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    Coin-Kredite im Zivilrecht: Die Technologisierung des Kreditgeschäfts durch Krypto- und Alt-Coins auf Basis der Blockchain-Technologie und ihre rechtlichen Herausforderungen am Beispiel des Ethereum-Systems und zugleich eine Einordnung des (Coin-)E-Geldes in das Kreditgeschäft

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    Die Rechtsnatur von Coins und die rechtliche Einordnung von Coins in das Bürgerliche Gesetzbuch sind noch nicht abschließend geklärt. Die tatsächliche Möglichkeit, Coins zur Bezahlung von Dienstleistungen und Waren einzusetzen, wirft die Frage auf, ob Coins (darunter auch Currency-, Security- und Utility-Token) unter den Geldbegriff der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. Die Vorschriften zu Kredit-/Darlehensverträgen verwenden teilweise den Begriff „Geld“, wodurch klärungsbedürftig wird, ob auf Geschäfte mit Coins, die im Wege eines Kredits/Darlehens vergeben werden (Coin-Kredite), die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. - In dieser Arbeit werden die Funktionsweise der Ethereum-Blockchain im Detail dargelegt und u. a. die Anwendbarkeit der §§ 488, 491, 506, 535, 607, 700 BGB auf verschiedene Arten von Coin-Krediten/-Darlehen untersucht. Es wird zudem ausführlich auf die Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung von Coins als E-Geld eingegangen
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