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    Adoption and Child Welfare in Japanese Law : Has the Special Adoption Law failed?

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    フウフベッシ セイ ト コセキ セイド

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    Diese Studie befasst sich mit der Diskussion um die Namenseinheit zwischen Ehefrau und Ehemann. Das geltende japanische Recht stellt fest, dass die Namenseinheit ein unabdingbares Element ehelicher Verbundenheit sei. Nach 750 des jap. BGB fuhren Ehegatten einen gemeinsamen Ehe-und Familiennamen. Jeder der beiden Ehegatten hat offentlich-rechtlich das Recht und die Pflicht, diesen Namen zu fuhren. Diese Regelung ist nicht selbstverstandlich, sie entspricht aber einer von langer Tradition gepragten Bewusstseinslage, die bis in die Meiji Zeit zuruckgeht;ihr tragt das geltende Recht Rechnung. Abweichend vom bis zur Anderung der Verfassung geltenden Recht, wird heute nach geltendem Recht nicht von vornherein ein bestimmter Name,d.h.grundsatzlich der Name des Mannes, normativ zum Ehenamen erhoben.Es ist vielmehr die Sache der kunftigen Ehegatten,bei der Eheschliessung eine Namenswahl vorzunehmen. Zum Ehenamen konnen die Ehegatten entweder den Namen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Soweit sind beide Ehegatten bei der Namenswahl formal gleichberechtigt; das Gebot der Namenseinheit verstosst also nicht gegen die Verfassung. Es hat aber zur Folge, dass fast alle Ehepaare den Namen des Mannes als Ehenamen wahlen. Namenseinheit bedeutet in der Praxis stets, dass fast alle Frauen bei der Eheschliessung auf ihren Namen verzichten mussen. Die Ehefrau ist auch nicht berechtigt,zu dem zum Familiennamen gewordenen Mannesnamen ihren Madchennamen hinzuzufugen. Eine Namenseinheit bietet naturlich sowohl Vorteile wie Nachteile. Die Nachteile,die sich aus der Namensanderung ergeben,haben allerdings fast immer die Frauen zu tragen, wahrend die Vorteile beiden Ehegatten zugute kommen. Der Grundsatz der Einheit des Ehenamens musste zwangslaufig zu Schwierigkeiten fur die Frauen fuhren.Die Namenseinheit ist zwar als eine Rechtsfolge der Ehe vorgeschrieben,ist aber in Wirklichkeit ein Erfordernis fur die Eheschliessung. Ein Ehegatte,der mit der Namensanderung nicht einverstanden ist, muss also auf die Eheschliessung uberhaupt verzichten und kann nur ein eheahnliches Verhaltnis(eine nichteheliche Lebensgemeinschaft) aufrechterhalten. Der verwitwete Ehegatte behalt den Ehenamen bei,doch kann er auch durch Erklarung gegenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen, den er zur Zeit der Eheschliessung gefuhrt hat. Der geschiedene Ehegatte dagegen soll wieder den Namen annehmen,den er bis zu seiner Eheschliessung gefuhrt hat(767 Abs.1).Er kann heute jedoch binnen drei Monaten nach der Ehescheidung durch Erklarung gegenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen,den er vor der Ehescheidung gefuhrt hat(767 Abs.2). Die Vorschrift des 767 Abs.2 wurde 1976 durch eine Anderung des BGB eingefuhrt,damit eine geschiedene Frau nicht mehr gegen ihren Willen ihren Nachnamen abermals andern muss. Neuerdings nehmen indessen Einspruche gegen die zwangsmassige Namensanderung bei der Eheschliessung zu,und damit auch die gegen die Namenseinheit selbst. Warum die Frauen ihren Madchennamen nicht beibehalten durfen, wahrend die meisten Manner ihren Geburtsnamen bis zum Tode fuhren, erscheint einigen Autoren weder selbstverstandlich noch gerechtfertigt. Sie fordern das Recht auf eine Wahl zwischen gemeinschaftlichem Familiennamen oder unterschiedlichem Nachnamen. Ich schliesse mich dieser Forderung an. Die Mehrheit der Japaner(Autoren,nichtberufstatige Hausfrauen, junge Studentinnen,und naturlich meiste Manner)ist jedoch fur eine Beibehaltung der Namenseinheit. Wollen wir die Wahlfreiheit erreichen, mussen wir also zunachst diese Mehrheit uberzeugen. Doch es sind auch grosse rechtliche Hindernisse zu uberwinden. Das grosste Hindernis ist das Personenstandsregister. Das japanische Personenstandsregister ist ein eigentumliches, sehr feinbearbeitetes Rechtssystem. Fur jedes Ehepaar wird, sofern nicht schon ein eigenes Personenstandsbuch fur einen der Ehegatten angelegt ist,im Anschluss an die Eheschliessung ein neues Personenstandsbuch angelegt. Zur Eintragung einer Ehe in ein Personenstandsbuch ist nach geltendem Personenstandsrecht die Namenseinheit eine unentbehrliche Voraussetzung. Der Ehename ist fur die Eintragung der Ehe massgeblich.Nach 6, 18 des jap. Personenstandsgesetzes wird ein Personenstandsbuch fur ein Ehepaar und die Kinder angelegt, die den gleichen Namen wie die Ehegatten fuhren, auch wenn die Kinder nicht gemeinschaftliche sind. Eine Uberprufung der Sachlage fuhrt zu dem Schluss, dass die Grundregel der Namensgleichheit abzuschaffen ist,um das Recht auf freie Namenswahl zu verwirklichen. Ich empfehle eine neue Grundregel einzufuhren, dass zwei verschiedene Namen fuhrende Ehegatten und nur ihre gemeinschaftlichen Kinder in ein und dasselbe Personenstandsbuch eingetragen werden sollen

    ダンジョ ビョウドウ ト ホウ ノ ゲンジョウ ト コンゴ ノ リッポウ カダイ ミンポウ カゾクホウ ヲ チュウシン ニ

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    I.Dieser Aufsatz Befasst sich mit der Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau vor allem im Bereich des Familienrechts. Die Japanische Verfassung erklart in der Fassung vom 3.11.1946 die Wurde des menschen zum wichtigsten Grundsatz und schreibt eine grundsatzliche Gleichstellung der beiden Geschlechter vor. Eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die gegen die Gleichberechtigung verstiessen, wurden schon damals aufgehoben oder abgeandert, und seitdem kamen neue Gesetze hinzu: 1. Auch Frauen haben jetzt das Wahlrecht. 2. Nach dem heutigen japanischen Zivilrecht sind Frauen nicht mehr in ihrer Geschaftsfahigkeit eingeschrankt und haben die vollige Verfugungsgewalt uber ihr Vermogen. Ein Ehebruch des Mannes ist jetzt ebenso wie der der Frau ein Scheidungsgrund. Die Mutter Konnen nach einer Scheidung das Elternrecht behalten. Die einen Erblasser uberlebende Gattin ist neben dessen Kindern immer gesetzlicher Erbe. 3. Aufgrund einer Strafrechtsanderung wird der Ehebruch einer Frau nicht mehr bestraft. 4. Weibliche Arbeitskrafte sind arbeitsrechtlich geschutzt. II. Nach dem "internationalen Frauensjahr"1975 und der von der UNO proklamierten "Dekade der Frau"1976-1985 wurden in Japan folgende Gesetze geandert: 1. Die Vorschriften uber die Familiennamen geschiedener Ehegatten wurden 1976 umgeformt. Ein Geschiedener kann heute binnen drei Monaten nach der Ehescheidung durch Erklarung gengenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen, den er vor der Scheidung gefuhrt hat. Frauen Konnen nicht mehr gezwungen werden, aufgrund einer Ehescheidung ihren Nachnamen zu andern. 2. Der gesetzliche Erbteil und der Pflichtteil des Ehegatten des Erblassers wurde 1981 erhoht. 3. 1984 wurde das Gesetz uber die Staatsangehorigkeit geandert. Nunmehr erhalten die Kinder einer japanischen Frau die japanische Staatsangehorigkeit, auch wenn der Vater ein Auslander ist. 4. In das Arbeitsrecht wurde 1985 ein Gesetz uber die Chancengleichheit von Mann und Frau im Anstellungsverhaltnis eingebracht. 5. Das internationale Familienrecht wurde erst 1989 neu gestaltet. Bis dahin lag im Kollisionsrecht das Schwergewicht beim Vater bzw. Gatten, jetzt aber liegt es bei den Kindern und den beiden Ehegatten. 6. Im Bereich der schulischen Erziehung wurden die traditionellen Vorstellungen uber die Rolle von der Mann und Frau revidiert. uber das eheliche Guterrecht und uber den gesetzlichen Erbteil eines nichtehelichen Kindes wurden viel diskutiert, doch wurde das Gesetz nicht geandert. III. Doch sind noch weitere Fragen zu losen werden. Hier werden die folgenden drei zur Diskussion gestellt: 1. Die Angleichung der unterschiedlichen Ehemundigkeit von Mann(ab18) und Frau(ab16). 2. Das Problem der Wartezeit fur Frauen. Nach geltendem Recht Konnen Frauen erst nach Ablauf von 6 monaten nach der Scheidung oder nach der Anfechtung der Ehe wieder heiraten. Dieses aufschiebende Eheverbot der Wartezeit will Unklarheiten einer Vaterschaft vermeiden. Neuerdings wird seine Abschaffung oder zumindest Verkurzung gefordert. Ich schliesse mich dieser Forderung an. 3. Die Namenseinheit von Ehefrau und Ehemann. Soll das Recht auf freie Namenswahl verwirklicht werden, dann ist das Prinzip der Namensgleichheit aufzugeben. IV. Probleme des Scheidungsrechts werden in diesem Aufsatz nicht beruhrt. Dort geht es z.B. um Scheidungen auf Grund einer Alzheimer-Erkrankung der Frau, oder um die Zulassigkeit eines Scheidungsantrags von Seiten eines Ehegatten, der ganz oder uberwiegend schuld an der Zerruttung seiner Ehe ist. Diese Fragen bleiben spateren Studien vorbehalten
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