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    Die Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes im deutschen Apothekenwesen vor dem Hintergrund internationaler Erfahrungen im Vereinigten Königreich und in Norwegen

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    Der Europäische Gerichtshof wird in absehbarer Zeit darüber urteilen, ob das im deutschen Apothekengesetz festgeschriebene Fremdbesitzverbot einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit darstellt bzw. die Freiheit des Kapitalverkehrs beeinträchtigt. Nach europäischem Recht genießen Kapitalgesellschaften Niederlassungsfreiheit in der gesamten Europäischen Union. Für die Einschränkung dieser Freiheit bedarf es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zwingender Gründe des Allgemeininteresses. In der Rechtfertigung steht dabei das ebenso in Deutschland geltende Mehrbesitzverbot in engem Zusammenhang mit dem Fremdbesitzverbot. Die Kernaussage dieses Beitrags ist, dass sich das Mehr- und Fremdbesitzverbot in Deutschland aufgrund solcher zwingender Gründe des Allgemeininteresses vor dem Hintergrund internationaler Erfahrungen nicht rechtfertigen lässt. Im Vereinigten Königreich ist ein Fremd- und Mehrbesitzverbot auf dem Apothekenmarkt unbekannt. In Norwegen wurden Mehr- und Fremdbesitzverbot im Jahr 2001 aufgehoben. In beiden Ländern ist sowohl vertikale Integration zwischen Groß- und Einzelhandel als auch horizontale Integration (Kettenbildung) möglich. Negative Effekte dieser Liberalisierung müssten in beiden Ländern gut beobachtbar sein. In beiden Ländern unterscheidet sich die Eigentümerstruktur des Arzneimitteleinzelhandels deutlich von Deutschland. In beiden Ländern haben Apothekenketten mit mehr als zehn Apotheken einen Marktanteil von deutlich über 50 Prozent. Ein Einfluss der Eigentümerstruktur auf das angebotene Arzneimittelportfolio ist jedoch nicht feststellbar. Im Vereinigten Königreich bewegt sich die Versorgungsdichte mit Apotheken etwa auf einem Niveau mit Deutschland. Von Versorgungsdefiziten kann auch in ländlichen und sozial schwachen Regionen nicht die Rede sein, die Erreichbarkeit von Apotheken ist gut. In Norwegen hat sich die Versorgungsdichte und die Beschaffbarkeit von Arzneimitteln nach der Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes sogar deutlich verbessert - auch in ländlichen Regionen. ..

    Die Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes im deutschen Apothekenwesen vor dem Hintergrund internationaler Erfahrungen im Vereinigten Königreich und in Norwegen

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    Der Europäische Gerichtshof wird in absehbarer Zeit darüber urteilen, ob das im deutschen Apothekengesetz festgeschriebene Fremdbesitzverbot einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit darstellt bzw. die Freiheit des Kapitalverkehrs beeinträchtigt. Nach europäischem Recht genießen Kapitalgesellschaften Niederlassungsfreiheit in der gesamten Europäischen Union. Für die Einschränkung dieser Freiheit bedarf es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zwingender Gründe des Allgemeininteresses. In der Rechtfertigung steht dabei das ebenso in Deutschland geltende Mehrbesitzverbot in engem Zusammenhang mit dem Fremdbesitzverbot. Die Kernaussage dieses Beitrags ist, dass sich das Mehr- und Fremdbesitzverbot in Deutschland aufgrund solcher zwingender Gründe des Allgemeininteresses vor dem Hintergrund internationaler Erfahrungen nicht rechtfertigen lässt. Im Vereinigten Königreich ist ein Fremd- und Mehrbesitzverbot auf dem Apothekenmarkt unbekannt. In Norwegen wurden Mehr- und Fremdbesitzverbot im Jahr 2001 aufgehoben. In beiden Ländern ist sowohl vertikale Integration zwischen Groß- und Einzelhandel als auch horizontale Integration (Kettenbildung) möglich. Negative Effekte dieser Liberalisierung müssten in beiden Ländern gut beobachtbar sein. In beiden Ländern unterscheidet sich die Eigentümerstruktur des Arzneimitteleinzelhandels deutlich von Deutschland. In beiden Ländern haben Apothekenketten mit mehr als zehn Apotheken einen Marktanteil von deutlich über 50 Prozent. Ein Einfluss der Eigentümerstruktur auf das angebotene Arzneimittelportfolio ist jedoch nicht feststellbar. Im Vereinigten Königreich bewegt sich die Versorgungsdichte mit Apotheken etwa auf einem Niveau mit Deutschland. Von Versorgungsdefiziten kann auch in ländlichen und sozial schwachen Regionen nicht die Rede sein, die Erreichbarkeit von Apotheken ist gut. In Norwegen hat sich die Versorgungsdichte und die Beschaffbarkeit von Arzneimitteln nach der Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes sogar deutlich verbessert - auch in ländlichen Regionen. ... --

    Preisregulierung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

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    Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. hat einen Forschungsauftrag zur Preisregulierung von erstattungsfähigen Arzneimitteln im generikafähigen Markt in der GKV nach dem GKV-WSG vergeben. Ausgangspunkt ist, dass das Scharfstellen der Rabattverträge zu einem aggressiven Preiswettbewerb (effektive Marktpreise nach Rabatt) geführt hat, der in einer steigenden Marktkonzentration münden kann. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, welche Entwicklungen auf dem generikafähigen Markt aus oligopoltheoretischer Sicht zu erwarten sind. Anschließend wird ein möglicher Vorschlag für einen zentralen Ansatz der Steuerung des generikafähigen Arzneimittelmarktes entwickelt. Die oligopoltheoretischen Analysen zeigen, dass eine Entwicklung vorstellbar ist, in der zunächst ein intensiver Preiswettbewerb herrscht, da das Gut generikafähiges Arzneimittel von den Krankenkassen als relevanten Nachfragern als homogen angesehen wird und bei den Krankenkassen von einer sehr hohen Preiselastizität der Nachfrage ausgegangen werden kann (Bertrand'scher Preiswettbewerb). Ein solcher Bertrand'scher Preiswettbewerb, bei dem der Preis bis auf die Grenzkosten sinkt, ist in der Realität auf längere Sicht auf oligopolistischen Märkten jedoch selten vorzufinden. Implizite oder gar explizite Preisabsprachen der Oligopolisten führen zu Gewinnmaximierungen zu Gunsten der noch auf dem Markt tätigen Anbieter und zu Lasten der gesellschaftlichen Wohlfahrt sowie der aus dem Markt ausgeschiedenen Unternehmen. Die Wahrscheinlichkeit der Bildung von Preiskartellen bzw. impliziten Preisabsprachen wird umso größer, je kleiner die Anzahl der Oligopolisten ist. Insofern ist eine Entwicklung vorstellbar, in der der Bertrand'sche Preiswettbewerb bei zunehmender Marktkonzentration von einem Preiskartell oder impliziten Preisabsprachen abgelöst wird. Als weniger wahrscheinlich ist eine Einschränkung des Preiswettbewerbs durch Produktdifferenzierung anzusehen. Vor diesem Hintergrund wird in Fachkreisen auch diskutiert, die gegenwärtige Kombination von zentraler Erstattungs-und Preisregulierung mit dezentralem Preiswettbewerb durch ein durchgängig zentrales System zu ersetzen. In diesem Papier wird ein mögliches Modell skizziert, wie ein solcher zentraler Ansatz ausgestaltet sein könnte. ..

    Preisregulierung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

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    Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. hat einen Forschungsauftrag zur Preisregulierung von erstattungsfähigen Arzneimitteln im generikafähigen Markt in der GKV nach dem GKV-WSG vergeben. Ausgangspunkt ist, dass das Scharfstellen der Rabattverträge zu einem aggressiven Preiswettbewerb (effektive Marktpreise nach Rabatt) geführt hat, der in einer steigenden Marktkonzentration münden kann. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, welche Entwicklungen auf dem generikafähigen Markt aus oligopoltheoretischer Sicht zu erwarten sind. Anschließend wird ein möglicher Vorschlag für einen zentralen Ansatz der Steuerung des generikafähigen Arzneimittelmarktes entwickelt. Die oligopoltheoretischen Analysen zeigen, dass eine Entwicklung vorstellbar ist, in der zunächst ein intensiver Preiswettbewerb herrscht, da das Gut generikafähiges Arzneimittel von den Krankenkassen als relevanten Nachfragern als homogen angesehen wird und bei den Krankenkassen von einer sehr hohen Preiselastizität der Nachfrage ausgegangen werden kann (Bertrand'scher Preiswettbewerb). Ein solcher Bertrand'scher Preiswettbewerb, bei dem der Preis bis auf die Grenzkosten sinkt, ist in der Realität auf längere Sicht auf oligopolistischen Märkten jedoch selten vorzufinden. Implizite oder gar explizite Preisabsprachen der Oligopolisten führen zu Gewinnmaximierungen zu Gunsten der noch auf dem Markt tätigen Anbieter und zu Lasten der gesellschaftlichen Wohlfahrt sowie der aus dem Markt ausgeschiedenen Unternehmen. Die Wahrscheinlichkeit der Bildung von Preiskartellen bzw. impliziten Preisabsprachen wird umso größer, je kleiner die Anzahl der Oligopolisten ist. Insofern ist eine Entwicklung vorstellbar, in der der Bertrand'sche Preiswettbewerb bei zunehmender Marktkonzentration von einem Preiskartell oder impliziten Preisabsprachen abgelöst wird. Als weniger wahrscheinlich ist eine Einschränkung des Preiswettbewerbs durch Produktdifferenzierung anzusehen. Vor diesem Hintergrund wird in Fachkreisen auch diskutiert, die gegenwärtige Kombination von zentraler Erstattungs-und Preisregulierung mit dezentralem Preiswettbewerb durch ein durchgängig zentrales System zu ersetzen. In diesem Papier wird ein mögliches Modell skizziert, wie ein solcher zentraler Ansatz ausgestaltet sein könnte. ... --
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