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Ab-initio calculation of phonon dispersion curves: accelerating q point convergence
We present a scheme for the improved description of the long-range
interatomic force constants in a more accurate way than the procedure which is
commonly used within plane-wave based density-functional perturbation-theory
calculations. Our scheme is based on the inclusion of a q point grid which is
denser in a restricted area around the center of the Brillouin Zone than in the
remaining parts, even though the method is not limited to an area around Gamma.
We have tested the validity of our procedure in the case of high-pressure
phases of bulk silicon considering the bct and sh structure.Comment: 7 pages, 6 figures, draft version, to be submitted soo
Kölnisches Gerichtswesen
Das mittelalterliche Kölnische Gerichtswesen ist kompliziert, schon deshalb, weil es eine Fülle von Gerichten gab, die meist auf enge Spezialgebiete begrenzt entschieden. Zu unterscheiden sind die Gerichte des erzbischöflichen Stadtherren, der neben dem Hochgericht mehrere weltliche Gerichte und dazu geistliche Gerichte hatte. Daneben gab es Gerichte des Stadtrates, insgesamt sechzehn an der Zahl, wobei später auch der Rat selbst zu Gericht saß. Es gab Gerichte kommunaler Genossenschaften, gebunden teils an Pfarreien teils darüber hinaus tätig und immunitätsgebundene Gerichte. Aber auch andere Genossenschaften hatten eigene Spruchkörper, so die Universität, die Bauernbänke und etwa die Münzerhausgenossen. Es gab ferner Gerichte hofrechtlichen Ursprungs und schließlich auch verschiedene Lehngerichte. Der Beitrag umfasst auch die Ordnung des Hochgerichts aus dem Spätmittelalter, wie er im Schöffenbuch der Hochgerichtsschöffen verzeichnet ist
Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln
Die Anfänge des Hochgerichts; der Burggraf;der erzbischöfliche Vogt; Untergraf und Untervogt; die Schöffen; Der Sitz des Hochgerichts, die Schöffen im Streit mit Erzbischof und Rat; das Hochgericht als Oberhof; vom Rechtszug zur Appellation; die Weiterentwicklung der erzstiftischen Gerichtsbsarkeit; Rechtstatsächliches; Anhang: die Appellationsordnung des Erzbischofs Dietrich von Moers vom 4. Febr. 1454
Snorri Sturluson und der isländische Weg zum Schatzland Norwegens
Snorri Stsurluson war nicht nur ein berühmter Dichter und Historiker, der von Jugend auf eine umfangreiche Bildung erworben hatte, er war zugleich ein begabter Geschäftsmann und ein Politiker, der in Island nicht nur mehrfach Rechtsprecher gewesen ist, sondern auch Verbindungen zum norwegischen König unterhielt und sein Lehnsmann wurde. Dessen Auftrag, Island der norwegischen Krone zu unterstellen, missachtete er jedoch und sammelte stattdessen in Island Macht und Einfluss. Bei seiner letzten Reise nach Island verbot der König ihm die Heimreise. Da Snorri dennoch heimfuhr, machte er sich damit des Bruchs der Lehnstreue schuldig, so dass der König ihn verfolgen lassen konnte und schließlich töten ließ.
Im 13. Jahrhundert gewann der König in Island mehrere Godorde und politischen Einfluss, so dass sich Island ihm schließlich unterwarf. In der Folge wurde die Insel zum Schatzland Norwegens. Norwegisches Recht ersetzte das alte isländische Recht, indem die neuen Gesetzbücher Járnsiða und Jónsbók dort eingeführt wurden. Die politischen Ämter wurden mit Norwegern statt mit Isländern besetzt und auch die Bischofssitze an Norweger vergeben. Dies änderte sich auch unter den dänischen Königen nicht. Einziger Vorteil war, dass die Könige die Macht der großen Sippen brachen und in Island für Ruhe und Ordnung sorgten
Vertrags-, Raub- und Friedelehe. Zur Entwicklung des Eherechts im mittelalterlichen Island
In der Geschichte des isländischen Eherechts steht die Sippenvertragsehe obenan. Weder der zukünftige Bräutigam noch der Brauvater beginnen die Verhandlungen, sondern ein gut befreundeter Dritter. Der Verlobungsvertrag musste (um gültig zu sein) unter Zeugen geschlossen werden. Er enthielt Absprachen über den Brautpreis (Muntschatz), die Mitgift, die Gestaltung des Güterrechts in der Ehe, über Zeit und Ort der Hochzeit. Es handelt sich um den Vertrag zweier Sippen, der vornehmlich wirtschaftliche Fragen regelte, vor allem musste er die Gleichheit der Sippen betonen, eine Zustimmung der Frau war nicht erforderlich. Es folgte die Hochzeit in Gegenwart von mindestens sechs Personen und die Besteigung des Brautbettes unter Zeugen. Auch die Kirche war beteiligt, weil sie die Sippenvertragsehe bevorzugte, Ehehindernisse benannte aber auch den Willen der Brautleute betonte. Die Friedelehe war dagegen eine Neigungsehe ohne einen förmlichen Ehevertrag, die sogar nach zwanzig Wintern „ersessen“ werden konnte. Die Kirche bekämpfte sie, weil sie darin eine bloße Geschlechtsgemeinschaft sah. Entführungs- und Raubehen kamen zwar vor, waren jedoch mit großen Risiken verbunden, weil daraus eine Sippenfehde entstehen konnte. Während in der Heidenzeit jede Ehe geschieden werden konnte, betrachtete die Kirche die Ehe als Sakrament ohne Scheidungsmöglichkeit. Sie konnte diese Auffassung jedoch nur allmählich durchsetzen und musste Scheidungen in vielen Fällen dulden
Weltliche und geistliche Gewalt im schwedischen Mittelalter
Die schwedischen Landschaftsrechte sind kein altgermanisches Recht, sondern in ihrer überlieferten Gestalt, erheblich vom Christentum beeinflusst, denn das Christentum hatte Schweden gegen Ende des 11 und zu Beginn des 12. Jahrhunderts, endgültig aber im 13. Jahrhundert christianisiert. Das zeigt sich nicht nur in den Kirchenprivilegien schwedischer Könige, sondern auch in den Landschaftsrechten, die nicht nur Kirchenabschnitte erhielten, sondern christliche Einflüsse auf das Ehe- und Erbrecht, aber auch auf das Strafrecht verzeichnen. Auch Birger Jarl verstand es, den friedestiftenden Einfluss des Christentums zu nutzen. Verstärkt wurde dieser durch die Legation Wilhelms von Sabina, der das schwedische Kirchenrecht kanonisierte, das Gastungsrecht neu regelte, Domkapitel errichtete und versuchte, den Zölibat einzuführen. Bischof Brynolf von Skara stärkte das Kirchenrecht durch seine Statuten für Västergötland. Auch wenn die Vormundschaftsregierung für Birger Magnusson, wenig kirchenfreundlich war, erneuerte der König – nachdem er seit 1305 selbst regierte – ihre alten Privilegien
Zur Geschichte des Rheinischen Notariats bis 1797
Die Anfänge des öffentlichen Notariats im Rheinland; Notare im Dienst der Landesherren, des Königs und der Stadt Koeln; Die Reichsnotarordnung von 1512; die rheinische Entwicklung nach 1512 im Herzogtum Jülich-Berg, in den Kurfürstentümern Trier und Koeln sowie in der Stadt Koeln; Maßnahmen des Rates der Stadt Koeln, Prüfung der Notare; Ausbildungsliteratur; Anhang: Original einer Notarsprüfung
Mittelalterliches Recht. Herkunft - Kennzeichen - Fortwirken -
Das mittelalterliche Recht gilt heute nicht mehr, hat aber im geltenden Recht tiefe Spuren hinterlassen. Dieser Beitrag geht ihnen nach und erörtert zunächst die Hierarchie im öffentlichen Recht und in der Kirche, wo sie sich bis heute deutlich erhalten hat. Demgegenüber steht die Genossenschaft, wo sich mehrere Personen verbinden, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Hier herrschte Gleichordnung. Wenn auch viele historische Genossenschaften ‒ wie etwa die Kölner Münzerhausgenossenschaft ‒ heute verschwunden sind, lebt der Genossenschaftsgedanke weiter. Das römische und kanonische Recht haben unser heutiges Recht stark beeinflusst. So hat vor allem das Wahlrecht, dessen Ursprung die Kirche war, auf das heutige politische Wahlrecht eingewirkt.
Aber auch im Strafrecht und Prozessrecht sind mittelalterliche Einflüsse spürbar. Im Privatrecht findet sich vor allem im Personenrecht und in der direkten Stellvertretung der Nachhall des mittelalterlichen Rechts. Das Familienrecht ist weitgehend von der Kirche ausgestaltet worden, welche die Ehe als Sakrament ansah und zum Teil noch ansieht. Im Erbrecht waren es besonders das Testament und der Erbvertrag, die auf Drängen der Kirche in das mittelalterliche Recht eindrangen. So stehen wir noch heute in der Nachfolge dieses Rechts
Albert der Große in Köln. Das Kölner Generalstudium und die Universität. Vortrag in der Feierstunde zur 750sten Wiederkehr der Gründung des Kölner Generalstudiums am Freitag, dem 6. November 1998 in der Aula der Universität zu Köln
Seit 1224 arbeitete ein Dominikanerkonvent in Köln. Der Orden errichtete 1248 hier ein Generalstudium, das zunächst Philosophie und Theologie lehrte. Erster Lesemeister war Albertus Magnus. Als das Generalkapitel ihn 1254 zum Provinzial der Provinz Teutonia wählte, musste er sich anderen Aufgaben widmen. 1259 nahmen die Kölner Dominikaner auch das Jurastudium in ihr Programm auf und sie beteiligten sich 1288 auch an der neuen Universität in Köln, der sie im Laufe der Jahre viele Lehrer stellten
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