17 research outputs found

    Freistellung Beschäftigter für die Inanspruchnahme einer Bildungs(teil)zeit in Deutschland

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    Die vom Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) erstellte Expertise zur "Freistellung Beschäftigter für die Inanspruchnahme einer Bildungs(teil)zeit in Deutschland" liefert einen kompakten Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen einer Freistellungsregelung von Beschäftigten für die Inanspruchnahme der im Koalitionsvertrag genannten Bildungs(teil)zeit. Dazu werden bestehende Freistellungs- und Teilzeitregelungen zu Bildungszwecken in Deutschland und anderen europäischen Ländern beleuchtet und Möglichkeiten und Grenzen von gesetzgeberischen Handlungsoptionen aufgezeigt. Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben einer Bildungs(teil)zeit ist im Ergebnis nicht Teil des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023. Es bleibt das Ziel, den Koalitionsvertrag auch an dieser Stelle umzusetzen

    Brauchen wir eine Frauenquote?

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    Das Bundesjustizministerium und das Bundesfamilienministerium wollen einen Gesetzesvorschlag einbringen, der den Unternehmen vorgibt, auf Führungsebene eine eigene Frauenquote festzulegen und zu veröffentlichen. Nach Ansicht von Barbara Steffens, Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, gibt es in Deutschland erhebliche Defizite bei der Gleichstellung von Frauen. Deshalb werde sich die nordrhein-westfälische Landesregierung im Bundesrat für eine Quotierung von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen einsetzen. Zudem soll in Nordrhein-Westfalen eine geschlechterparitätische Besetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten in landeseigenen sowie kommunalen Betrieben und Gesellschaften erreicht werden. Nach Gregor Thüsing, Universität Bonn, können gesetzgeberische Maßnahmen sinnvoll sein. Aber die Quote sei immer eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Angehörigen des anderen Geschlechts. Christine Bortenlänger, Bayerische Börse AG, ist für ein 100%iges Ja. Die Quote sei derzeit der schnellste Weg, eine Veränderung zu erreichen und gegenüber anderen Ländern aufzuholen, zumal Firmen mit gemischten Führungen bessere Ergebnisse erzielten und auch deutlich innovativer seien. Jana Oehmichen, Universität Karlsruhe, sieht einer gesetzliche Quote mit drei Gefahren verbunden: dem Generalverdacht der »Quotenfrau«, der Delegation wichtiger Entscheidungen in andere Gremien und dem Mangel an potentiellen Kandidatinnen. Marie-Christine Ostermann, Verband DIE JUNGEN UNTERNEHMER, ist der Meinung, dass man keine Quote brauche: »Denn man tut den Frauen in unserem Land keinen Gefallen, wenn man sie per Gesetz zu Quotenfrauen abstempelt…. Bei der Stellenbesetzung sollte allein die Qualifikation maßgeblich sein.« Und Günter Buchholz, Fachhochschule Hannover, sieht keinen Bedarf, da seiner Ansicht nach die Gleichberechtigung so gut wie erreicht sei.Weibliche Führungskräfte, Unternehmen, Gleichberechtigung, Aufsichtsrat, Geschlecht, Deutschland

    Entwicklung eines Konzepts zur Datenallmende: Expertise

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    Ein Vorschlag, um Monopolisierungstendenzen in der datenbasierten Wirtschaft zu begegnen, ist die Einführung einer Datenallmende beziehungsweise einer gesetzlichen Pflicht für Unternehmen, nicht-personenbezogene oder anonymisierte Daten zur Nutzung durch Dritte offen zu legen. Diese Expertise prüft, ob eine Datenallmende volkswirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich ist. Sie identifiziert geeignete Einsatzbereiche für eine Datenteilungspflicht und skizziert erste Schritte auf dem Weg zu deren Erprobung und Umsetzung.A tool proposed to curtail monopolistic tendencies within the data economy is establishment of data commons, respectively of a legal requirement for firms to lay open non-individual-related or anonymized data for use by third parties. The present expertise examines whether the obligation to share data to foster competition and innovation is reasonable from an economic point of view and also feasible from a legal point of view. It identifies suitable areas of application and delineates first steps on the way to testing and implementing obligatory data commons

    Europäisches Vergaberecht und nationales Sozialversicherungsrecht

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    Glaubte man bislang zu wissen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht von europäischen Einflüssen weitgehend unberührt sei, unterwirft der EuGH in der Rs. Oymanns (C-300/07) die Auftragsvergabe durch die Sozialversicherungsträger dem europäischen Vergaberecht.Der Band ordnet die Entscheidung vom 11.6.2009 in den größeren Zusammenhang des europäischen Vergabe- und Kartellrechts ein. Anschließend wird für jedes Buch des SGB untersucht, ob die jeweiligen Sozialversicherungsträger dem europäischen Vergabe- und Kartellrecht unterfallen und ob die in den Büchern des SGB vorgesehenen Verträge als ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge anzusehen sind.Die Autoren stellen fest, dass sämtliche Sozialversicherungsträger öffentliche Auftraggeber i.S.d. Vergaberechts sind und dass viele Verträge des SGB ausschreibungspflichtig sind. Die Sozialversicherungsträger können dem nur sehr eingeschränkt dadurch entgehen, dass sie zur Leistungserbringung auf eigene Einrichtungen zurückgreifen. Abschließend wird der Bedarf nach einer Änderung des deutschen Sozialversicherungsrechts formuliert

    Der Außenseiter im Arbeitskampf | Zur Rechtsstellung des nicht und des anders organisierten Arbeitnehmers und Arbeitgebers bei Streik und Aussperrung

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    Die Rechtsprechung hat die Rechtstellung des nicht und des anders organisierten Arbeitnehmers und Arbeitgebers im Arbeitskampf weitgehend der des Organisierten angeglichen; die Einbeziehung von »Außenseitern« ist vor allem auf Arbeitnehmerseite fester Bestandteil der Arbeitskampfpraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Dies steht im Gegensatz zu § 3 TVG, wonach - abgesehen von den Betriebsnormen - nur der Organisierte vom Tarifvertrag erfaßt wird. Die dogmatische Begründung für diese Gleichbehandlung im Arbeitskampf, nicht aber im Tarif, wurde in der Vergangenheit nur vereinzelt entwickelt. Thüsing versucht die Einbeziehung des Außenseiters - differenziert nach Nicht- und Andersorganisierten - auf Grundlage der von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum vertretenen Streik- und Aussperrungsträgerschaft der Koalitionen zu begründen. Darauf aufbauend gibt er Lösungshinweise sowohl zu klassischen Fragen wie selektiver Aussperrung, Ausgleichzahlungen an Nichtorganisierte und Beteiligung an der Urabstimmung als auch zu neuesten Problemen des Arbeitskampfrechts - Recht zur Betriebsstillegung und Rechtstellung des Mitglieds ohne Tarifbindung im Arbeitskampf. All dies erfolgt mit stetem Blick auf die Praxis; insbesondere im einführenden rechtstatsächlichen Teil gibt er einen umfassenden, vor allem auf Information durch die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden aufbauenden Überblick, der bisher fehlte. Umfassend angelegt ist diese Darstellung ein hilfreicher Beitrag zur Strukturierung des sich ohne gesetzliche Normierung entwickelnden Arbeitskampfrechts. Sie dürfte für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen interessant sein

    Kleiderordnungen

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