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    Historisch-kritischer Kommentar zum BGB : Allgemeiner Teil, §§ 1-240

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    Der von Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert und Reinhard Zimmermann gemeinschaftlich herausgegebene »Historisch-kritische Kommentar zum BGB« erscheint als Kommentar. Er orientiert sich also an der praktischen Aufgabe der Jurisprudenz, Entscheidungen für bestimmte Probleme aus Texten zu gewinnen. Das heute praktizierte Zivilrecht hat sich vom Text des BGB bisweilen deutlich entfernt. Gleichwohl steht es in einem besonders intensiven Traditionszusammenhang. Der Kommentar macht diesen Zusammenhang sichtbar. Das erscheint zumal in einer Zeit von Belang, in der das alte Ideal nationaler Kodifikationen verblasst ist und die Konturen einer europäischen Privatrechtsordnung erkennbar werden. Wie sind die nationalen Rechtsstrukturen entstanden? Von welchen Vorstellungen sind sie geprägt? Wie haben sie sich verändert? Haben sie sich bewährt oder überlebt? Welche Erfahrungen lassen sich ziehen? Worin liegen gemeinsame Züge der Lösungen heute, gestern und vermutlich morgen? Welche kulturellen, ökonomischen und sozialen Faktoren haben die Lösungen geprägt? Alle diese Fragen lassen sich nur mit Blick auf ihre Geschichte lösen. Der Kommentar versteht sich daher als historisch: Die juristischen Probleme und Lösungen im BGB werden also bewusst in ihrem zeitlichen Verlauf beschrieben. Auf diesem Fundament wird vergleichend weitergedacht, bilanziert und gewertet. Der Kommentar nennt sich deswegen auch kritisch. Dieser Zusatz war bis zuletzt kontrovers, denn gute Geschichtsarbeit ist gewiss immer kritisch, in der Quellenarbeit wie in der Interpretation und Konstruktion der Zusammenhänge. Was sich unter Rechtshistorikern versteht, erschien jedoch für einen praktisch-juristischen Kommentar aus zwei Gründen betonenswert. Geschichte wird für die praktische Aufgabe der Jurisprudenz nicht selten als "an sich" belanglose Schilderung dogmatisch irrelevanter Zusammenhänge beiseite geschoben. In ähnlicher Überspitzung wird historisch als bloß kontemplativ gegen juristisch als applikativ ausgespielt. Beidem soll der Kommentar entgegenarbeiten. Denn so zutreffend diese Haltungen die Erkenntnisinteressen unterscheiden, so sehr missachten sie die seit je notwendige und produktive pragmatische Verbindung beider Elemente in der praktisch-juristischen und erst recht in der wissenschaftlich-juristischen Arbeit. Der Zusatz soll also weder nahe legen, historische Methode sei an sich unkritisch, noch den Anspruch erheben, dieser Kommentar sei vor allem kritisch im Sinne von alternativ. Unberührt bleibt schließlich, dass auch gute Dogmatik gewiss immer kritisch verfährt. Historisch-kritische Arbeit erschließt ihr dafür zusätzliche Schätze von besonderer Sachnähe. Historisch-kritisch knüpft an die methodische Haltung der neuzeitlichen, quellenkritischen Philologie, Historie und humanistischen Jurisprudenz an, die zuerst ihre Texte nicht mehr nur als scholastisches Dogma nahmen. Auch unsere Zivilrechtstexte sind Quellen, nämlich Zeugnisse von juristischen Lösungen. Sie sind in je ihrer Zeit methodisch-historisch zu sammeln, zu sichten, zu prüfen und dann zu ordnen nach Form und Gehalt. Kritisch meint die dabei stets mitlaufende Haltung des prüfenden Beurteilens im Sinne einer Kritik der juristischen Vernunft unseres BGB. Ein zuverlässig historischer Zugriff erbringt fast von selbst die sachnächsten Ansatzpunkte für fundierte BGB-Kritik, in der sich die Dogmatik schon seit 1900 geübt hat. Der Kommentar schreibt damit eine Geschichte des durch das und mit dem BGB in über hundert Jahren Geleisteten und bietet so eine bessere Grundlage für Bewertungen. Dieser "Historisch-kritische Kommentar" baut auf den reichen Ergebnissen juristischer Dogmengeschichte auf und liefert eine Bestandsaufnahme und Verarbeitung der juristischen Probleme selbst in ihren realen Kontexten. Er widmet sich Kontinuitäten und Brüchen gleichermaßen im Sinne einer historischen Rechtsvergleichung. Die notwendige Einheit des Problems und damit der Erläuterungsaufgabe liegt in der Art und Weise, wie zu verschiedenen Zeiten ein bestimmtes juristisches Problem gelöst wurde. Die Kommentierungen erklären daher jeweils zuerst das Regelungsproblem und die Lösungswege im Überblick, dann die Lösungswege vor dem BGB, den Weg des BGB selbst und die dogmatischen Konkretisierungen seit 1900. Sie schließen mit Bilanz und Ausblick. Der Einstieg beim Regelungsproblem leistet Doppeltes: Zum einen wird das jeweilige juristische Problem vom BGB her bestimmt. Zum anderen wird ein vergleichender Rahmen eröffnet. Denn umfasst werden müssen nicht einfach das BGB als stehendes Dogma, sondern auch seine Entscheidung gegen andere Lösungen sowie die seit 1900 hinzugekommenen und heute erwogenen Lösungen. Der Ansatz verknüpft also das juristische Gestern, Heute und mögliche Morgen zu einem bestimmten Problem. So lässt sich auch kontrolliert auswählen, ordnen und beurteilen, was aus dem unaufhörlichen Strom der Geschichte eigentlich einschlägig und wichtig für eine bestimmte Frage erscheint. Diese Verknüpfung von historisch, kritisch und vergleichend soll, so hoffen wir, Originalität und Nutzen dieses Kommentars ergeben. Es geht um Problemgeschichten von Lösungen auf der Basis von Vorgeschichten und Dogmengeschichten. Verständlich werden sollen im Sinne einer Vergleichung funktionaler Art die Lösungswege zu einem bestimmten Sachproblem. Das geschieht in herkömmlicher Dogmatik selten, denn es ist auch nicht die erste Aufgabe der dogmatischen Arbeit am geltenden Recht

    Literaturverzeichnis

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