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    Klimawandel: Internationaler Emissionshandel nach den Regeln des Kyoto-Protokolls

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    Die völkerrechtliche Vorlesung „ Internationaler Emissionshandel nach den Regeln des Kyoto- Protokolls“ - begleitet von einer Power Point Präsentation -stellt die These auf und führt den Nachweis, dass für den ab 01.Januar 2005 vorgesehenen Europäischen Emissionshandel sich ein faktisches völkerrechtlich verbindliches Normengefüge des Kyoto Protokolls von 1997 entwickelt hat, obwohl das Protokoll selbst im Januar 2004 noch nicht in Kraft getreten ist. Die Vorlesung fand auf Einladung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 22. Januar 2004 in Berlin statt, vor dem Deutsch-Bulgarischen Kooperationsrat, Arbeitsgruppe „ Energie“. Der Verfasser führt zur Sach-und Rechtslage aus: Insbesondere die sich häufenden und in ihrer Intensität weltweit zunehmenden Flutkatastrophen und wiederkehrenden tropischen Wirbelstürme hatten in der Europäischen Union und auf der Ebene ihrer Mitgliedstaaten die gesetzgeberischen Bemühungen um geeignete Vorsorgemaßnahmen im Klimaschutz weiter vorangetrieben, auch wenn das am 11. Dezember 1997 von der EU und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll von Kyoto bislang noch nicht in Kraft getreten war -wegen der unentschlossenen Haltung des russischen Parlaments, der Ratifizierung des Protokolls zuzustimmen oder nicht. Vorgestellt werden die zentralen völkerrechtlich verbindlichen Rahmenvorschriften des Kyoto-Protokolls für die Schaffung und Funktion des internationalen Emissionshandels vor.Die Bedeutung, welche die völkerrechtli- chen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll als rechtlich verbindlicher Rahmen für unternehmerische Entscheidungen in Rechtssicherheit und Planungssicherheit haben.Unschädlich für die Rechtssicherheit unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des kommenden europäischen Emissionshandelssystems sei, dass das Protokoll im Januar 2004 noch nicht in Kraft ist und es auch noch offen bleiben müsse, ob und wann das russische Parlament das Protokoll ratifizieren werde. Denn das EU-Richtlinienrecht habe sich der Regeln des Kyoto-Protokolls angenommen, indem das EU-Richtlinienrecht für den Raum der Europäischen Union ein Emissionshandelssystem nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls verbindlich regele. Dargestellt werden die Funktionsweise des internationalen Emissionshandels sowie offene praktische Fragen von Bedeutung für einen funktionierenden internationalen Markt für den Handel mit Emissionsrechten. Beleuchtet wird die preispolitische Auswirkung, welche die im Januar 2004 noch ausstehende strategische Entscheidung Russlands auf den Weltmarkt der Emissionsrechte haben kann, wie Russland seine Emissionsrechte auf dem Markt einzusetzen gedenkt. Das Referat würdigt auch die bereits im Januar 2004 sich abzeichnende internationale Kritik am Kyoto-Protokoll und begrüsst, dass das Kyoto-Protokoll grundsätzlich nicht verworfen, sondern weiterhin für notwendig gehalten wird im Kampf gegen eine weitere Verschärfung des Klimawandels: das Protokoll bleibe zu ergänzen durch zusätzliche technische Vorsorgemaßnahmen auf nationaler Ebene in Weltregionen mit besonderem Gefährdungspotential exponierter Lagen von Küstenregionen wie z.B. in Bangladesh oder im gesamten karibischen Raum ,im Golf von Mexiko, an der Südküste der Vereinigten Staaten. Die Vorlesung erläutert schliesslich die flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls, die für Unternehmen aus westlichen Industrieländern Bedeutung haben, die ihre Marktchancen mithilfe dieser Instrumente nutzen können: Sie können mithilfe sog. Joint Implementation Projekte Modernisierungsinvestitionen vornehmen. Gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft in Ländern des Übergangs zur Marktwirtschaft in Mittel-, Ost-und Südosteuropa können Unternehmen aus Industrieländern Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz in Produktion, Verteilung und Verbrauch verwirklichen. Für die erzielte Verringerung von Emissionen erwerben investierende Unternehmen entsprechend anrechenbare Mengen von Gutschriften für Emissionsrechte. Diese aus Joint Implementation Projekten erzielten Gutschriften können investierende Unternehmen entweder für ihre eigene jährliche Emissionsbilanz verwenden oder aber mit dem Verkauf von überschüssigen Emissionsrechten die finanzielle Liquidität ihres Unternehmens verbessern . In der Praxis maßgebliche Investitionsbereiche werden angeführt

    Europäisches Klimaschutzrecht -neue Perspektiven der EU-Rechtsetzung über Emissionshandel

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    Der Verfasser befasst sich mit neuen Perspektiven des europäischen Klimaschutzrechts. Anlaß ist ein in Kürze zu erwartender neuer Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Reform des geltenden EU-Richtlinienrechts über europäischen Emissionsrechtehandel. Untersucht wird, ob das auf Verbesserung des Handelssystems zielende Vorhaben Chancen hat, das Ziel eines wirksamen Klimaschutzes zu erreichen. Der Verfasser beschreibt den aus völkerrechtlichen Regeln des Kyoto-Protokolls, EU-Richtlinienrechts und deutschen Rechts des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und des Gesetzes über die Zuteilung (Allokation) von Emissionsrechten bestehenden Ordnungsrahmen für die bisherige Entwicklung eines europäischen Emisssionsrechtehandels, als Instrument im Dienst eines gewollt kosteneffizienten Klimaschutzes. Dieser geltende Ordnungsrahmen wird analysiert, ob seine tatsächliche Nutzung Marktentscheidungen betroffener Unternehmen erlaubt, sich kostenbewusst zu entscheiden im Spannungsfeld zwischen kurzfristigen wirtschaftlichen, überwiegend betriebswirtschaftlichen Unternehmensinteressen und langfristigen Interessen an nachhaltigem, wirksamen Klimaschutz. Der Verfasser erinnert an die grundlegende Philosophie des Kyoto-Protokolls, dass seine gesetzgeberische Umsetzung zu kostenbewussten Marktentscheidungen motivieren muss. Kostenbewusste Marktentscheidungen auf dem Gebiet des Emissionsrechtehandels sind Unternehmensentscheidungen über die Frage, ob sie ihre Pflichten zur Verringerung von CO2 –Ausstoß erreichen wollen durch die Wahl betriebsinterner Modernisierungsinvestitionen mit der Vermeidung von Kosten, die andernfalls durch den Erwerb von Emissionsrechten entstehen würden, soweit der Erwerbspreis für Emissionsrechte höher sein würde als der zu zahlende Preis für betriebsinterne Unternehmensinvestitionen. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Defizite in der bisherigen Entwicklung eines Marktes für Emissionsrechte befürwortet der Verfasser die Absicht des Reformvorhabens der EU-Kommission, die Lehre aus der Vergangenheit zu ziehen, durch eine Verknappung der Zahl von Emissionsrechten und durch eine entgeltliche Vergabe ab 2013 die Voraussetzungen für einen stabilen und im Sinne des Klimaschutzes wirksamen Emissionshandelsmarkt zu schaffen. Dies bedeutet, eine Entwicklung einzuleiten, die zu einem Preisanstieg von Emissionsrechten über die bisherigen Durchschnittspreise zwischen 15 – 35 Euro pro CO2-Tonnen Äquivalent hinaus führt und damit indirekt zu einem weiteren Anstieg der Kosten für Energieerzeugung beizutragen. Der Verfasser anerkennt auch die Absicht der EU-Kommission, das System umfassend entgeltlichen Erwerbs von Emissionsrechten erst im Zuge eines weltweit wirksamen Handelsmarktes für CO2-Emissionsrechte greifen zu lassen. Dies vermeidet Produktionsverlagerungen in Gebiete ausserhalb der EU mit geringeren Anforderungen an Unternehmen. Für den Verfasser auf der Hand liegt der komplexe Zusammenhang der Problematik, eine Verschärfung des geltenden Rechts des europäischen Emissionshandels an die Entwicklung eines funktionierenden weitgehend universalen Marktes für Emissionsrechte zu knüpfen, wie dies der Vorschlag der EU-Kommission aus seiner Sicht zu Recht beabsichtigt. Der Verfasser erinnert an die noch immer ausstehende universale Beteiligung am Kyoto-Protokoll, gemeint ist vor allem die ausstehende Beteiligung der USA und Chinas, welche einem funktionierenden universalen Markt nicht förderlich ist. Der Verfasser bejaht, dass es gilt, das Risiko zu minimieren, dass vom europäischen Klimaschutzrecht betroffene Unternehmen Schlupflöcher außerhalb der EU suchen, um dort ohne Kosten für den Klimaschutz zu produzieren. Die Hemmschwelle hierfür darf nach Auffassung des Autors allerdings nicht dadurch gesenkt werden, dass der EU-Gesetzgeber- Parlament und Rat- im anstehenden Gesetzgebungsprozeß unangemessenen Forderungen der Stromwirtschaft nachgeben: Die EU würde sonst weltweit ein schlechtes Vorbild abgeben, wenn Rat und Parlament den Zeitplan für die Einführung des Systems des entgeltlichen Erwerbs von Emissionsrechten weit nach hinten, nämlich erst in das Jahr 2020 verschieben würden, obwohl ein System entgeltlichen Erwerbs von CO2-Emissionsrechten bereits für die verbindliche Phase des europäischen Emissionshandels 2008 – 2012 notwendig gewesen wäre, nachdem die stromerzeugenden Unternehmen bereits in der Probephase 2005 – 2007 mit dem System des kostenlosen Erwerb Zeit für ihre Anpassung hatten. Der Verfasser hält daher zügige und nachhaltige Verbesserung des bisherigen Systems für dringlich. Die Forderung stromerzeugender Unternehmen sei nicht glaubhaft, ihnen müsse noch mehr Zeit für ihre Anpassung an die Einführung eines entgeltlichen Erwerbs von CO2-Rechten eingeräumt werden. Die „windfall profits“, die sie bisher erzielen, weil sie höhere Stromerzeugungskosten mit Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionsrechten begründen, die ihnen wegen des bisher kostenlosen Erwerbs in Wahrheit nicht entstanden sind, beweisen in Verbindung mit den öffentlichen Diskussionen seit 2002/2003 über die Vorbereitungen der einschlägigen Gesetzgebung, dass die stromerzeugenden Unternehmen nicht erst mit der Vorlage des jetzigen Reformvorschlags der Kommission im Januar 2008 Gelegenheit haben, sich auf die Reformen vorzubereiten

    Dein Standpunkt zum Klima. Orte in Karlsruhe

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    Im voranschreitenden Klimawandel sind Städte besonders betroffen. Es gibt aber gerade in Städten eine Vielzahl an Möglichkeiten sowohl Klimaschutz zu betreiben als auch sich an den Klimawandel anzupassen. Das gilt auch für Karlsruhe mit knapp 300 000 Einwohnern und der Lage im warmen Oberrheingraben. Es lohnt sich daher, einen genaueren Blick auf Umsetzungsbeispiele zu werfen, wie mit den Folgen des Klimawandels umgegangen wird. Die vorliegende Broschüre stellt Orte in Karlsruhe vor, welche direkt oder indirekt eine Rolle für das Klima in der Stadt spielen. Die Liste der Orte ist bei Weitem nicht vollständig, soll aber dazu anregen, die Stadt mit anderen Augen zu sehen und gleichzeitig etwas über klimatologische Zusammenhänge zu erfahren. Entweder auf dem Weg zur Arbeit oder beim Sonntagsspaziergang werden Orte in Karlsruhe eine besondere klimatologische Bedeutung bekommen

    Entwicklungsvölkerrecht

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    Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen

    Europäischer Emissionshandel: auf dem Weg zu einem effizienten Klimaschutz

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    Der Handel mit Emissionsrechten ist ein zentrales Instrument der europäischen und der nationalen Klimaschutzpolitik. Mit ihm sollen die Ziele zur Verminderung der Treibhausgasemissionen mit möglichst geringen Kosten erreicht werden, wobei die Lenkungsfunktion vom Marktpreis für Kohlendioxid (CO2 ) übernommen wird. Inzwischen liegen erste Erfahrungen mit dem 2005 begonnenen Handelssystem vor. Der CO2-Markt ist bislang durch eine hohe Preisvolatilität geprägt. Ein Problem ist, dass für die laufende Periode (2005-2007) in den meisten Mitgliedstaaten der EU insgesamt zu viele Emissionsrechte zugeteilt wurden. In Deutschland beträgt der Überschuss über die tatsächlichen Emissionen (2005) 21,3 Mill. t CO2 oder 4,3 % der Zuteilungsmenge. Die Gründe für diese Abweichung liegen vor allem im politischen Prozess der sektoralen Zielfestlegung sowie in einer unzureichenden Datengrundlage. Außerdem schlugen die komplexen nationalen Regelungen für die kostenlose Zuteilung zu Buche. Im Ergebnis lag die Zuteilung für viele Betreiber um bis zu 7,4 % unter den Emissionen in der Basisperiode, während andere Betreiber von diversen Sonderregeln profitieren konnten. Hinzu kommt, dass Kraftwerksbetreiber die Opportunitätskosten der Zertifikate weitgehend auf Strompreise überwälzen und somit beträchtliche Windfall-Profits erzielen. Der zweite Nationale Allokationsplan Deutschlands (NAP II, für die Periode 2008-2012) enthält eine Reihe von Verbesserungen gegenüber dem NAP I, z. B. sektordifferenzierte Erfüllungsfaktoren, Wegfall von Sonderregelungen, Verzicht auf Ex-post-Anpassungen. Der NAP II leidet allerdings noch unter den Bindungswirkungen des NAP I. Längerfristig sollten die Regeln - vor allem für Neuanlagen - stärker in Europa harmonisiert werden. Um die Verteilungsgerechtigkeit und die Effizienz des Emissionshandels zu verbessern, sollte angestrebt werden, dass die Emissionsrechte künftig vollständig oder zumindest zum Großteil versteigert werden. Darüber hinaus sollte das Emissionshandelssystem (ETS) auf weitere Treibhausgase und Sektoren angewandt und ausgeweitet werden.
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