8 research outputs found

    Ackerunkrautgesellschaften der Dübener Heide und des Flämings

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    Methodik

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    Die vegetationskundliche und strukturelle Zuordnung der Lebensraumtypen erfolgt nach der vorrangig von Braun-Blanquet entwickelten Vegetationsklassifizierung, einer hierarchischen Gliederung der Vegetationstypen (Syntaxonomie), die die Ebenen der Assoziation, des Verbandes, der Ordnung und der Klasse umfasst. Hierbei ist die Assoziation die grundlegende Einheit, in der die Pflanzengesellschaften zusammengefasst werden, die sich durch gleiche charakteristische Arten(gruppen)kombinationen auszeichnen. Der Verband vereinigt ähnliche Assoziationen. Das sind bereits umfassendere, jedoch standörtlich noch recht einheitliche Vegetationseinheiten. In Ordnungen werden ähnliche Verbände zusammengefasst. Die Klasse vereinigt ähnliche Ordnungen

    Lindernia procumbens (Krock.) BorbĂ s : Liegendes BĂĽchsenkraut

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    Das Liegende Buchsenkraut (Braunwurzgewächse, Scrophulariaceae) ist eine krautige Pflanze von recht unterschiedlicher Größe. Kümmerliche Pflanzen sind unverzweigt und 2 - 3 cm hoch, Mastexemplare erreichen bei starker Verzweigung und niederliegendem Wuchs (Artname!) Sprosslängen von 15 - 25 cm. Die elliptischen Blätter sind ganzrandig und dreinervig. Im traubigen Blütenstand überragen die Bluten- und später die Fruchtstiele ihre Tragblätter deutlich. Von den aus dem Kelch ragenden Blütenzipfeln ist besonders die dreiteilige Unterlippe zart violett gefärbt. Alle vier Staubblätter sind fertil. Die schlanke, eiförmige Kapsel enthält viele kleine Samen

    Monitoring zur Ermittlung der Bestände und Einschätzung der Bestandsentwicklung im Rahmen der Berichtspflichten an die Europäische Union

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    Gemas Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist ein Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung durchzufuhren. Weiterhin ist nach Artikel 12 eine fortlaufende Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Anhang IV-Tierarten vorgeschrieben, worauf gegebenenfalls weiterführende Erhaltungsmaßnahmen und Forschung aufbauen sollen. Im § 40 BNatSchG wird dieses Monitoring in die Verantwortung der Bundesländer übergeben
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