie unterschiedene Unserer Unterthanen denen vormahls ergangenen und öffentlich angeschlagenen Mandaten zu wieder, sich unterstanden, bey Erbschaffts-Vertheilungen und durch andere Handlungen ... ihre Länderey über die Gebühr ... zu zerreissen ... Alß haben Wir nicht allein die vormahls emanirten Edicta vom 21. Julii. 1649 ... wiederholet und erneuert, sondern auch insonderheit ernstlich verordnet ... daß solchen stricte nachgelebet ... werden ... So befehlen Wir hiermit allen Unsern .. Unterthanen ... wer sich ... über liegende Güter ... bedienen will, daß sie sich hiernach achten, und sich für Schaden, Gefahr und Straffe hüten sollen, zu welchem Ende wir dieses Unser Edict in den Druck zu bringen ... anbefohlen. ([1]

    Formvla Jvramenti, Quo Ordinandi ad S. S. Ministerium fidem promittunt

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    FORMVLA JVRAMENTI, QUO ORDINANDI AD S. S. MINISTERIUM FIDEM PROMITTUNT Formvla Jvramenti, Quo Ordinandi ad S. S. Ministerium fidem promittunt ([1]

    VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen: NAchdeme das Laster der Unzucht bey jetzigen Zeiten immer gemeiner, auch dessen fast kein Scheu mehr getragen, noch die darauf gesetzte Straffe geachtet werden will ... zu dessen Compescirung ... daß diejenigen Delinquenten ... oder anderer publiquen Arbeit ... dem Grad ehemahliger Distiction ... selbige auch so fort exequiret ...Befehlen demnach unserer Regierung und consistorio zu Arnstadt ... dieses Mandat ... zu publiciren ...

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    VON GOTTES GNADEN WIR GÜNTHER, FÜRST ZU SCHWARTZBURG ... FÜGEN HIERMIT MÄNNIGLICH ZU WISSEN: NACHDEME DAS LASTER DER UNZUCHT BEY JETZIGEN ZEITEN IMMER GEMEINER, AUCH DESSEN FAST KEIN SCHEU MEHR GETRAGEN, NOCH DIE DARAUF GESETZTE STRAFFE GEACHTET WERDEN WILL ... ZU DESSEN COMPESCIRUNG ... DASS DIEJENIGEN DELINQUENTEN ... ODER ANDERER PUBLIQUEN ARBEIT ... DEM GRAD EHEMAHLIGER DISTICTION ... SELBIGE AUCH SO FORT EXEQUIRET ...BEFEHLEN DEMNACH UNSERER REGIERUNG UND CONSISTORIO ZU ARNSTADT ... DIESES MANDAT ... ZU PUBLICIREN ... VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fürst zu Schwartzburg ... Fügen hiermit männiglich zu wissen: NAchdeme das Laster der Unzucht bey jetzigen Zeiten immer gemeiner, auch dessen fast kein Scheu mehr getragen, noch die darauf gesetzte Straffe geachtet werden will ... zu dessen Compescirung ... daß diejenigen Delinquenten ... oder anderer publiquen Arbeit ... dem Grad ehemahliger Distiction ... selbige auch so fort exequiret ...Befehlen demnach unserer Regierung und consistorio zu Arnstadt ... dieses Mandat ... zu publiciren ... ([1]
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