45 research outputs found
Nochmals: Die Politik offener Grenzen ist nicht rechtskonform
Die Diskussion über die Frage, ob die Politik offener Grenzen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, gewinnt an Dynamik und Tiefenschärfe. Wir freuen uns, dass mit Roman Lehner erstmals ein Fachkollege auf unsere andernorts vertretene Auslegung der Dublin III-VO und des Schengener Grenzkodex erwidert und uns dabei attestiert hat, mit Art. 20 IV Dublin III "einen sehr klugen Gedanken in die Debatte gebracht" zu haben. Im Ergebnis widerspricht uns Lehner gleichwohl. Seine Gegenthese lautet im Kern: Schutzanträge an der deutsch-österreichischen oder einer anderen Binnengrenze unterfallen Art. 3 Abs. 1 und nicht Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeits- und letztlich die Antragsprüfung in Deutschland und nicht in Österreich stattzufinden haben. Dieser Einwand beruht freilich auf einem grundlegenden Missverständnis der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und speziell des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III
Deutsche Revolutionen – “Legale Revolutionen“? Über den legitimatorischen Mehr- oder Minderwert (des Anscheins) verfassungskontinuierlicher Legalität
In den Revolutionen der jüngeren deutschen Verfassungsgeschichte – den gescheiterten wie den erfolgreichen – ist das stete Bemühen, selbst eine die bis dahin bestehenden politischen Verhältnisse ganz und gar umwälzende Entwicklung und radikale politische Veränderung als in scheinbarer Übereinstimmung mit dem überkommenen Recht auszuweisen, unübersehbar und scheint ihnen ein spezifisch deutsches Gepräge zu geben.
Der Beitrag exemplifiziert die These von der Scheinlegalität deutscher Revolutionen an vier revolutionären Einschnitten der jüngeren deutschen Geschichte (1848/49, 1918/19, 1933 und 1989/90). Dabei wird der Frage nachgegangen, warum überhaupt Zuflucht bei solcher Scheinlegalität gesucht und nach Möglichkeit der offene Bruch mit dem ancien régime vermieden wird. Außerdem wird den Folgen und den “Folgekosten“ eines solchen Legalismus besondere Aufmerksamkeit zuteil