12 research outputs found

    Baurecht

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    Das Baurecht umfasst sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sich mit Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, der kommunalen Ordnung der Bebauung und den Rechtsverhältnissen der an der Erstellung eines Vorhabens Beteiligten befassen

    Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf "zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche" mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung

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    Dem neuartigen Steuerungsinstrument der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche (zASB) stehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen. Es kann als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG formuliert werden. Zwar handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sein Inhalt kann jedoch im Wege der Auslegung hinreichend konkretisiert werden: Die räumliche Bestimmtheit steht außer Frage und ein kundiger Betrachter kann angesichts der vorliegenden Legaldefinition der zASB und der ausführlichen Erläuterungen den Zielinhalt mit hinreichender Genauigkeit bestimmen. Darüber hinaus ist das Ziel letztabgewogen.The new planning tool of general residential areas with significant central-place functions (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche - zASB) is in accordance with the law. Firstly, it meets the criteria necessary for a spatial planning goal (Ziel der Raumordnung) as laid down in § 3(1) No. 2 of the Federal Spatial Planning Code (ROG). Even though it is a vague legal term, its meaning can be interpreted. There is no doubt that the objective (Ziel) is spatially definite. Furthermore, a knowledgeable observer would be able to interpret the meaning of the norm - using the legal definition and the detailed explanation - in a sufficiently precise manner. Finally, the norm is definitively balanced

    Regionale Flächennutzungsplanung in Nordrhein-Westfalen

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    In Nordrhein-Westfalen erlaubt das Landesplanungsrecht zurzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung regionaler Flächennutzungspläne, die landes- und bauleitplanerische Elemente in einem Planwerk zusammenführen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft § 25 LPlG NW; darüber hinaus wurde eine ergänzende „Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen (RFNP-VO)“ erlassen. Diese lan-desrechtlichen Vorschriften, die noch auf § 9 Abs. 6 ROG a. F. als Rahmenrecht basieren, werden in dem Beitrag näher erläutert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die nordrhein-westfälische Regionalplanung untersucht. Schließlich wird kurz die Zukunft dieses Planungsinstruments in Nordrhein-Westfalen beleuchtet.Only in very specific circumstances does current planning law in North Rhine-Westphalia permit the (usually municipal) preparatory land-use plan to be framed on a regional basis, thus bringing together elements of both state-level and local planning within one masterplan. The statutory basis is provided in section 25 of the State Planning Act for North Rhine-Westphalia; this has been supplemented by a “Regulation on regional masterplans” – referred to as RFNP-VO. This paper examines these provisions under state law, which in turn have their basis in section 9 para. 6 of the federal Regional Planning Act, the underlying framework legislation. In particular it considers their implications for regional planning in this federal state. The paper closes with thoughts on the future of this planning instrument in North Rhine-Westphalia

    Verfassungsrechtliche Grundlagen der Raumplanung

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    Den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Raumplanung bilden die Gesetzgebungs- und Planungskompetenzen, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, das Grundrecht auf Eigentum sowie weitere verfassungsrechtliche Prinzipien. Die Raumplanung beruht auf einer Vielzahl von Kompetenztiteln. Einfluss auf die Raumplanung und ihre Teilaspekte nehmen dabei Grundrechte, Staatszielbestimmungen und grundrechtsgleiche Rechte

    Risikobasierter Hochwasserschutz durch Regionalplanung

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    Neue Vorgaben verlangen von der Regionalplanung in Deutschland, dass ihre Festlegungen zum Hochwasserschutz vom Hochwasserrisiko abgeleitet werden, auch um eine ausreichende Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. Ausgehend von dem identifizierten Hochwasserrisiko, d.h. nicht ausschließlich basierend auf Wahrscheinlichkeit bzw. Gefahr von Hochwasserereignissen, sind Vorrang- und Vorbehaltsgebietsausweisungen in Regionalplänen auf der Grundlage der Vulnerabilität von Raumnutzungen und ihrer Schutzbedürftigkeit gegenüber Überschwemmungen festzulegen. Flächennutzungen mit einem hohen Schadenspotenzial, die empfindlich auf Überschwemmungen reagieren, sind vorsorglich in Bereichen mit hohem Hochwasserrisiko auszuschließen. In deichgeschützten Bereichen darf das Risiko des Versagens von Schutzeinrichtungen nicht ausgeblendet werden. Hier ist mehr Risikovorsorge nötig, als bisher betrieben wird. Überschwemmungsbereiche mit Abfluss- und Rückhaltefunktion sind konsequent zu schützen. Neuer Retentionsraum - auch wenn die Retentionsfunktion noch nicht erbracht wird - ist durch Gebietsausweisungen in Regionalplänen vor konkurrierenden Nutzungen zu bewahren. Außerdem ist der Wasserrückhalt in der Fläche zu verbessern. Eine neue Aufgabe für die Raumordnung ist die Abstimmung ihrer Hochwasserschutzfestlegungen in Flussgebietseinheiten

    Gemeinsame grenzueberschreitende Regionalplanung zwischen den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen

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