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    Der Entwurf eines 3. Finanzmarktförderungsgesetzes : Stellungnahme für den Finanzausschuß des deutschen Bundestages

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    Der Entwurf des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ist im Prinzip und in seiner Tendenz durchgehend auf breite Zustimmung gestoßen. Eine Vielzahl der vorgesehenen Änderungen wird zur weiteren Stärkung des Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen. Die nachstehende Stellungnahme beschränkt sich auf Punkte, die aus der Sicht des Unterzeichneten nochmals bedacht oder überprüft werden sollten. Dabei mußte sich die Stellungnahme angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auf wenige Einzelpunkte konzentrieren

    Trotz befristeter Amnestie: Beschneidungen von Knaben bleiben rechtswidrig

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    Das Kölner Beschneidungsurteil geriet zu Unrecht in die Kritik. Eine Stellungnahme hierzu

    Parasoziale Interaktion : Bibliografie ; Nachträge 10 / 2000

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    Zur Bibliographie: Aufgenommen sind alle Veröffentlichungen, die im SSCI oder A&HCI bis einschließlich 1991 als Quellen für Zitierungen der Aufsätze Horton/Wohl (1956) und Horton/Strauss (1957) nachgewiesen sind, sowie alle anderen mir vorliegenden Arbeiten, die diese Aufsätze bzw. das Konzept der parasozialen Interaktion erwähnen. Aufgrund dieses Verfahrens erscheinen einige Arbeiten, die Horton und Wohls Aufsatz lediglich am Rande erwähnen oder auch gar nicht der Kommunikationsforschung angehören. Leider werden deutschsprachige Zeitschriften bibliographisch kaum ausgewertet, so daß man für die Erfassung der deutschen Rezeption auf Querverweise und Zufallsfunde angewiesen ist

    Erbschafsteuer und Grundgesetz: Stellungnahme fĂĽr das Bundesverfassungsgericht

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    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bund der Steuerzahler erneut Gelegenheit gegeben, sich in einem Verfahren als Sachverständiger zu äußern. Auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen diesmal die Bewertungs- und Tarifvorschriften der Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof ist nämlich der Ansicht, dass diese Regelungen verfassungswidrig sind, und hat seine Bedenken dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesfinanzhof hält es für unzulässig, dass die Vermögensarten unterschiedlich bewertet, aber einem einheitlichen Steuersatz unterworfen werden. Konkret wendet er sich gegen den zu niedrigen Ansatz von Grund- und Betriebsvermögen, der seines Erachtens gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Aus der Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht, die im Karl-Bräuer-Institut verfasst wurde, ist die vorliegende Sonderinformation entstanden. Sie gibt die Stellungnahme nahezu vollständig im Wortlaut wieder. Die Abweichungen beschränken sich auf zusätzliche Fußnoten erläuternder Art und auf einige redaktionelle Änderungen des Textes. Zudem werden die in der Stellungnahme herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch mit den Fundstellen im Bundessteuerblatt zitiert, sofern sie dort wiedergegeben werden. Die Literaturangaben sind auf ein Minimum beschränkt, weil der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss auf die einschlägigen Veröffentlichungen hingewiesen und die am häufigsten vorgebrachten Kritikpunkte genannt hat. Zudem setzt sich die Stellungnahme mit diesen Punkten im Einzelnen auseinander. Schließlich wurden die Ergebnisse der Stellung-nahme für die vorliegende Veröffentlichung in einem abschließenden Abschnitt zusammengefasst. --

    Husserl on the Artist and the Philosopher: Aesthetic and Phenomenological Attitude

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    DGS-Nachrichten

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    Stellungnahme der DGS zum »Kerndatensatz Forschung« des Wissenschaftsrats Stellungnahme der DGS »FĂĽr eine breite sozialwissenschaftlich fundierte Schulbildung«  Stellungnahme der DGS zu Beschäftigungsverhältnissen in der Wissenschaft  Veränderungen in der Mitgliedschaf

    Stellungnahme zu den vom Deutschen Standardisierungsrat vorgeschlagenen Ă„nderungen der Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung

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    Die Stellungnahme befasst sich mit den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)im E-DRS 27 „Konzernlagebericht“ vorgeschlagenen Änderungen der Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung

    Report No. 2: Schaffung von Arbeitsplätzen für Geringqualifizierte

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    Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesministeriums fĂĽr Arbeit und Sozialordnung, Bonn 1999 (97 Seiten).

    Misselling (financial) products: the limits for internal compliance

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    This paper considers a firm that has to delegate to an agent, such as a mortgage broker or a security dealer, the twin tasks of approaching and advising customers. The main contractual restriction, in particular in light of related research in Inderst and Ottaviani (2007), is that the firm can only compensate the agent through commissions. This standard contracting restriction has the following key implications. First, the firm can only ensure internal compliance to a "standard of sales", in terms of advice for the customer, if this standard is not too high. Second, if this is still feasible, then a higher standard is associated with higher, instead of lower, sales commissions. Third, once the limit for internal compliance is approached, tougher regulation and prosecution of "misselling" have (almost) no effect on the prevailing standard. Besides having practical implications, in particular on how to (re-)regulate the sale of financial products, the novel model, which embeds a problem of advice into a framework with repeated interactions, may also be of separate interest for future work on sales force compensation. JEL Classification: D18 (Consumer Protection), D83 (Search; Learning; Information and Knowledge), M31 (Marketing), M52 (Compensation and Compensation Methods and Their Effects)

    Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

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    Mittels des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Konglomerate, die aus mehreren Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor) sollen Regelungslücken geschlossen werden, die insbesondere die Gefahr betreffen, die sich aus der „Ansteckung“ einzelner Finanzkonglomerats-Unternehmen ergeben. Die vorliegende Stellungnahme weist auf eine Inkonsistenz in der beabsichtigten Ansiedlung der Aufsichtskompetenz hin und bietet einen Vorschlag zur Präzisierung der Eigenmittelvorschriften.Mittels des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Konglomerate, die aus mehreren Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor) sollen Regelungslücken geschlossen werden, die insbesondere die Gefahr betreffen, die sich aus der „Ansteckung“ einzelner Finanzkonglomerats-Unternehmen ergeben. Die vorliegende Stellungnahme weist auf eine Inkonsistenz in der beabsichtigten Ansiedlung der Aufsichtskompetenz hin und bietet einen Vorschlag zur Präzisierung der Eigenmittelvorschriften
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