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    Things That Are Different Are Not the Same

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    Der europÀische Verfassungsgerichtsverbund

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    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften (EuGH) sind mit unterschiedlichen, funktional aber vergleichbaren Aufgaben im europĂ€ischen Mehrebenensystem betraut. Sie wirken insofern auch nicht gegeneinander, sondern im Rahmen eines europĂ€ischen Verfassungsgerichtsverbundes. Mit diesem Begriff umschreibt der Beitrag die vielfĂ€ltigen Techniken des Zusammenspiels der genannten Gerichte und vermeidet damit starre Festlegungen wie Gleichordnung oder Überordnung und Unterordnung. Die rechtlichen Grundlagen fĂŒr eine so verstandene Kooperation finden sich in den Prinzipien der Völkerrechtsfreundlichkeit und auch in der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, - die im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgericht betont herausgearbeitet wird. Zum anderen wird das europĂ€ische Recht durch die Rezeption nationaler Rechtsprinzipien geprĂ€gt, wobei aus deutscher Sicht vor allem der Grundrechtsschutz zu nennen ist. So hat sich die Individualbeschwerde zum EGMR inzwischen zu einem die Verfassungsbeschwerde ergĂ€nzenden Rechtsschutz entwickelt. Bedeutsam ist ferner, dass der Vertrag von Lissabon die Wahrung der nationalen IdentitĂ€t der Mitgliedstaaten ausdrĂŒcklich zu einem Verfassungsprinzip der EU erklĂ€rt hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das im Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu eingefĂŒhrte Maßstab der IdentitĂ€tskontrolle, mit dem die Ă€ußersten Grenzen der europĂ€ischen Integration ĂŒberwacht werden sollen, als eine AusprĂ€gung des Verbundes zwischen BVerfG und EuGH. -- The German Federal Constitutional Court, the European Court of Human Rights (ECHR) and the Court of Justice of the European Communities (ECJ) are vested with different, albeit functionally comparable, tasks in the European multilevel system. They do not operate opposing each other but in a framework of multilevel cooperation of the constitutional courts, the EuropĂ€ische Verfassungsgerichtsverbund. This term is used here to describe the numerous techniques of cooperation between the three courts, avoiding rigorous conceptions such as “equal footing” or “supremacy” to denote the relationship between the courts. The legal foundations for such cooperation can be found in two German constitutional law principles: openness to international law (Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit) and openness to European law (Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit), the latter principle developed distinctly in the Lisbon judgement of the Federal Constitutional Court. The cooperative foundations can also be noticed from the impact of national legal principles on European law, in particular concerning the protection of individual rights. For example, the individual complaint to the ECHR serves as a supplementary layer of the protection of human rights in addition to the national constitutional complaint to the Federal Constitutional Court. Furthermore, the Treaty of Lisbon explicitly recognises that the national identity of the Member States is to be protected—this already is a constitutional principle of the European Union. With this as background, it may well be argued that the constitutional yardstick of “identity control”—which the Federal Constitutional Court introduced in its Lisbon Treaty judgement to identify the ultimate limits of European integration—is also an integral element of the multilevel cooperation system that obtains between the Federal Constitutional Court and the ECJ.

    Strafverfolgung im Internet

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    Private Daten: Unsere Spuren in der digitalen Welt

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    Jeder von uns hinterlĂ€sst Datenspuren, beim Surfen, Onlineshopping und in den Social Media. Es sind der Staat, die Wirtschaft, aber auch Kriminelle, die Zugang zu diesen Daten haben oder sich zu verschaffen wissen. Dieser Sachverhalt hat große Bedeutung fĂŒr den Einzelnen, aber auch fĂŒr die demokratische Gesellschaft, die es zu verstehen gilt. Die Autorin stellt Aspekte der Verarbeitung von privaten Daten vor, die Laien selten bekannt sind. Dabei orientiert sie sich an Zitaten von Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik und regt dazu an, sich eine eigene Meinung zu bilden. So wird das Thema Privatheit vor dem Hintergrund vielfĂ€ltiger digitaler DatenkanĂ€le ausgeleuchtet

    Entwicklungen strafprozessualer Maßnahmen in Europa im Rahmen der Terrorfurcht

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    Dargestellt wird der Einfluss der globalen Furcht vor Terrorismus auf gesetzgeberische Maßnahmen in Europa anhand strafprozessualer Entwicklungen im Recht der EuropĂ€ischen Union (EU) sowie im Nationalen Recht auswĂ€hlter europĂ€ischer Staaten (Vereinigtes Königreich, Spanien, Deutschland und Frankreich). So hat die EU die europĂ€ische Zusammenarbeit gegen den Terrorismus intensiviert u.a. mit RahmenbeschlĂŒssen ĂŒber einen EuropĂ€ischen Haftbefehls, zur Vorratsdatenspeicherung oder zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Als problematisch eingestuft wird die EinfĂŒhrung sog. Terrorlisten. Anhand zweier FĂ€lle eines Einspruchs von Personen gegen ihre Auflistung vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof in Luxemburg wird die Problematik illustriert und die Rechtsprechung hierzu nachgezeichnet. Kritisiert wird die Ausweitung der Strafbarkeit durch eine Erweiterung der StraftatbestĂ€nde auf VerdachtsfĂ€lle, auf Vorbereitungshandlungen oder öffentliche Aufforderungen zu terroristischen Straftaten. Insgesamt zeigen die Trends eine Ausweitung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse, EinschrĂ€nkungen von BĂŒrgerrechten sowie eine Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten. In einem Fazit werden die dargestellten Trends und Entwicklungen kritisch bewertet
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