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Schutz der arktischen und antarktischen Umwelt (Protection of the Arctic and Antarctic Environment)
- Author
- <
- Zur Nato In Der Arktis Haftendorn
- / Bastmeijer
- / Dahm
- / Epiney
- / K�nig
- / Proelss
- / Rainer/Winkelmann
- / Reiersen
- / Reiersen
- / Reiersen
- / Reiersen
- / Reiersen
- / Reiersen
- / Reiersen
- / So Etwa Wolfrum
- / V�neky
- Allg Statt Anderer Ulfstein
- Bastmeijer
- Buckley
- Byers
- Byers
- Byers
- Byers
- Byers
- Corell
- Damanaki
- Dazu
- Dazu Auch Larkin
- Dazu Byers
- Dazu Franckx
- Dazu Lemke
- Dazu Lodge
- Dazu Und Zu Weiteren
- Duyck
- Elferink
- Felix Beck
- Grimaldi Dazu Bspw
- Huebert
- Huebert
- H�felmeier Dazu Auch
- Ipsen
- Kankaanp��
- Kettunen
- Laajava
- Marian
- Molenaar
- Molenaar
- Molenaar
- N�her V�neky
- Riedel
- Riedel
- Riedel
- Riedel
- Riedel
- Rothwell
- Rothwell
- Rothwell
- Seine Normen Werden
- Silja Voeneky
- Spitsbergen / Ulfstein
- Spitsbergen / Ulfstein
- Stephens
- Stokke
- U S Zur
- Vgl
- Vgl Auch Marcussen
- Vgl Auch Ulfstein
- Vgl Byers
- Vgl Hasanat
- Vgl Lemke
- Vgl Vanderzwaag
- Vgl Zur Rolle Der Eu Auch Eritja
- Zusammenfassend Byers
- Publication venue
- 'Elsevier BV'
- Publication date
- 01/01/2017
- Field of study
Grundlagen
- Author
- Allerdings ist damit zu rechnen
- Allgemein zeigt sich in der Aktienanalyse ein dominierender Trend zu einem Branchenfokus der den ehemals bevorzugten Länder-bzw. Regionenansatz zunehmend ablöst. Die betrachteten Unternehmen werden damit nicht mehr nach Länderzugehörigkeit
- Bei den statistischen Tests lassen sich Korrelationstests welche die Korrelation von Kursreihen untersuchen, und Run-Tests unterscheiden. Tests verschiedener Handelsregeln vergleichen die Renditen von Chart-Regeln, wie z. B. Relative-Stärke-Konzepte
- Bislang halten die privaten Anleger in Deutschland einen vergleichsweise geringen Anteil am Aktienvermögen. Das Anlagevolumen der privaten Haushalte in Aktien und Aktienfonds ist aber nach Schätzungen der Bundesbank 1999 um rund 30% auf 86 Mrd
- D Etwa
- Darunter fallen z.B
- Das Risiko lässt sich innerhalb der Finanzierungstheorie in Form der Standardabweichung bzw. Volatilität darstellen. Vgl. Steiner/Bruns (2000) S. 284f. Je höher die Schwankungen einer Aktie sind
- Der durch Informationen ausgelöste Anpassungsprozess zu einem neuen Gleichgewichtspreis ist insofern vor Bekanntwerden der Information abgeschlossen. Vgl. May (1991)
- Der Kontingenzvertrag geht von einer vollständigen Liste aller Umweltzustände oder möglicher Ereignisfolgen aus
- Die Gruppe der Wirtschaftsjournalisten wird hier nicht betrachtet. Damit soll keinesfalls ihre Bedeutung als meinungsbildender Multiplikator im wirtschaftlichen Geschehen negiert werden. Aufgrund der Tatsache dass die Wirtschafts- und Finanzpresse die breite Öffentlichkeit informiert, werden die Wirtschaftsjournalisten vielmehr als Zielgruppe der Public Relations klassifiziert
- Die vom Unternehmen durchzuführenden Pflichtmaßnahmen werden vor allem durch die Bestimmungen des AktG BörsG, VerkProspG, WpHG
- Durch die Aufnahme einer risikobehafteten Eigenkapitalposition kann andererseits die Güte der Informationsqualität signalisiert werden. Dabei können die Intermediäre durch Diversifizierung des Risikos über mehrere Unternehmen Kostenvorteile gegenüber einem direkten Signalling der Unternehmer realisieren. Vgl. Leland/Pyle (1977) S. 371-387. Kritisch anzumerken ist allerdings, dass die zur Existenzerklärung entscheidenden Economies of Scale bei der Informationsproduktion nicht erklärt
- Ein Random Walk ist ein stochastischer Prozess
- Es gilt zwischen Informationsgehalt und Informationseffizienz zu trennen. Eine Information hat einen Informationsgehalt, wenn sie die Renditeerwartungen der Marktteilnehmer verändert
- Hier sind auch die in jüngerer Zeit in der Öffentlichkeit vermehrt diskutierten so genannten neuronalen Netze zu subsummieren. Vgl. Schon/Füser (1999) S. 26-31. Allgemein ist bei diesen Verfahren problematisch
- I Geschäftsstrategie
- Im Equity Research wird beispielsweise vor allem der direkte Unternehmenskontakt geschätzt. Vgl
- In den angloamerikanischen Ländern neigen Klienten im Rahmen von Kapitalmaßnahmen verstärkt dazu
- In der deutschsprachigen Literatur hat sich bisher kein einheitlicher Begriff für die Bezeichnung Efficient Market Hypothesis etabliert. Häufig finden sich die Begriffe Markteftizienzhypothese Informationseffizienz und Effizienzthese, die im weiteren Verlauf synonym verwendet werden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hier um eine Hypothese handelt und nicht um eine positive Theorie
- S Gesichert
- So gewinnen beispielsweise die Bemühungen der Sales-Bereiche zur Generierung von Wertpapiergeschäften im Rahmen von Verkaufsmeetings an Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit
- U Dazu
- U Verstanden
- Unter einem Rating versteht man die Beurteilung eines relativen Ausfallrisikos eines Emittenten. Als Maßstab des Ausfallrisikos greift man auf Klassifizierungen zurück
- V Ackerlof
- V Bittner
- V Diamond
- V Mindermann
- V Schmidt
- V Täubert
- Vgl. Allen (1990) S. 3-30. Eine modellendogene Existenzerklärung der Informationsverkäufer kann dieser Beitrag allerdings nicht leisten, da ein monopolistischer Informationsverkäufer Ausgangspunkt der Analyse ist. Es handelt sich damit um ein Verhaltensmodell, das intermediärstypische Handlungsmöglichkeiten postuliert. Vgl. Breuer (1993)
- Vgl. etwa Krystek/Müller (1993) S. 1785
- Vgl. Günther/Otterbein
- Vgl. Günther/Otterbein
- Vgl. Krystek/Müller (1993)
- Vgl. Rehkugler (1993) S. 44. BOTOSAN weist für Unternehmen mit einer geringen Analystenabdeckung eine Reduktion der Eigenkapitalkosten um 28 Basispunkte durch eine verstärkte Offenlegung nach. Vgl. Botosan (1997), S. 344f
- Vgl. Reuter/Tebroke (2000) S. 714-721
- Vollkommene Kapitalmärkte sind durch die finanzielle Nutzenmaximierung der Marktteilnehmer den gleichen Marktzugang für alle Wirtschaftseinheiten, die beliebige Teilbarkeit aller finanzwirtschaftlichen Ansprüche sowie fehlende Transaktionskosten
- Zu den kritischsten Vertretern dieser Entwicklung gehört ARTHUR LEVITT Chef der SEC, der eine solche Unabhängigkeit anzweifelt und den Banken den Vorwurf macht, ihre Researchkapazitäten zugunsten der Akquisition von Kapitalmarktmandaten auf Kosten der Objektivität zu missbrauchen. Vgl. Levitt (1999), o. S
- „It’s convential wisdom
- „Typically these institutional analysts will cover three or four major industries
- Publication venue
- 'Springer Science and Business Media LLC'
- Publication date
- 01/01/2002
- Field of study
Steuerrecht
- Author
- A Sachsen
- Alfandari/Nardone
- Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang jedoch nicht erkennen lassen ihre Rechtsauffassung dahingehend zu ändern, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot anzunehmen
- B Spendenrechts
- B Weiterentwicklung
- BB Kessler
- Bei Sachspenden reicht die mittelbare Verwendung des Verkaufserlöses für den begünstigten Zweck (Heinicke in
- Bertelsmann-Stiftung/Maecenata Institut für Dritter-Sektor-Forschung (Hrsg.) Expertenkommission zur Reform des Stiftungs-und Gemeinnützigkeitsrechts, Materialien, Geserich, Privater, gemein-wohlwirksamer Aufwand im System der deutschen Einkommensteuer und des europäischen Rechts, S. 211, 217
- Bezogen auf die steuerliche Kontrolle von in anderen Mitgliedstaaten geleisteten Beitragszahlungen sowie verwaltungstechnische Schwierigkeiten — EuGH Rs. 204/90, Slg. 1992, S. I-249 = EuZW 1992, S. 215 (216 Nr. 20 ff.). Auch verlangt die Finanzverwaltung selbst von den Finanzbehörden eine Überprüfung der Mittelverwendung im Ausland bzw. im Fall der Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften, die Prüfung, ob diese einer Körperschaft i.S.d
- BFH Dazu
- BFH Siehe
- BFH So
- BFH BStB1. II 1986, S. 88 (91)
- BFH BStB1. II 1990, S. 237 (239)
- BFH BStB1. II 1991, S. 258
- BFH/NV
- BGB1. I
- BGB1. I 1985 S
- Bisher waren geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von der Sozialversicherung freigestellt. Voraussetzung hierfür war in erster Linie dass der Monatslohn 325 Euro nicht überstieg, wobei mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet wurden. Keine Addition erfolgte mit einer Hauptbeschäftigung. Bei Überschreitung der Monatslohngrenze waren die üblichen Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entrichten. Seit 1.4
- BMF Kirchhof
- Boochs in
- BR-Drs. 418/99 S. 13
- BS Stiftungskapital
- BSBI Befreiungen
- BSBI Befreiungen
- BSBI Bfh
- BSBI Hannover
- BSBI Stiftungskapital
- BVerfG BB 1993, S. 2068 (2070)
- Clark ALI-ABA Course of Study
- D Gesetz
- D Gesetzentwurf
- D Gesetzesentwurf
- D Lang
- Dazu im Einzelnen OFD Karlsruhe vom 15.3
- Dazu Kießling/Buchna Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 93 ff.
- Dazu dass der Tauschring in erster Linie als organisierter Marktplatz dient (regelmäßige Treffen oder Herausgabe von periodischen
- DB Hüttemann
- DB Lex
- DB Thiel
- Department of the Treasury
- Der BFH hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 30.3.2000 (BStBI. II 2000 S. 705) entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Da dieses Urteil tatsächlich aber auf die konkrete Wettbewerbssituation vor Ort abstellt, wendet es die Verwaltung nicht an (BMF vom 27.11.2000, BStBI. I
- Der Deutsche Kulturrat fordert nun eine Anpassung der Bemessungsgrundlage entlang der realen Kostenstruktur. Aktuelles Zahlenmaterial aus den Niederlande belege dass ausländische Künstler im Durchschnitt Kosten i.H.v. 75 v.H. hätten, d.h. nur ein Gewinn von 25 v.H. verbleibe (Resolution vom 26.9.2001, Deutscher Kulturrat aktuell
- Der neue Spendenabzugsbetrag wird zusätzlich zu den bisher möglichen der Höhe nach begrenzten Spenden gewährt (Hüttemann DB 2000, S
- Der Wortlaut des Einleitungssatzes des Art. 13 TeilA Abs. 1 Buchst. 1 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie setzt Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung fest. Diese Bedingungen beziehen sich aber nur auf die Art und Weise der Umsetzung. Sie betreffen nicht den Inhalt der vorgesehenen Befreiungen (EuGH Rs. C-124/96, Slg. 1998, S. I-2501 ff.
- Die bisherige Richtlinienbestimmung in R 111 EStR mit Anl. 7 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 und 4 EStDV ist durch die Regelung in § 48 EStDV mit Anlage ab Veranlagungszeitraum 2000 ersetzt worden. Wesentliche Änderungen bedeutet dies nicht (sty. Ley KÖSDI 2000, S. 12658 (12660)
- Die h.M. geht zutreffend von Einnahmen aus denen in gleicher Höhe abziehbare Werbungskosten gegenüberstehen (sty. BFH, BStBI. II
- Die maßgebliche Leistungsfähigkeit wächst mit der Höhe des sog. disponiblen Einkommens (s. statt aller BVerfGE 82 S. 60 (87 f.)
- DSR Befreiungen
- DSR Kumpel
- DSR Kumpel
- DSR Rondorf
- Durch die Steuerfreistellung von steuerbarem Arbeitslohn (sty. BFH BStB1. II
- EBB Steuerrecht
- EFG Köln
- EFG Stiftungskapital
- Ein sachlicher Grund ist auch für diese Differenzierung nicht ersichtlich. Vgl. auch Ley KÖSDI
- Erwerbsaufwendungen des ideellen Bereichs bleiben jedoch unberücksichtigt auch wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen dieses Bereichs stehen (Ley, KÖSDI
- EuGH Rs. 173/73 Slg
- EuGH Rs. 173/73, Slg
- EuGH Rs. 730/79, Sig. 1980, S
- EuGH Rs. 8/81, Sig. 1982, S. 53 ff.
- EuGH Rs. C-150/99, UR
- EuGH Rs. C-39/94, Slg
- EZW Benicke
- FG Berl
- FG Nürnberg
- FR Bfh
- Gohde/Erdmenger/Cless NDV
- H Hannover
- Hüttemann Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 148 ff.
- In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro übersteigen. Aufwendungen für Kranz-und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 Euro hinaus in angemessener Höhe unschädlich (Schleder Steuerrecht der Vereine, Rdnr. 454). Jenseits dessen können den Vereinsmitgliedern im Rahmen besonderer Vereinsanlässe gemeinnützigkeitsunschädlich Aufmerksamkeiten (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung oder Bezuschussung des Vereinsausflugs (z.B. Übernahme Buskosten)) bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 Euro je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr gewährt werden. Angelehnt ist dieser Richtwert an die lohnsteuerlichen Vorgaben für Aufmerksamkeiten (R 73 Abs. 1 Satz 2 LStR). S. dazu Kumpel
- KSDI Ley
- NDV Jarré
- Nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich wenn die Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptberuf steht. Dies ist der Fall, wenn eine Tätigkeit Teil eines ausgeübten Hauptberufs ist, so v.a. bei Mehrarbeit innerhalb einer Haupttätigkeit (BFH, BStBI. II 1997, S. 254). Für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit sind mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gesondert zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten jedoch zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Hauptberuf darstellen (Myssen, Inf
- OFD Frankfurt/M. vom 13.12.1996 DB 1997, S. 301 f. auch zur Anwendbarkeit von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. — Ist der Umfang der Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht nur von untergeordneter Bedeutung, nimmt diese viel Zeit in Anspruch und wird nicht nur geringfügig bezahlt, wird das Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer angesehen (BFH, BStBI. II 1975, S. 358 (359)). Hierfür spricht, dass ein hoher Zeitaufwand typischerweise auch mit einer entsprechenden Eingliederung in die Vereinsorganisation einhergeht. Fehlt es daran, liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. — Während Vorstandsmitglieder einer Berufsgenossenschaft in dieser Eigenschaft nicht als Arbeitnehmer angesehen werden (BFH, BStBI. III 1966, S. 153), sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft auch bei nur nebenamtlicher Tätigkeit nichtselbständig tätig FG Hess., EFG
- OFD Frankfurt/M. vom 18.6
- OFD Frankfurt/M. vom 7.7.1999 DStR 1999, S. 1771
- OFD Hannover
- OFD Hannover
- Regionale Untergliederungen (Landes- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt
- Regionale Untergliederungen (Landes- Bezirks-, Ortsverbände) sind neben dem Hauptverband selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich ist eine eigene Satzung neben der Satzung des Hauptvereins. Regionale Untergliederungen eines Großvereins (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eigene Organe haben (Vorstand, Mitgliederversammlung), eine eigene Kassenführung und eine eigene Satzung, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen Rechnung trägt
- RL 77/388/EWG ABI. EG
- RSBI Rfh
- S Befreiungen
- S Benicke
- S Bfh
- S Bfh
- S Birk-Steuerrecht
- S Dazu
- S Jost
- S Lang
- S Lang
- S Stiftungskapital
- S. dazu im Überblick Mitteilung der Kommission Promoting the Role of Voluntary Organizations and Foundations in Europe
- Sog. echte Zuschüsse die weder Entgelt von dritter Seite, noch Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber darstellen, sind nichtsteuerbare Einnahmen i.S.d. UStG (dazu im Einzelnen Abschn. 150 UStR). — Dazu, dass Zahlungen einer Gemeinde an eine gemeinnützige Körperschaft, die Wertstoffsammlungen durchführt, keine echten Zuschüsse
- SP Aufwandsentschädigung
- Sty. BVerwG GewArch 1998, S. 416
- Sty. Gietz/Sommerfeld BB
- Sty. Wolsztynski/Hüsgen
- Sty. zu Hausnotrufsystemen OFD Erfurt vom 9.10.2000 DStR 2000, S
- SW Vogel
- V Befreiungen
- V Birk
- V Gaul
- V Hannover
- V Herrnkind
- V Herrnkind
- V Hüttemann
- V Lang
- V Steiner
- VFG Hamburg
- Vgl
- Vgl. BT-Drs. 13/5674 S. 23
- Vgl. dazu die Beispiele bei Schneider DStZ
- Vgl. dazu etwa die Mustersatzung für Sportvereine die die formellen Voraussetzungen des § 60 AO erfüllt, der OFD Frankfurt/M. vom 1.3.2001, StEK AO 1977 § 52 Nr. 139
- Vgl. dazu Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler im Inland vom 6.12
- Vgl. dazu Schleder
- Vgl. dazu sty
- Vgl. EuGH Rs. C-216/97
- Vgl. EuGH Rs. C-216/97, Sig
- Vgl. EuGH Rs. C-70/95, Sig
- Vgl. EuGH Slg
- Vgl. FG Nds. EFG 1998, S. 473 f.
- Vgl. Hüttemann
- Vgl. im Überblick Widmayer
- Vgl. OFD Hannover vom 15.6.2001
- Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH
- Vgl. zu europarechtlichen Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG BFH DStR 2001, S. 485 ff. („Es ist ernstlich zweifelhaft, obaaa der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EG (= Art. 43 ff. EG i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann), m.w.N. S. 486
- Vgl. zum Streitstand etwa schon Herrnkind DStZ
- Vom 12.5
- Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins ABI. EG 1992, L 99, S. 1 ff.
- Weimar/Geitzhaus/Delp
- Wie hier Schleder
- Z Ust
- ZHR Schön
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken in der Literatur s. v
- Zum Abzug von Beträgen zu Berufskammern als Betriebsausgaben
- Zur Abgrenzung vgl. OFD Nürnberg vom 6.7
- Zur steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine (§ 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG/ § 670 BGB) s. BMF vom 7.6
- § 58 Nr. 11 und Nr. 12 AO wurden eingeführt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen BGBl. I 2000, S. 1034
- Publication venue
- 'Springer Science and Business Media LLC'
- Publication date
- 01/01/2002
- Field of study