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    Wichtige Regelungen zur Prävention im Infektionsschutzgesetz

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    Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Aufgaben für die Arbeitsmedizin?

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    Das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) war 40 Jahre geltendes Recht und ist am 1.1.2001 durch das im Juli 2000 im Bundesgesetzblatt verkündete Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst worden. Das IfSG hat bewährte Vorschriften aus dem BSeuchG übernommen, enthält aber zum Meldewesen, zur Krankenhaushygiene, für Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetriebe neue Regelungen, deren Anwendung durch Verwaltungspraxis, Rechtsprechung, Kommentare und wissenschaftliche Veröffentlichungen schrittweise konkretisiert werden kann. Die Belehrungen für Beschäftigte und Besucher von Gemeinschaftseinrichtungen sowie diejenigen für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben (§§ 34/35 und 42/43 IfSG) sind eine Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des IfSG (§ 1 Abs. 2 und § 3), die als Leitfaden des Gesetzes “Prävention durch Information und Aufklärung” und “Förderung der Eigenverantwortung von Einrichtungen und Betrieben” postulieren. Aufgrund der Schulgesetze, der Gesetze über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und der Regelungen in § 34 IfSG haben Gesundheitsämter “betriebsärztliche Aufgaben” in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Allerdings hat der Arbeitsaufwand für den ÖGD aufgrund der alle zwei Jahre zu wiederholenden Belehrungen für das Personal der Einrichtungen weiter zugenommen. Es bietet sich daher an, dass private Ärzte für Arbeitsmedizin mit dem ÖGD kooperieren und Schulungsaufgaben übernehmen. Die Erstbelehrung für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben erfolgt gem. § 43 Abs. 1 IfSG in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt. Die Wiederholungsbelehrungen haben danach in den Betrieben jährlich zu erfolgen. Sie sind zwar Sache des Unternehmers, aber wegen der medizinischen Inhalte sollte auch hierfür wieder ärztlicher Sachverstand herangezogen werden. Gerade in diesem Bereich sind Absprachen und gegenseitige Unterstützung von ÖGD und Betriebsmedizin erforderlich, damit das vom IfSG geforderte Ziel (Aufklärung und Eigenverantwortung) auch tatsächlich erreicht wird.As announced in the Federal Law Gazette (July 2000), the Infection Protection Act (IfSG) replaced the Federal Law for Control of Infectious Diseases (BSeuchG) on the first of January, 2001, ending its reign for the past forty years. Incorporating some of the tried and tested rules from the BSeuchG, the Infection Protection Act contains new rules on case reporting procedures, hospital hygiene, communal establishments and food handling enterprises, which will gradually be implemented through administrative channels, jurisdiction, professional editorials and academic publications. In place of requiring physical examinations, x-rays and stool specimens from employees in communal establishments and food handling enterprises according to the BSeuchG, the Infection Protection Act holds informative talks with workers in these fields on infectious diseases, on favourable conditions for spreading the disease, and on how agents contaminate certain products in food handling enterprises that can cause consumers to become ill. These informative talks with both employees and visitors in communal establishments and with employees in food handling enterprises (see further §§ 34/35 and 42/43 IfSG) are based on the general rules of the Infection Protection Act (§ 1 Para. 2 and § 3), which adhere to the guidelines found in the leaflets “Prevention by information and education” and “Fostering personal responsibility in communal establishments and enterprises”. On the basis of school legislation, public health law and the rules stated in § 34 of the Infection Protection Act, community health services must fulfil the duties of a occupational health physician in schools and other communal institutions. Because of the need to repeat training sessions for employees in these institutions every two years, the work load of public health officials has increased sharply. Training sessions are oral and entail handing out leaflets. Depending on the degree of expertise, these sessions can be quite time consuming. However, quality must not be sacrificed in order to ease the work load. Consequently, general practitioners in occupational health are expected to cooperate with public health services and take over these training sessions. The initial informative talk with the employees in food handling enterprises is, in accordance with § 43 Para 1 of The Infection Protection Act, both oral and written and is administered by the community health service. Further instructional sessions on diarrhoea, typhus, hepatitis A, suppurating skin diseases, among others (see § 42 IfSG) should be held annually in the respective enterprises. While the employer is responsible for holding these meetings, their medicinal nature requires the competence of a doctor. In 1999, Charlottenburg, a district in Berlin, issued 8,650 certificates; Frankfurt am Main issued around 6,600 the same year. These examples show clearly how much time is required for the initial and following instructions. In order to reach the goal of having employees who are both informed and responsible, a mutual understanding and good communications between the public health service and occupational health are of utmost importance. Dispensing of the required stool specimen in accordance with §§ 17/18 of the BSeuchG has been heavily criticised, for fear that an undetected carrier could endanger the purity of a product. However, the prevalence of positive stool specimen ranged between 0,3 and 0,7 percent in the 90 s and any relationship between the examination and infectious epidemiological insight of infections due to food contamination could not be proven. Surely, this shows that the best way to prevent infections is by informing and instructing people about the dangers

    Kommentar zum Infektionsschutzgesetz

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    Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten sind gem. Art. 74 Nr. 19 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Recht der Länder zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht tätig wird). Von seiner Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Regelung hat der Bundestag erstmals 1961 Gebrauch gemacht und seinerzeit das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) verabschiedet. Dieses war stark von Kontrollelementen geprägt und zuletzt in großen Teilen medizinisch-fachlich veraltet. Anfang 2001 wurden deshalb das BSeuchG und das ebenfalls reformbedürftige Geschlechtskrankheitengesetz aus dem Jahr 1953 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst, dessen Kernaussagen anschließend erläutert werden. Die Notwendigkeit, die Materie gesetzlich zu regeln, ist in erster Linie durch die Tatsache begründet, dass die Erreger von Infektionskrankheiten sehr oft direkt von Mensch zu Mensch oder auch durch tierische Vektoren oder Lebensmittel auf Menschen übertragen werden können und individualmedizinische Maßnahmen allein eine Epidemie, einen Ausbruch oder schlicht die Infektion weiterer Einzelpersonen nicht wirksam verhindern können. Damit sind die Verhütung, Bekämpfung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten eine öffentliche Aufgabe. In vielen Staaten wurden weltweit vergleichbare Regelungen umgesetzt

    Gefahr einer Influenza-Pandemie — sind wir vorbereitet?

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    Infektionsschutzgesetz

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    Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten sind gem. Art. 74 Nr. 19 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Recht der Länder zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht tätig wird). Von seiner Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Regelung hat der Bundestag erstmals 1961 Gebrauch gemacht und seinerzeit das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) verabschiedet. Dieses war stark von Kontrollelementen geprägt und zuletzt in großen Teilen medizinisch-fachlich veraltet. Anfang 2001 wurden deshalb das BSeuchG und das ebenfalls reformbedürftige Geschlechtskrankheitengesetz aus dem Jahr 1953 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst, dessen Kernaussagen anschließend erläutert werden. Die Notwendigkeit, die Materie gesetzlich zu regeln, ist in erster Linie durch die Tatsache begründet, dass die Erreger von Infektionskrankheiten sehr oft direkt von Mensch zu Mensch oder auch durch tierische Vektoren oder Lebensmittel auf Menschen übertragen werden können und individualmedizinische Maßnahmen allein eine Epidemie, einen Ausbruch oder schlicht die Infektion weiterer Einzelpersonen nicht wirksam verhindern können. Damit sind die Verhütung, Bekämpfung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten eine öffentliche Aufgabe. In vielen Staaten wurden weltweit vergleichbare Regelungen umgesetzt

    Die neue Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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    Gut' Ding will Weile haben

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    Impfungen von Kindern und Jugendlichen auch gegen den Elternwillen? - Ein Diskussionsbeitrag zu ärztlichen Aufgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen

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    Berichte über Todesfälle oder bleibende Gesundheitsschäden nach impfpräventablen Erkrankungen sind in Deutschland ob der in Teilen doch zufrieden stellenden Durchimpfungsraten eine Seltenheit. Das Grundgesetz garantiert den Eltern das weitgehende, von staatlichen Einflüssen ausgenommene Recht, für das Wohl der Kinder zu sorgen. Der Staat hat im Rahmen seines Wächteramtes bei der Ausgestaltung dieses Rechtes lediglich eine koordinierende Funktion. Dies führt zur Frage, ob Kinder ein eigenes, ethisch und/oder gesetzlich begründetes Recht auf Schutzimpfungen haben. Ein solches lässt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, dem individuellen Recht auf Gesundheit und der Tatsache ableiten, dass Kinder und Jugendliche jeden Alters Träger dieser Grundrechte sind und sie bei der erforderlichen Einsichtsfähigkeit und Reife auch selbst wahrnehmen können. Regelungen zu Schutzimpfungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nehmen Gesundheitsämter bzgl. der Information der Öffentlichkeit besonders in die Pflicht. Nur nach ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend aufgeklärte Eltern sind in der Lage, sich bewusst für oder gegen Schutzimpfungen zu entscheiden. Aufgrund ihrer Garantenstellung obliegt aber auch impfenden Ärzten eine umfassende Hinweispflicht zu den genannten Präventionsmaßnahmen. Nach der epidemiologischen Situation fällt es schwer, Schutzimpfungen als dringliche medizinische Maßnahme zu begründen und bei einer entsprechenden Weigerung durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte Ärzten aufzuerlegen, in solchen Fällen Jugendämter oder Familiengerichte einzuschalten, damit diese ggf. die Einwilligung zur Impfung erteilen. Die Postulierung einer solchen Pflicht wäre einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis derart abträglich, dass sie aus ethischen Gründen nicht ernsthaft gefordert werden kann. Gemäß § 20 Abs. 6 und 7 IfSG können Schutzimpfungen durch Rechtsverordnung angeordnet werden. Diese Möglichkeit sollte für die Fälle bedacht und erneut diskutiert werden, in denen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen besuchen und die individuelle Freiheit (auch als Freiheit der Eltern) gegenüber der Sozialbindung von Grundrechten zurücktreten muss
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