23 research outputs found

    Diskussionsbericht zum Vortrag von Matthias Justaedt

    Full text link

    Hans Kelsen im taiwanischen öffentlichen Recht : Missverstehen, Ignorieren, Vergessen

    Full text link

    Dynamische Integration als pluralistische Freiheitsordnung Zur Problematik des materiellen Grundrechts- und Demokratieverständnisses der nachkriegszeitlichen Smend-Schule

    No full text
    RECHTSTHEORIE 44 (2013), S. 341–370 Duncker & Humblot, 12165 Berlin DYNAMISCHE INTEGRATION ALS PLURALISTISCHE FREIHEITSORDNUNG? Zur Problematik des materiellen Grundrechts- und Demokratieverständnisses der nachkriegszeitlichen Smend-Schule Von Shu-Perng Hwang, Taipeh I. Einleitung InseinemBriefanRudolfSmendwiesCarlSchmittdaraufhin,daßder Begriff der (Smendschen) Integration durch deren dynamischen Charakter gekennzeichnet sei. 1 Gerade mit diesem dynamischen Charakter läßt sich die Integrationslehre Smends nicht nur von der Grundauffassung Schmitts abgrenzen. Sondern sie weist ferner ihre Fortbildungs- und Wandlungsfähigkeit auf, die ihre Anpassung an die nachkriegszeitliche grundgesetzliche Rechtsordnung erleichtert hat. Insofern verwundert es nicht, daß in der Nachkriegszeit

    Vorrang der Verfassungsidentität als Herausforderung für die Rechtsordnung der Europäischen Union?

    No full text
    Die Rechtsfigur der Verfassungsidentität hat im Zuge der europäischen Integration eine neue Karriere gemacht. In mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Verfassungsidentität im Verhältnis zwischen unionaler und nationaler Rechtsordnung immer wieder als Schlüsselbegriff hervorgehoben. Auch bei der Rechtsprechung des EuGH spielt die Verfassungsidentität schon deshalb eine Rolle, weil nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten achtet. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass das BVerfG spätestens seit seinem Lissabon-Urteil zunehmend und verstärkt auf die schwerwiegende Bedeutung der Verfassungsidentität hinweist. In seinem neuen Beschluss zum Europäischen Haftbefehl stellt das BVerfG die Verfassungsidentität des Grundgesetzes erneut heraus. Doch im Vergleich zu den früheren Entscheidungen zeichnet sich dieser Beschluss vor allem dadurch aus, dass er die Verfassungsidentität ausdrücklich als die absolute Grenze des Vorrangs des Unionsrechts bezeichnet. Bereits in dieser Hinsicht interessiert die Frage, wozu das BVerfG die integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes wiederum in den Vordergrund rückt. Grundlegender aber fragt es sich, ob die den Aussagen des Gerichts zugrunde liegende Gegenüberstellung von Vorrang des Unionsrechts einerseits und Verfassungsidentität des Grundgesetzes andererseits überhaupt berechtigt ist. Von dieser Problemstellung ausgehend, setzt sich der vorliegende Beitrag kritisch mit der “Identitätsvorstellung“ des BVerfG auseinander, indem er zeigt, dass dem Festhalten an der integrationsfesten Verfassungsidentität ein nicht nur dualistisches, sondern auch materielles Verständnis des europäischen Mehrebenesystems zugrunde liegt. Um die daraus folgenden Probleme zu bewältigen, plädiert der vorliegende Beitrag dafür, die Unionsrechtsordnung als dezentralisierte und entmaterialisierte Rahmenordnung aufzufassen, wobei die Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität sich selbst als Konkretisierung unionsrechtlicher Vorgaben darstellt und bereits insofern keineswegs dem Vorrang des Unionsrechts entgegensteht

    Grundrechtsoptimierung durch (Kelsensche) Rahmenordnung. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtsoptimierenden Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe am Beispiel “Stand von Wissenschaft und Technik“

    No full text
    In Anlehnung an die Kelsensche Rahmenvorstellung versucht die Untersuchung zu zeigen, dass die Grundrechte weder als lückenlose Optimierungsgebote noch als limitierende Rahmenordnungen zu verstehen sind. Davon ausgehend, dass die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und die gesetzgeberische Aufgabe zur Grundrechtsoptimierung sich nicht in einem Spannungsverhältnis befinden, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot eher von kompetenzieller als von semantischer Bedeutung. In Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie spricht der Bestimmtheitsgrundsatz in erster Linie für die Schlüsselstellung des parlamentarischen Gesetzes im Streben nach der Optimierung der Grundrechte und hält folglich an Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes im Grundrechtsbereich fest. So verstanden dienen die unbestimmten Rechtsbegriffe mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Grundrechtsoptimierung gerade dazu, die Grundrechte möglichst vieler Menschen nicht nur im Prozess der demokratischen Willensbildung der Gesetzgebung, sondern auch im Rahmen der Verwaltungsentscheidung miteinzubeziehen, wobei die dirigierende und bindende Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht außer Acht gelassen werden soll
    corecore