10 research outputs found

    Das ist doch einseitige Stimmungsmache! Zur Zulässigkeit satirischer Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen im Radio- und Fernsehangebot der SRG

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    Satirische Beiträge im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung in Sendegefässen der SRG werfen die Frage auf, inwiefern diese typisch einseitigen Äusserungen mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und dem Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) vereinbar sind respektive inwiefern von ihnen die Gefahr einer einseitigen Beeinflussung der politischen Willensbildung des Publikums ausgeht. Während die erwähnten Gebote auf satirische Äusserungen im Angebot der SRG beide anwendbar sind, muss ihre Anwendung - um den Kommunikationsgrundrechten der Beteiligten Rechnung zu tragen - zurückhaltend und nach modifizierten Kriterien erfolgen

    Rezension: Odile Ammann, Domestic Courts and the Interpretation of International Law. Methods and Reasoning Based on the Swiss Example

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    Gerichte in der Schweiz und in anderen Ländern haben in ihrer Rechtsprechung zunehmend Normen des Völkerrechts anzuwenden und damit auch auszulegen. Odile Ammanns Dissertation fokussiert vor diesem Hintergrund auf die innerstaatliche Auslegung völkerrechtlicher Normen durch Gerichte. Die Arbeit zeigt auf, inwiefern die innerstaatliche Auslegungspraxis für die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, aber auch für die Fortbildung des Völkerrechts relevant ist, und legt dar, nach welchen Grundsätzen die Auslegung zu erfolgen hätte. Sie analysiert die Gerichtspraxis in der Schweiz im Detail, ordnet sie rechtsvergleichend ein und stellt dabei fest, dass die aktuelle Praxis bisweilen Mängel aufweist: Die völkerrechtlichen Auslegungsmethoden werden tendenziell nur ungenügend berücksichtigt und zum Teil nicht korrekt angewendet. Argumente zur Auslegung sind oft nicht ausreichend substantiiert, die Gerichte zitieren zur Begründung vor allem eigene Urteile und zuletzt ist die verwendete Terminologie manchmal unpräzise und die Begründungen wirken oberflächlich und repetitiv

    EGMR Lacatus gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021

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    Der EGMR stellt in seinem Urteil vom 19. Januar 2021 fest, dass eine Busse respektive Freiheitsstrafe für rein passives Betteln Art. 8 EMRK verletzt. Die vorliegende Analyse dieses Urteils kommt zum Schluss, dass die Erwägungen zum Eingriff in Art. 8 EMRK überzeugen. Weniger überzeugt jedoch der Verzicht auf eine Thematisierung der Problematik im Rahmen von Art. 10 EMRK und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Das Urteil hat Konsequenzen für Kantone und Gemeinden. Sie müssen entsprechende Verbote anpassen und dabei insbesondere sicherstellen, dass diese ausreichend präzise auf die Verfolgung eines zulässigen öffentlichen Interesses zugeschnitten sind

    Rezension: Odile Ammann, Domestic Courts and the Interpretation of International Law. Methods and Reasoning Based on the Swiss Example

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    Gerichte in der Schweiz und in anderen Ländern haben in ihrer Rechtsprechung zunehmend Normen des Völkerrechts anzuwenden und damit auch auszulegen. Odile Ammanns Dissertation fokussiert vor diesem Hintergrund auf die innerstaatliche Auslegung völkerrechtlicher Normen durch Gerichte. Die Arbeit zeigt auf, inwiefern die innerstaatliche Auslegungspraxis für die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, aber auch für die Fortbildung des Völkerrechts relevant ist, und legt dar, nach welchen Grundsätzen die Auslegung zu erfolgen hätte. Sie analysiert die Gerichtspraxis in der Schweiz im Detail, ordnet sie rechtsvergleichend ein und stellt dabei fest, dass die aktuelle Praxis bisweilen Mängel aufweist: Die völkerrechtlichen Auslegungsmethoden werden tendenziell nur ungenügend berücksichtigt und zum Teil nicht korrekt angewendet. Argumente zur Auslegung sind oft nicht ausreichend substantiiert, die Gerichte zitieren zur Begründung vor allem eigene Urteile und zuletzt ist die verwendete Terminologie manchmal unpräzise und die Begründungen wirken oberflächlich und repetitiv

    Falsche und irreführende Informationen im Verfassungsrecht der Schweiz

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    DE: Falschinformationen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei und sind deshalb verfassungsrechtlich geschützt. In ausgewählten Bereichen gelten jedoch aufgrund erhöhter Manipulationsgefahr besondere Regeln im Umgang mit Falschinformationen. Diese illustrieren Möglichkeiten und Grenzen allfälliger neuer Regelungen diese Informationen betreffend. FR: La constitution fédérale protège également des informations fausses ou trompeuses. Pourtant, le droit a identifié des sphères sensibles où la formation des opinions est particulièrement prédisposée aux manipulations, ce qui appelle à des règles plus restrictives. Ces règles indiquent de possibles nouveaux modes de régir des informations fausses. EN: Wrong and misleading information is constitutionally protected as it contributes to public discussion and truth finding. However, constitutional law identifies areas where decision-making is particularly prone to manipulation and where special rules therefore apply. These illustrate possible ways of regulating new phenomena of misinformation

    Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit

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    Satire zeichnet sich durch ihren aggressiv-wertenden Charakter sowie ihre indirekte Ausdrucksweise aus. Mittels unterschiedlicher sprachlicher und künstlerischer Stilmittel kritisiert sie gesellschaftliche Gegebenheiten oder greift öffentliche Personen an. Satire gerät deswegen regelmässig in Konflikt mit rechtlich geschützten Interessen. Als Meinungsäusserung ist Satire jedoch durch die Kommunikationsgrundrechte geschützt. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Anforderungen die Bundesverfassung an die Einschränkung satirischer Äusserungen zum Schutz gegenläufiger Interessen wie etwa dem Persönlichkeitsschutz stellt. Gestützt auf Überlegungen zum Wesen und den Funktionen von Satire sowie der Kommunikationsgrundrechte lässt sich darlegen, dass satirische Äusserungen insbesondere spezifisch auszulegen und ihre Charakteristika in die rechtliche Beurteilung umfassend einzubeziehen sind; nur so ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet

    (Fehlende) öffentliche Interessen an Bettelverboten. Weshalb ein Schutz vor Konfrontation mit «ideellen Störungen» den Anforderungen an Art. 36 Abs. 2 BV nicht zu genügen vermag

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    Bettelverbote werden meist mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung begründet. Dabei zeigt sich, dass unter diesem unbestimmten und weiten Begriff faktisch oft auch das Interesse von Passantinnen und Passanten geschützt wird, nicht mit bettelnden Personen konfrontiert zu werden. Dieser Schutz vor einer ideellen Störung ist jedoch kein zulässiges öffentliches Interesse, welches die Einschränkung von grundrechtlich geschütztem Betteln rechtfertigen könnte. Denn ein solches läuft der Schutzrichtung sowohl der persönlichen Freiheit als auch der Meinungsfreiheit zuwider

    Müssen wir Gesetzen immer gehorchen, Frau Cueni?

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    Kommentierung zu Art. 17 BV

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