24 research outputs found

    The concept of mutuum cum stipulatione

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    Kommentierung der §§ 256-274 BGB

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    Die »tabellae«-Urkunden aus den pompejanischen und herkulanensischen Urkundenfunden

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    Als im Jahre 1959 die Autostrada del Sole auf der Strecke von Neapel nach Salerno erbaut wurde, stieß man unweit von Pompeji auf die Reste eines antiken Hauses, welches beim Vesuvausbruch von 79 n. Chr. verschüttet worden war. Bei den Grabungen fand man einen Weidenkorb mit einer Vielzahl römischer Urkunden auf kleinen Holztäfelchen (tabulae ceratae), die eine Schlammschicht auf wundersame Weise vor der Zerstörung bewahrt hatte. Der Inhalt der Urkunden eröffnet einen reichen Einblick in die Aktivitäten des Bankhauses der Sulpicii mit Sitz in Puteoli, das von Freigelassenen geführt wurde.Gegenstand der Untersuchungen ist eine bestimmte Gruppe von Urkunden, die jeweils mit 'tabellae', gefolgt von einem Namen im Genitiv, überschrieben sind (tabellae-Urkunden) und in ähnlicher Form auch aus Herkulaneum bekannt sind. Für diese Urkunden wird eine neue Deutung entwickelt, wonach es sich um eine Art von Kontoauszügen handelte, die der Dokumentation von Zahlungen im Dreipersonenverhältnis dienten.Insbesondere ging es um Zahlungen der Bank für Rechnung ihrer Kunden. Die Bestellung von Bürgschaften zeigt,daß hierbei Darlehensforderungen in Form von nomina arcaria gegen Dritte begründet wurden. Besonders rätselhaft ist das Schweigen der Urkunden über Rückzahlungszeitpunkt und Zinsen. Die Verwendung der Buchungskürzel Exp. und Acp. erfordert eine Analyse der römischen Buchführung. Dabei erweisen sich die Urkunden als Auszüge aus dem codex rationum der Bank. Ein abschließender Vergleich mit dem Formular der Bankdiagraphe aus den gräko-ägyptischen Papyri bringt neue Erkenntnisse zur Frage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und beweist den internationalen Charakter des antiken Bankwesens.Ausgezeichnet mit dem Kulturpreis Ostbayern 1996 der Energieversorgung Ostbayern AG

    Actiones in factum | Eine Untersuchung zur Klage-Neuschöpfung im nichtvertraglichen Bereich

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    Aus dem römischen Aktionendenken folgt, daß sich ein Anspruch nur dann verwirklichen ließ, wenn hierfür eine geeignete Klage vorhanden war. Die Anerkennung neuer Ansprüche konnte daher im Wege der Rechtsfortbildung nur dadurch erfolgen, daß es zur Schaffung neuer Klagen durch den Prätor kam. In den Digesten gibt es eine Vielzahl von - zum Teil heftig umstrittenen und häufig der Interpolation verdächtigten - Stellen, in denen es um actiones in factum geht, die der Schaffung von neuen Klagen dienten.Neben der Kategorie der actiones in factum findet sich die Kategorie der Klagen mit einer formula in factum concepta, wie sie in den Institutionen des Gaius beschrieben werden, d. h. Klagen mit einer auf den Tatbestand im Sinne des tatsächlichen Lebenssachverhalts abstellenden Klagformel. Das Verhältnis dieser beiden Kategorien ist nicht abschließend geklärt. Die klageerweiternden actiones in factum, insbesondere im Zusammenhang mit der lex Aquilia, sowie die auf Innominatkontrakte anwendbaren actiones in factum civiles wurden in jüngster Zeit mehrfach untersucht. Die vorliegende Abhandlung befaßt sich mit den - bisher nur am Rande behandelten - eigenständigen actiones in factum im nichtvertraglichen Bereich. Ziel ist es, deren Bedeutung sowie das Verhältnis zu den klageerweiternden actiones in factum und zu den Klagen mit formula in factum concepta zu klären.Anhand einer Untersuchung der Quellen wird gezeigt, daß die eigenständigen actiones in factum - entgegen den derzeit vertretenen Thesen - weder notwendig auf den Einzelfall zugeschnitten waren noch zwingend eine formula in factum concepta besaßen
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