48 research outputs found

    Formularmäßige Einwilligung

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    Die Aufklärungspflicht des Augenarztes

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    Arzthaftung bei Überschreitung der gesetztlichen Arbeitszeit

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    Die Arbeit beschäftigt sich mit der Haftung von Krankenhausträger und behandelndem Arzt für die übermüdungsbedingte Schädigung des Patienten bei Arbeitszeitverstößen. Dabei werden die möglichen Konsequenzen für den Arzthaftungsprozess im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast im Lichte von fehlerhafter Organisation und grobem Behandlungsfehler aufgezeigt. Neben seiner strafrechtlichen Relevanz wird auch der Einfluss des Arbeitszeitverstoßes auf den Haftpflichtversicherungsschutz von Krankenhausträger und Arzt erörtert

    Rezension von: Ernst Heymann: Handelsgesetzbuch, 1988/89

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    Die ärztliche Aufklärungspflicht bei medikamentöser Behandlung

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    Die vorliegende Dissertation beschäftigt sich mit der in medizinischer, wie in rechtlicher Praxis viel diskutierten ärztlichen Aufklärungspflicht, insbesondere in Hinblick auf die ärztliche Aufklärungspflicht im Rahmen einer medikamentösen Behandlung. Um das Thema der ärztlichen Aufklärungspflicht bei medikamentöser Behandlung (siehe Kapitel V.) umfassend erörtern zu können, sind die Kenntnis und vor allem das Verständnis der allgemeinen Grundsätze der ärztlichen Aufklärung (siehe Kapitel II. und III.) unabdingbare Voraussetzung. Dies beruht auf der Tatsache, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung prinzipiell in allen medizinischen Fachgebieten und auf alle Behandlungsarten anwendbar sind (siehe Kapitel V.2.). Das Arzthaftungsrecht (siehe Kapitel IV.), welches sich inzwischen zu einer eigenständigen Disziplin entwickelt hat, besitzt gerade in der heutigen Zeit einen gewichtigen Stellenwert, wobei die Selbstbestimmungsaufklärung (siehe Kapitel II.6.b. und Kapitel V.2.) sowie die Sicherungsaufklärung (siehe Kapitel II.6.d.) die informationsspezifischen Grundbausteine des Arzthaftungsrechts bilden. Verschiedenste Arzneimittel (siehe Kapitel V.1.) sind normaler Bestandteil unseres täglichen Lebens. Arzneimittel stellen allerdings nicht nur Heilmittel, sondern auch Massenprodukte dar, weshalb bezüglich der Gewährleistung der Sicherheit von Arzneimitteln sowie deren Herstellung, deren Inverkehrbringen (siehe Kapitel V.3.) und Vermarktung (siehe Kapitel V.2.c.) verschiedene nationale sowie europäische Regelungsinstrumente bestehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmen (siehe Kapitel V.3. und V.4.). Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, einen präzisen Überblick über die von herrschender Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die ärztliche Aufklärung, insbesondere im Hinblick auf die medikamentöse Behandlung, darzustellen und diese auch unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Gegebenheiten im medizinischen Alltag zu analysieren und zu bewerten

    Die Online-Berichterstattung über Inhalte sozialer Medien aus urheber- und persönlichkeitsrechtlicher Sicht

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    Die Ära der „Paparazzi“ und der investigativen Klatschreporter scheint im digitalen Zeitalter, in dem Prominente und solche, die es werden möchten oder ungewollt werden, ihre Fotos und persönlichen Informationen über soziale Medien mit einem breiten Publikum teilen, weitgehend passé zu sein. Ob dies auch das Ende der Rechtsprechung rund um Online-Berichterstattungen in der Klatsch- und Boulevardpresse bedeutet, sprich, ob die für den Journalismus entwickelten Rechtsgrundsätze ebenfalls überholt sind, soll in dieser Arbeit untersucht werden. Dabei soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, welche Grenzen Online-Medien bei der Berichterstattung über Social-Media-Inhalte aus urheber- und persönlichkeitsrechtlicher Sich gesetzt sind und inwieweit die für den Journalismus geltenden gesetzlichen und richterrechtlichen Grundsätze, die im Wesentlichen Produkte des analogen Zeitalters sind, den aktuellen technischen Entwicklungen im digitalen Raum noch standhalten bzw. wo eine Neujustierung erforderlich ist und wie diese im Einklang mit den aktuellen Herausforderungen umgesetzt werden kann

    Die Vertretung psychisch kranker und geistig behinderter Personen bei der Einwilligung zu medizinischen Behandlungen

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    In den letzten Jahren sind einige gesetzliche Bestimmungen geschaffen worden, durch die nun endgültig geklärt wurde, wann psychisch kranke und geistig behinderte Patienten selbst eine Entscheidung hinsichtlich ihrer medizinischen Behandlung treffen können. Dazu wurde durch das Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 (aber auch bereits durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001) festgelegt, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit das ausschlaggebende Kriterium dafür ist. Ist ein behinderter Patient einsichts- und urteilsfähig, so kann er selbst die Behandlungsentscheidung treffen, sogar wenn es sich dabei um eine schwerwiegende medizinische Behandlung handelt und/oder für ihn eine Sachwalterschaft besteht. Lediglich, wenn es dem Betroffenen an der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, ist der Sachwalter dazu berufen, an seiner Stelle eine Entscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Dissertation sollen jedoch nicht nur die jüngsten gesetzlichen Regelungen dargestellt werden, sondern die heutige Rechtslage auch vom historischen Aspekt her betrachtet werden. In diesem Teil der Arbeit findet eine Auseinandersetzung mit jenen Entwicklungen statt, durch die eine Rechtslage, wie die heute aktuelle, erst möglich wurde. In diesem Zusammenhang wird gezeigt, seit wann die Einwilligung des Patienten überhaupt eine Rolle für die ärztliche Vornahme von medizinischen Behandlungen spielt bzw wie sich die Bedeutung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit als entscheidende Voraussetzung für die Einwilligungsfähigkeit durchgesetzt hat. Da die Vertretung durch den Sachwalter auch nach heutiger Rechtslage häufig bei Behandlungsentscheidungen erforderlich ist – eben, wenn es dem Betroffenen an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt – beschäftigt sich, aufgrund des historischen Bezugs, die Arbeit auch mit der Entwicklung der Gesetzeslage in diesem Rechtsbereich. Ausgehend vom ABGB 1811 über die Entmündigungsordnung 1916 bis hin zum Sachwaltergesetz 1983 und den Änderungen durch das Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 wird die Rechtsentwicklung dazu dargestellt. All die angesprochenen Entwicklungen wurden bedeutend geprägt und beeinflusst von Veränderungen im Bereich der Medizin, des Arzt - Patienten -Verhältnisses und des Umgangs mit behinderten Menschen. Deshalb befasst sich ein Abschnitt als Grundlage mit der Beschreibung dieser geänderten Verhältnisse. Abschließend wird noch auf Alternativen (va Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht) aufmerksam gemacht, die (auch) behinderte Personen in die Lage versetzen können, für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit der Fremdbestimmung durch einen Sachwalter zu entgehen, indem im Vorfeld einer Erkrankung die Möglichkeit ergriffen wird, selbstbestimmte Entscheidungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen zu treffen
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