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    Unterlassungsansprüche im Internet: Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte

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    Die zivilrechtliche Haftung für nutzergenerierte Inhalte (sog. user generated content) ist seit jeher einer der umstrittensten Bereiche im Recht der Neuen Medien. Mit zunehmender Verbreitung und wirtschaftlicher Bedeutung entsprechender Geschäftsmodelle (von Internet-Auktionen über Diskussionsforen bis hin zu Video- und Musikplattformen) steigt der Bedarf nach Rechtssicherheit für die Betreiber. Die vorliegende Dissertation behandelt die dogmatischen, gesetzlichen und rechtspolitischen Grundlagen des negatorischen Rechtsschutzes - insbesondere der Störerhaftung - im Internet und legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Herausarbeitung allgemeiner Kriterien für die Bestimmung konkreter Prüfungspflichten der Betreiber. Darüber hinaus stellt der Autor die Prüfungspflichten des Störers gemeinsam mit den deliktischen Verkehrspflichten auf eine neue dogmatische Grundlage sogenannter allgemeiner Gefahrvermeidungspflichten. Internationale Bezüge, insbesondere zur Gesetzgebung der USA und den europarechtlichen Hintergründen, runden die Darstellung ab

    Staatlicher Schutz vor Meinungsrobotern: (verfassungs-)rechtliche Ăśberlegungen zu einer staatlichen Schutzpflicht vor EinflĂĽssen von Meinungsrobotern auf die politische Willensbildung in sozialen Netzwerken

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    Seit langem wird über die staatliche (Regulierungs-)Verantwortung u.a. hinsichtlich sozialer Netzwerkalgorithmen diskutiert. Doch was, wenn die Netzwerke zur politischen Agitation durch Dritte ausgenutzt werden, indem zahlreiche (teil-)automatisierte Nutzeraccounts die Informationsdiffusion und Kommunikation zu beeinflussen versuchen? Ist dann auch hier der Staat als Garant der politischen Willensbildung gefordert? Das Werk versucht diese vor allem verfassungsrechtlich geprägte Frage unter Berücksichtigung sozialpsychologischer und kommunikationswissenschaftlicher Grundlagen und mit Hilfe grundrechtlicher Schutzpflichten zu beantworten. Es leitet aus den kommunikationsgrundrechtlichen Schutzgütern eine entsprechende abstrakte Verantwortung her und überprüft, ob der Staat – insbesondere mit dem Medienstaatsvertrag – dieser Verantwortung in (verfassungsrechtlich) überzeugender Weise nachkommt

    Zugleich eine Betrachtung des Verhältnisses von § 823 Abs. 1 BGB zum Produkthaftungsgesetz

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    Das Fortschreiten der Digitalisierung stellt das Recht vor das grundlegende Problem, dass digitale Güter und Innovationen nur unzureichend von der analogen Rechtssprache erfasst werden. Zum Produkt- haftungsgesetz wird seit langem diskutiert, ob Software in den Anwendungsbereich des ProdHaftG fällt. Mit einem Produktbegriff, der nur auf „bewegliche Sachen“ und „Elektrizität“ ausgelegt ist, beschreibt das das Produkthaftungsgesetz die gegenständliche Welt von 1985 (dem Entstehungsjahr der zugrundeliegenden Produkthaftungsrichtlinie). Deut- lich wird: die technische Entwicklung scheint der Anpassung des Rechts an die digitalisierte Wirklichkeit zunehmend davonzulaufen. Die Autorin löst diesen Dissens, indem sie eine technikoffene, am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung vollzieht. Abseits der tradierten Definitionen des deutschen Sachenbegriffs schlägt sie – wie es im europäischen Recht ohnehin geboten ist – eine autonome Definition des Sachenbegriffs für das ProdHaftG vor und arbeitet zugleich das Verhältnis zur nationalen Produkthaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB auf, dessen Koexistenz zum ProdHaftG lange lediglich festgestellt, aber nie hinterfragt wurde

    Dauerbrenner BDSG-Novellierung

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