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    Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Informationsfreiheitsrecht

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    Die Informationszugangsregelungen auf Bundes- und Landesebene bezwecken die Herstellung von Transparenz in Bezug auf amtliche Informationen. Sie bergen jedoch auch die Gefahr in sich, dass sie von Unternehmen missbräuchlich dazu benutzt werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenzunternehmen auszuforschen. Die Arbeit widmet sich zunächst einer Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Informationsfreiheitsrechts mit besonderem Augenmerk auf den Geheimnisschutz. Sodann geht sie der Frage nach, inwiefern Änderungsbedarf an den gesetzlichen Regelungen und an der Gesetzesanwendung besteht. Im Vordergrund steht neben der Untersuchung möglicher Gesetzesänderungen die Ausdifferenzierung der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck werden Kriterien für die abstrakte Bewertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und öffentlichem Informationsinteresse aufgestellt und auf beispielhaft ausgewählte Auskunftsgegenstände angewendet. Das Abwägungsergebnis lässt Rückschlüsse auf das Verhältnis der Wertigkeit des öffentlichen Informationsinteresses im Vergleich zum Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen nach der gegenwärtigen Rechtslage zu. Diese bilden schließlich den Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine verfassungsrechtliche Verbürgung der Informationsfreiheit de lege ferenda zu einer ausgeglicheneren Ausgestaltung der Abwägung beitragen kann

    Abschlussbericht zur Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes

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    Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen. § 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet. Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die - Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns, - Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die - Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen
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