7 research outputs found

    The legal framework for financial advertising:curbing behavioural exploitation

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    Policy makers and behavioural finance scholars express growing concern that marketing practices by financial institutions exploit retail investors’ behavioural biases. Investor protection regulation should thus address these marketing practices and include mechanisms curbing behavioural exploitation. That raises the question whether the marketing communications regime of the new Markets in Financial Instruments Directive can live up to this demand. This article develops a regulatory model that integrates behavioural finance insights into the new marketing communications regime. It then determines how regulatory authorities can apply this model when they interpret and apply specific regulatory requirements. It demonstrates how a regulatory authority or a court can translate empirical behavioural finance research findings into legal arguments when assessing whether marketing practices can significantly distort a model investor’s decision-making process. The article further establishes that the detailed requirements imposed on investment firms by the new Markets in Financial Instruments Directive are necessary in order to protect investors from behavioural exploitation. Finally, the article submits policy proposals that aim to protect investors more effectively from behavioural exploitation

    Das Verhältnis zwischen UWG und Wertpapierhandelsgesetz für Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

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    Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierfirmen) für Finanzinstrumente1 wie Zertifikate und Investmentfonds unterliegt aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Vorschrift wird durch § 4 WpDVerOV (Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung) umfassend konkretisiert. Diese öffentlich-rechtlichen Normen dienen dem Schutz von Kleinanlegern (Privatkunden) sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Ungeklärt ist ihr Verhältnis zu den allgemeinen, für alle Unternehmen geltenden Anforderungen an die Werbung nach dem UWG. Die zivilrechtliche Rechtsprechung prüft Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen primär am Maßstab des UWG, ohne dieser Problematik bisher Beachtung zu schenken.2 Vereinzelt gebliebene Stellungnahmen in der Literatur ergeben kein einheitliches Meinungsbild.3 Der Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen Bestimmungen des UWG, die die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) umsetzen, und dem WpHG für Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Verbraucher

    Die Rechtsprechung des BGH zur Präsentation von Risiken bei der Anlageberatung

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    Die Frage, wie ein Anlageberater seinen Kunden über Risiken des Anlageobjekts aufzuklären hat, ist vom Bestehen einer Aufklärungspflicht und vom Aufklärungsinhalt zu trennen. In der Regel hält sich der BGH in seiner Rechtsprechung mit konkreten Anforderungen an die Art und Weise der Risikopräsentation zurück. Zuletzt ist diese Thematik aber mit dem ZinsswapUrteil des BGH in den Vordergrund gerückt. Aufbauend auf verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen plädiert der Beitrag für eine verstärkte Prüfung der beratungsvertraglichen Anforderungen an die Gestaltung der Risikoaufklärung in der forensischen Praxis. Er stellt die bisherige Rechtsprechung des BGH zu gesteigerten Anforderungen an die Präsentation von Risiken bei der Anlageberatung dar, systematisiert sie – soweit ersichtlich zum ersten Mal – und bewertet sie.</p

    Regulierung der Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen: eine Behavioural Finance-Analyse

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    Im letzten Jahr haben Finanzdienstleister in Deutschland mehr als eine Milliarde Euro für Werbung ausgegeben. Diese Vertriebsinformationen müssen bestimmten aufsichtsrechtlichen Standards genügen, deren rechtswissenschaftliche Durchdringung im Gegensatz zu den aufsichtsrechtlichen Informationspflichten jedoch begrenzt ist. Als Werbung kann grundsätzlich jegliche Information bezeichnet werden, die im Vertrieb zum Absatz eingesetzt wird und die keine Pflichtinformation ist. Für Werbemitteilungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangen Art. 19 Abs. 2 MiFID4 und die deutsche Umsetzungsnorm § 31 Abs. 2 S. 1 WpHG, dass sie „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ sein müssen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch Art. 27 der Durchführungsrichtlinie zur MiFID (MiFID-DRL) und § 4 WpDVerOV für Werbemitteilungen an Kleinanleger so detailliert konkretisiert, dass das Verdikt der Überregulierung nicht lange auf sich warten ließ

    Europäisierung der Methodik richtlinienkonformer Rechtsfindung

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    Die Methoden der richtlinienkonformen Rechtsfindung richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen mitgliedstaatlichen Methodenlehre. Unterschiede in den nationalen Methodenlehren gefährden zwar die einheitliche Wirksamkeit des Richtlinienrechts. Für eine vollständig vereinheitlichte, gemeineuropäische Methodenlehre fehlt der Union jedoch die Kompetenz. Der EuGH hat aber „europäische Methodenregeln“ aufgestellt. Der Beitrag ordnet diese Rechtsprechung des EuGH dogmatisch neu ein. Er bestimmt das Verhältnis der Methodenregeln zu den nationalen Methoden und klassifiziert die richtlinienkonforme Rechtsfindung als hybrides Instrument. Anschließend analysiert der Beitrag die europäischen Methodenregeln im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Integrationsgrenzen

    Regulierung der Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen: eine Behavioural Finance-Analyse

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    Im letzten Jahr haben Finanzdienstleister in Deutschland mehr als eine Milliarde Euro für Werbung ausgegeben. Diese Vertriebsinformationen müssen bestimmten aufsichtsrechtlichen Standards genügen, deren rechtswissenschaftliche Durchdringung im Gegensatz zu den aufsichtsrechtlichen Informationspflichten jedoch begrenzt ist. Als Werbung kann grundsätzlich jegliche Information bezeichnet werden, die im Vertrieb zum Absatz eingesetzt wird und die keine Pflichtinformation ist. Für Werbemitteilungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangen Art. 19 Abs. 2 MiFID4 und die deutsche Umsetzungsnorm § 31 Abs. 2 S. 1 WpHG, dass sie „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ sein müssen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch Art. 27 der Durchführungsrichtlinie zur MiFID (MiFID-DRL) und § 4 WpDVerOV für Werbemitteilungen an Kleinanleger so detailliert konkretisiert, dass das Verdikt der Überregulierung nicht lange auf sich warten ließ
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