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    Staatliches Gebührenrecht für Zahnärzte als Verfassungsproblem | Die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte auf dem Prüfstand des Grundgesetzes

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    Die Gebührenpositionen für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verharrten 24 Jahre lang auf dem Stand von 1988. Die meisten Gebührensätze wurden auch durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 nicht angehoben, obwohl sich seit 1988 ein Anstieg der Verbraucherpreise von über 50% feststellen lässt.Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, inwieweit die GOZ-Novelle von 2011 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Für diese Prüfung ist insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit maßgebend, vor allem in seiner Funktion als Abwehrrecht. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in dieses Grundrecht scheidet hier schon deshalb aus, weil der Bund nicht die notwendige Verbandskompetenz zur Regelung der zahnärztlichen Gebühren besitzt. Darüber hinaus hält sich die GOZ-Novelle nicht an die Vorgaben in § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) als Ermächtigungsgrundlage. Damit verstößt die Novelle gegen Art. 80 Abs. 1 GG, der Anforderungen für den Erlass von Rechtsverordnungen aufstellt. Künftige Regelungen der GOZ müssen vor allem beachten, dass nach den Vorgaben des § 15 Satz 3 ZHG die Vergütungen der aeinzelnenaeinzelnenz Leistungen den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten Rechnung zu tragen haben; Belange staatlicher Beihilfestellen und privater Krankenversicherungsunternehmen sind nicht zu berücksichtigen

    Verfassungs- und andere Rechtsprobleme von Berliner Regelungen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

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    Nach Auffassung des Senats von Berlin ist es zwischenzeitlich durch geringen Neubau bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Haushalte zu einer Verknappung des Wohnraums, insbesondere in den unteren Preissegmenten, gekommen. Das führte zu einer Wiederbelebung landesrechtlicher Regelungen über die Zweckentfremdung von Wohnraum. Nach § 1 Abs. 1 des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 darf Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezirken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine solche Gefährdung für das gesamte Stadtgebiet Berlins stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 der durch den Senat von Berlin erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 fest.Die Publikation führt zu grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwänden gegen Berliner Regelungen des Zweckentfremdungsverbots. Sie enthält keine umfassende Analyse aller in Berlin geltenden landesrechtlichen Regelungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, sondern beschäftigt sich insbesondere mit denjenigen Vorschriften, welche speziell die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung betreffen. Insoweit werden zahlreiche Probleme behandelt, welche sich im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Berliner Zweckentfremdungsrechts stellen

    Konvergenz der Versicherungssysteme

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