731 research outputs found

    The changing principles of international trade policy

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    The system of international trade is usually taken as a set of rules which has remained practically fixed since the first years following the second World War. It is considered as the legal framework which greatly facilitated the international exchange of goods and services during the last 25 years. Changes - like the conclusion or termination of agreements between states or the putting in and out of operation of national laws and regulations - normally left the system intact because they occurred within the framework of these rules. If they collided with them they were either regarded as temporary deviations or as concessions (exceptions) which were unavoidable, mostly for political reasons. It is, however, doubtful if this conception is still correct, since the deviations and exception have now reached dimensions which can no longer be called negligible. Moreover, these deviations and exceptions are scarcely temporary at all. This can be demonstrated with regard to the three basic principles of the system of international trade: Reciprocity, Most-favoured nation treatment and Liberalization.

    Experience with historical monetary unions

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    Monetary unions of the past had a better chance of success if economic policies of the participating states were in harmony. Example: The Scandinavian Monetary Union in contrast to the Latin Monetary Union. 0 Since harmony of economic policies could not be maintained under political stress (in the First World War), even the Scandinavian Union failed. .1 0 The only cases where monetary unions have survived up toQiow are those of general political, economic, and monetary unification: Switzerland, Italy and Germany. In monetary matters, the centralizing of decisions has been a minimum requirement for the success of a union. 0 No historical monetary union has brought about political unification. It has always been the other way round. --

    “This Deus is a Fool’s Cap Buddha”:: ‘The Christian Sect’ as Seen by Early Modern Japanese Buddhists

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    Keine hundert Jahre lang durften christliche Missionare im 16. und 17. Jahrhundert sich in Japan aufhalten, ehe sie des Landes verwiesen wurden und das Christentum für über zweihundert Jahre verboten wurde. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie das Christentum in Japan insbesondere von Buddhisten, den wichtigsten Dialogpartnern bzw. Konkurrenten, wahrgenommen wurde und welchen sprachlichen Niederschlag der Kontakt zwischen den beiden Religionsgemeinschaften im Japanischen fand. Während für viele christliche Termini bald Übersetzungsbegriffe geprägt wurden, wurde das Christentum insgesamt im Rahmen der bestehenden Terminologie gefasst: Noch die stärkste Ablehnung des Christentums erkannte implizit dessen kategoriale Kommensurabilität an, indem es als (wenn auch häretische) Sekte mit demselben Klassenbegriff belegt wurde wie die einheimischen Religionen auch. Die Religionspolitik des 7. Jahrhunderts trug dazu bei, dass dieser Sprachgebrauch – durch eine Erweiterung des extensionalen Sinns – wiederum Veränderungen in der bestehenden Terminologie hervorrief, die auch nach dem Verbot des Christentums nachwirkten. Der vorliegende Beitrag argumentiert, dass die Bildung des heute in Ostasien verbreiteten Begriffs für „Religion”, die erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgte, maßgeblich durch diese Vorgeschichte geprägt ist. I

    Rechtsprobleme des Europäischen Währungssystems

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    Ob und auf welchem Wege die monetäre Integration Europas verwirklicht werden kann, hängt auch von rechtlichen Überlegungen ab. Die Ausgestaltung des Europäischen Währungssystems wird erleichtert, wenn sie auf der Basis des EWG-Vertrages erfolgen kann, denn dann brauchen nur die Institutionen der Gemeinschaft tätig zu werden. Ist aber eine Vertragsänderung erforderlich, dann müssen die (zehn) Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten zustimmen. Eine Untersuchung der rechtlichen Voraussetzungen des EWS kommt zu folgendem Ergebnis: Einzelne Maßnahmen im Rahmen des EWS können auf spezielle Vorschriften des EWG-Vertrages gestützt werden, so - der finanzielle Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten, die in Zahlungsbilanzschwierigkeiten geraten sind, auf Art. 108, - gemeinsame Beschlüsse zur Gestaltung der Geld- und Kreditpolitik auf Art. 103. Die "allgemeine Ermächtigungsklausel" des Art. 235 ermöglicht weitere Maßnahmen, darunter - die (mengenmäßig und zeitlich) unbeschränkte Verwendung von ECU zum Saldenausgleich zwischen den Partnerstaaten, - die Verringerung der Bandbreiten der EG-Währungen untereinander. Die Ausstattung des EWS mit einer zentralbankähnlichen Einrichtung (Währungsfonds) und die Übereignung von Währungsreserven an den Fonds läßt sich dagegen nicht auf den EWG-Vertrag stützen. Auch Art. 235 ist hier nicht anwendbar. Zum endgültigen Ausbau des EWS - wie es bisher konzipiert ist - wird deshalb eine Vertragsänderung erforderlich. Die für die "Endphase" des EWS notwendige Änderung des EWG-Vertrages unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Entscheidung des Bundestages. Diese Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit, und zwar auch dann, wenn der umfassende Verzicht auf währungspolitische Kompetenzen als verfassungsändernd anzusehen ist. Hier greift Art. 24 I des Grundgesetzes ein, der die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft im einfachen Gesetzgebungsverfahren zuläßt. --

    Die Bemühungen der EWG um die Errichtung einer Währungsunion

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    Auf der Basis des EWG-Vertrags ist zwischen den Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit im Bereich der Währungspolitik entstanden. Diese Form der Zusammenarbeit hat sich aber als unzureichend erwiesen, um die Währungskrisen der jüngsten Vergangenheit zu bekämpfen. Deshalb haben sich die Staatsund Regierungschefs auf der Gipfelkonferenz von Den Haag für eine Währungsunion ausgesprochen. Vorschläge zur Verwirklichung einer Währungsunion wurden von einzelnen EWG-Staaten und der Kommission unterbreitet. Sie sehen alle für die Endphase die Einführung eines einheitlichen Notenbank-Systems mit einer gemeinsamen Währung vor. Hinsichtlich des zu beschreitenden Weges bestehen jedoch Meinungsverschiedenheiten. Besonders wichtig ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Harmonisierung der Wirtschaftspolitik erfolgen muß, ehe mit dem Aufbau der Währungsunion begonnen werden kann. Hier wird die Auffassung vertreten, daß entscheidende Schritte, erst unternommen werden sollten, wenn die Harmonisierung der Wirtschaftspolitik und der wirtschaftspolitischen Ziele abgeschlossen ist, der Gemeinschaft Instrumente zur Anordnung und Durchführung einer gemeinsamen Politik zur Verfügung stehen und Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung auch durch den Einsatz finanzpolitischer Mittel ausgeglichen werden können. --

    Grönland und die Europäische Gemeinschaft

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    Seit 1973 ist Grönland als Provinz Dänemarks Mitglied der EG. Es erhält beträchtliche finanzielle Zuschüsse aus mehreren Gemeinschaftsfonds, und verschiedene Ausnahmeregelungen tragen den besonderen Verhältnissen auf der arktischen Insel Rechnung. Trotzdem stimmten im Februar 1982 ungefähr 52 vH der Wahlberechtigten dafür, daß Grönland aus der EG ausscheiden sollte. Dieses Ergebnis spiegelt die negative Einstellung vieler Grönländer zur Gemeinschaft wider, wobei die Argumente teilweise auf emotionaler Ebene liegen: Die „Fernsteuerung aus Brüssel" wird beanstandet; insbesondere wollen die Grönländer selbst über die Vergabe von Fischerei rechten entscheiden. Die Unterstützung der EG bei der technischen Entwicklung wird wegen möglicher Gefahren für die Umwelt und die traditionellen Lebensformen mit Skepsis betrachtet. Außerdem besteht auf der Insel der Verdacht, daß es den Europäern vorwiegend darum geht, grönländische Rohstoffe für die eigene Industrie zu erschließen. Die Zahlungen aus den Gemeinschaftsfonds werden entweder als Ausgleich für grönländische Leistungen (Fangrechte für EG-Fischer) angesehen oder aber durch Einnahmen aus dem Verkauf von Fischereilizenzen, Pacht für US-Luftwaffenbasen etc. für ersetzbar gehalten. Ökonomisch gesehen sind für die Insel durch das Ausscheiden aus der EG überwiegend Nachteile zu erwarten: Ein Verlust der EG-Zuschüsse läßt sich durch die erwarteten Einnahmen nicht vollständig ersetzen. Einstweilen kann nur mit dem Ertrag aus Fischereilizenzen gerechnet werden. Er wird aber voraussichtlich nicht so hoch ausfallen, wie viele Grönländer hoffen. Der freie Zugang zum (geschützten) Gemeinsamen Markt für Fischereierzeugnisse, der Grönland als Mitglied der EWG zusteht, wird in Zukunft eher höher zu bewerten sein als bisher. Die Gemeinschaft kann der Insel in den Verhandlungen um eine eventuelle Assoziierung zwar Zugeständnisse machen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Drittländern wird das Entgegenkommen aber schwerlich ein Ausmaß erreichen, das den jetzigen Leistungen für Grönland als Mitgliedsregion entspricht. --

    The principle of non-discrimination in international commercial policy

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    In an essay with the legal and institutional aspects of discrimination or non-discrimination in international trade, it is impossible to start without a clear definition of what is meant by the term discrimination. Since in common usage almost any behaviour dealing with camparable cases in different ways can be called discrimination, such a term is too vage a basis for legal considerations. At first glance, different meanings of the same term seem to imply a high degree of confusion. This is, however, no speciality of the word discrimination, nor is, in our particular case, the danger of confusion very great. Just because of the fact that in common usage so many forms of behaviour are called discrimination in favour of one party or against another a limited and clear legal definition is such a different thing that a mix-up can easily be avoided. Economists and politicians must only be warned that actions which they describe as discrimination - correct in their own terminology - need not have legal consequences. Only if they have to deal with forms of discrbination which have, at the same time, the characteristics of the legal definition, may they expect or induce legal consequences.
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