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    Das Gesundheitswesen als Politik der Europäischen Gemeinschaft

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    Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung der einschlägigen Urteile des EuGH zur Patientenmobilität, beginnend mit den Erkenntnissen Kohll und Decker aus dem Jahr 1998 bis hin zu den aktuellsten Entscheidungen Watts und Stamatelaki aus dem Jahr 2006, um auf einer abstrakteren Ebene Antworten darauf zu erhalten, wohin sich die nationalen Gesundheitssysteme unter Einfluss der europäischen Gesundheitspolitik entwickeln werden. Untersucht wird in diesem Zusammenhang auch die Instituionalierung des Gesundheitswesen in der Union – welche Organe und Ausschüße haben Einfluss auf die Europäische Gesundheitspolitik und welche Neuerungen bringt in diesem Zusammenhang der Vertrag von Lissabon? Über die bereits erwähnten Erkenntnisse hinaus werden die wichtigsten Bestimmungen des EGV in diesem Kontext untersucht – Art. 152 EGV als sachliche Kompetenz der Gemeinschaft für Initiativen im Bereich des Gesundheitswesen legt fest, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln Maßnahmen gesetzt werden können. Entgegen dem in dieser Bestimmung enthaltenen Harmonisierungsverbot für Maßnahmen, die den Schutz der Gesundheit zum Gegenstand haben, entfalten die Urteile des EuGH eine rechtsvereinheitlichende Wirkung insofern, als dass durch die vom Gerichtshof gewählten Maßstäbe, wann die Wartezeit auf eine medizinische Behandlung als unvertretbar angesehen werden muss, sich an einem internationalen Standard orientieren. Um die Antwort auf die Lösung dieses Problemkreises zu erhalten ist es notwendig gewesen, Art. 95 EGV als Instrument zur Rechtsangleichung genauer zu untersuchen: sowohl die Lehre als auch der Gerichtshof bejahen dort die Möglichkeit, gesundheitsschützende Aspekte in Regelungen einfließen zu lassen, sofern das Hauptziel der Regelung die Verwirklichung des Binnenmarktes bleibt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Urteile zur Patientenmobilität zu sehen, mit welchen der Gerichtshof primär die Verwirklichung der passiven Dienstleistungsfreiheit sicherstellen wollte und dabei – wie auch in Art. 95 Abs. 3 EGV vorgesehen – ein hohes Gesundheitsschutzniveau festlegte. Des weiteren wird in dieser Arbeit die systematische Stellung des Art. 152 EGV im Vertrag untersucht und verschiedene Verbindungen zu anderen Bestimmungen aufgezeigt, die ebenfalls mit dem Thema des Gesundheitsschutzes in engem Zusammenhang stehen. Zusammenfassend ist feszuhalten, dass die einschlägigen Urteile des Gerichtshofes nicht als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind. Es ist zwar unbestreitbar, dass der EuGH seine Rolle als Ausleger und Wahrer des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall sehr weit verstanden hat (dies auch mit der Bejahung eines originären Anspruchs auf Übernahme der Kosten von Auslandsbehandlungen durch den Versicherer des Wohnortmitgliedstaats basierend auf Art. 49 EGV), jedoch bewegt er sich innerhalb der Grenzen der Zulässigkeit, solange er mit seinen Urteilen die Verwirklichung der Grundfreiheiten und den Abbau von Hemmnissen bezweckt

    On the feasibilty of drone towing

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    The concept of aerotow for gliders with a tow-drone instead of a tow-plane is presented based on the historical development of aerotow and estimated in comparison to the current state of the art for gliders. The estimation uses the measurement results from the thrust flap = "Schubklappen" project SKA

    Solid Rocket Propulsion for the German Hypervelocity Missile Program - An Overview

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