18 research outputs found
Raumordnerischer Vertrag
Der raumordnerische Vertrag ist ein Kooperations-, Umsetzungs- und Flexibilisierungsinstrument mit vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten, das der planungsunterstützenden Erfüllung von Raumentwicklungsfunktionen dient. Zu beachten sind allerdings die für öffentlich-rechtliche Verträge im Schnittfeld zur Planung geltenden Gestaltungsgrenzen
Planungsrecht
Planungsrecht bezieht sich auf ein vielseitiges Spektrum öffentlicher Aufgaben mit vielfältigen Wechselbeziehungen, in dem Recht Leitungs-, Inhaltsbestimmungs-, Stabilitäts- und Kontrollfunktionen und Planung entwicklungsperspektivische Gestaltungs-, Konkretisierungs- und Koordinierungsfunktionen erfüllt. Raumpläne entfalten, soweit sie normative Festlegungen enthalten, rechtsgestaltende Wirkung
Das Handwerk im Bauplanungs- und Umweltrecht: Veränderte Rahmenbedingungen, aktuelle Rechtsentwicklungen und Reformvorschläge
Veränderte Handwerksstrukturen führen zu differenziertem Flächenbedarf für die verschiedenen Erscheinungsformen der Handwerksbetriebe. Andererseits resultieren aus gewandelten flächen- und standortbezogenen umwelt- und städtebaurechtlichen Anforderungen Restriktionen für die Entwicklung von Standorten für Handwerksbetriebe. Die vom Autor vorgenommene Analyse der gewandelten Rahmenbedingungen macht deutlich, dass es im Interesse einer auf Nachhaltigkeit angelegten Siedlungsflächenentwicklung zur Gewährleistung einer zukunftsfähigen Standortentwicklung für Handwerksbetriebe erforderlich ist, nicht nur die städtebauliche Planung auf die dafür erforderliche Flächenvorsorge auszurichten, sondern auch die städtebaulichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. Die Ergebnisse der Monografie dürften für alle mit städtebaulicher Planung und mit der Handwerksentwicklung befassten Personen und letztendlich auch rechtspolitisch für die Weiterentwicklung des Städtebaurechts interessant sein
Das Handwerk im Bauplanungs- und Umweltrecht
Veränderte Handwerksstrukturen führen zu differenziertem Flächenbedarf für die verschiedenen Erscheinungsformen der Handwerksbetriebe. Andererseits resultieren aus gewandelten flächen- und standortbezogenen umwelt- und städtebaurechtlichen Anforderungen Restriktionen für die Entwicklung von Standorten für Handwerksbetriebe. Die vom Autor vorgenommene Analyse der gewandelten Rahmenbedingungen macht deutlich, dass es im Interesse einer auf Nachhaltigkeit angelegten Siedlungsflächenentwicklung zur Gewährleistung einer zukunftsfähigen Standortentwicklung für Handwerksbetriebe erforderlich ist, nicht nur die städtebauliche Planung auf die dafür erforderliche Flächenvorsorge auszurichten, sondern auch die städtebaulichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. Die Ergebnisse der Monografie dürften für alle mit städtebaulicher Planung und mit der Handwerksentwicklung befassten Personen und letztendlich auch rechtspolitisch für die Weiterentwicklung des Städtebaurechts interessant sein
Gefahren rechtlicher Verschlechterungen des Schutzes von Trink-, Mineral- und Heilwasserressourcen und Rechtsschutzmöglichkeiten
Daseinsvorsorge im Bereich des Schutzes der Trinkwasserressourcen beginnt mit der Pflege des Wasserdargebots. In Anbetracht der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändernden Gegebenheiten beim Schutz von Trink-, Mineral- und Heilwasservorkommen (Klimawandel, “Wasserstress” infolge qualitativer und quantitativer Verschlechterungen bis hin zur Trinkwasserknappheit) stellt sich die Frage, wie den Gefahren der zunehmenden Verschlechterung dieser Ressourcen begegnet werden kann. Der nachfolgende Beitrag belegt die These, dass auch bei einer gut gemeinten von Beschleunigungs- und Deregulierungsbestrebungen getragenen landesgesetzlichen Änderung risikovorsorgender, rechtssystematischer Schutzkomponenten der abwägungsrelevante Belang nicht außer Acht bleiben darf, dass es dadurch zu einer systematischen Verschlechterung des rechtlichen und umweltplanerischen Kontroll- und Schutzsystems mit nachteiligen Folgewirkungen für diese Schutzgüter kommen kann. Insofern sollte der Stellenwert, welcher der objektiv-rechtliche Rechtsschutz bei der Erhaltung der besonderen “Naturschätze”, der Trink-, Mineral- und Heilwasservorkommen, einnimmt, nicht unterschätzt werden