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    Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben | Rechtsprobleme im amtlichen Vermessungswesen

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    Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch "anderen" bzw. "sonstigen behördlichen Vermessungsstellen" die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser "anderen" behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit "eigene Aufgaben" erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben "erforderlich" sind.Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die "anderen behördlichen Vermessungsstellen" umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in "Konkurrenz" zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der "Erfüllung eigener Aufgaben" als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen

    Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht | Eine kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Arztwahlfreiheit der Versicherten

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    Während bislang in Abhandlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung meist speziell Rechtspositionen von Vertrags(zahn)ärzten wissenschaftlich thematisiert wurden, geht es der vorliegenden Schrift darum aufzuzeigen, wie eng Probleme des Vertrags(zahn)arztrechts mit rechtlich geschützten Interessen betroffener Patienten verknüpft sind. Die Arbeit untersucht daher das für Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten bestehende Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht. Einen Schwerpunkt bilden dabei Erörterungen der Frage, ob das bestehende sozialrechtliche Regelwerk die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Freiheit der Arztwahl hinreichend beachtet und gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften möglich sowie geboten ist.Die kritische Analyse ausgewählter Regelungskomplexe soll den Blick dafür schärfen, daß das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in wesentlicher Hinsicht als Sonderrecht qualifiziert werden muß. Ein Sonderrecht, in dem die in anderen Rechtsbereichen angewandten Grundrechtsstandards nicht oder nur bedingt gelten sollen, ist jedoch ein Fremdkörper in einer Rechtsordnung, die zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und damit auch zur Beachtung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit verpflichtet ist

    Staatliches Gebührenrecht für Zahnärzte als Verfassungsproblem | Die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte auf dem Prüfstand des Grundgesetzes

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    Die Gebührenpositionen für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verharrten 24 Jahre lang auf dem Stand von 1988. Die meisten Gebührensätze wurden auch durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 nicht angehoben, obwohl sich seit 1988 ein Anstieg der Verbraucherpreise von über 50% feststellen lässt.Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, inwieweit die GOZ-Novelle von 2011 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Für diese Prüfung ist insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit maßgebend, vor allem in seiner Funktion als Abwehrrecht. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in dieses Grundrecht scheidet hier schon deshalb aus, weil der Bund nicht die notwendige Verbandskompetenz zur Regelung der zahnärztlichen Gebühren besitzt. Darüber hinaus hält sich die GOZ-Novelle nicht an die Vorgaben in § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) als Ermächtigungsgrundlage. Damit verstößt die Novelle gegen Art. 80 Abs. 1 GG, der Anforderungen für den Erlass von Rechtsverordnungen aufstellt. Künftige Regelungen der GOZ müssen vor allem beachten, dass nach den Vorgaben des § 15 Satz 3 ZHG die Vergütungen der aeinzelnenaeinzelnenz Leistungen den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten Rechnung zu tragen haben; Belange staatlicher Beihilfestellen und privater Krankenversicherungsunternehmen sind nicht zu berücksichtigen

    Das Verbot kollektiven Verzichts auf die vertragsärztliche Zulassung als Verfassungsproblem

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    § 95b SGB V, der am 1. Januar 1993 in Kraft trat und seitdem unverändert gilt, verbietet den kollektiven Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. An einen Verstoß knüpft diese Norm erhebliche Sanktionen: zum einen durch ein auf sechs Jahre befristetes Rückkehrverbot und zum anderen durch Beschränkungen der Vergütung von Leistungen, die ein Arzt nach seinem Verzicht sozialversicherten Patienten erbringt.Weil die Vorschrift bereits praktische Bedeutung erlangte, ihre Verfassungsmäßigkeit aber noch nicht abschließend geklärt ist, widmet sich die Untersuchung ausführlich den einschlägigen Verfassungsfragen. Nach einer Erörterung der Voraussetzungen für ein abgestimmtes Verfahren oder Verhalten von Vertragsärzten zeigt die Arbeit schwerwiegende verfassungsrechtliche Einwände gegen das Verbot kollektiven Verzichts, die Wiederzulassungssperre, die Vergütungsregelungen und die nachwirkenden negativen Rechtsfolgen auf

    Verfassungs- und andere Rechtsprobleme von Berliner Regelungen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

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    Nach Auffassung des Senats von Berlin ist es zwischenzeitlich durch geringen Neubau bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Haushalte zu einer Verknappung des Wohnraums, insbesondere in den unteren Preissegmenten, gekommen. Das führte zu einer Wiederbelebung landesrechtlicher Regelungen über die Zweckentfremdung von Wohnraum. Nach § 1 Abs. 1 des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 darf Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezirken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine solche Gefährdung für das gesamte Stadtgebiet Berlins stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 der durch den Senat von Berlin erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 fest.Die Publikation führt zu grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwänden gegen Berliner Regelungen des Zweckentfremdungsverbots. Sie enthält keine umfassende Analyse aller in Berlin geltenden landesrechtlichen Regelungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, sondern beschäftigt sich insbesondere mit denjenigen Vorschriften, welche speziell die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung betreffen. Insoweit werden zahlreiche Probleme behandelt, welche sich im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Berliner Zweckentfremdungsrechts stellen
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