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Bessere Bedingungen für Teilzeitarbeit: damit Familienangehörige Pflege übernehmen können : noch lassen sich Beruf und Altenbetreuung nur schwer vereinbaren
Aus familienpolitischer Sicht war die arbeitsrechtliche Diskussion der vergangenen Jahre von der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geprägt. Aber auch eine bessere Kinderbetreuung, beispielsweise in Krippen, hält die vorhergesagte demografische Entwicklung nicht auf. Im Jahr 2050 werden auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter zirka 75 Personen über 60 Jahre kommen, so die Schätzungen. Und schon im Jahre 2020 wird der Anteil der unter 20-Jährigen an der deutschen Bevölkerung wohl nur noch zirka 17 Prozent betragen; Deutschland wird europaweit das Land mit den wenigsten jungen Menschen sein. Damit wird ein anderes Problem immer drängender: Wer betreut und versorgt die alten Menschen? Mit der Zahl der Pflegebedürftigen wird zugleich auch die Zahl derjenigen – zumeist Frauen – steigen, die ihre Berufstätigkeit einschränken oder sogar aufgeben müssen. Doch wie lassen sich Beruf und Altenbetreuung vereinbaren
Regelungsaufgabe Paarbeziehungen: was kann, was darf, was will der Staat?
"Was kann, was darf, was will der Staat? Er kann noch einiges tun, um im Recht der Paarbeziehungen für mehr Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen. Die Härteklausel des Zugewinnausgleichsrechts müsste neu gefasst werden, um mehr Spielraum für einzelfallgerechte Lösungen zu lassen. Die Anwendung des geltenden Rechts führt in vielen Fällen zu ungerechten Ergebnissen. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft sollte ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Trennungsfall eingeführt werden, denn das Schutzbedürfnis ist hier ganz ähnlich wie bei Ehegatten nach Scheidung. Die eherechtlichen Normen über die Schlüsselgewalt und die Beschränkung der Vermögensverfügung sollten gestrichen werden. Genehmigungsabhängig sollten allein Geschäfte betreffend die Ehewohnung sein. Entsprechendes gilt für die parallelen Normen bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft." (Autorenreferat)"What can, what should, what does the state do? The legislator still can do a lot in law of marriage and cohabitation to serve up more justice in the individual case. Regarding the estate acquired in the course of a marriage the hardship clause of sec. 1378 German Civil Code should be revised in order to allow better reactions to the specifics of the single case. In many cases, the application of existing legislation leads to unfair results. With regard to separation of cohabitees, a legal maintenance obligation should be established because their need for legal protection is partially the same as for married couples. In marriage law, sec. 1357 German Civil Code about the power conferred upon the spouse in the interest of the household should be abolished. In the same way, there is no more need for the rule that the disposal of more than ninety percent of the property of a spouse is subject to the other spouse’s approval. Only transactions concerning the home of the spouses should depend on his or her approval. The same goes for the parallel rules in the law of registered same-sex partnerships." (author's abstract