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    CyLaw-Report XXI: "Verdeckte Online-Durchsuchungen – zur IT-(Un)Sicherheit in Deutschland (6/2008/Version 2.0)"

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    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist für die FÖR-CyLaw-Report- Perspektive aus drei Gründen von grundlegender Bedeutung: Zum ersten (1) kreiert das BVerfG eine weitere Ausprägung des "Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2 Abs. 1 GG) für den Bereich der Informationstechnologie. Zum zweiten (2) verzichtet das BVerfG auf das verfassungsrechtliche Erfordernis "absoluter IT-Sicherheit". Die Existenz und staatliche Kenntnis von Sicherheitslücken sowie die (Aus-)Nutzung dieser IT-Sicherheitslücken zum Schutz von Rechtfertigungsrechtsgütern wird verfassungsrechtlich legitimiert. Zum dritten (3) könnte das BVerfG mit dem Recht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" ein "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) konkretisiert haben, das neue Perspektiven für die Haftung für IT-Unsicherheit eröffnet. Diese Verantwortung für IT-Unsicherheit könnte die betroffenen Marktteilnehmer (Nutzer, Produzenten, Handel, Intermediäre (wie Provider)) proaktiv zu Investitionen in IT-Sicherheit motivieren

    Revision und Controlling der IT-Security

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    Die Arbeit hat zum Ziel, ein Modell für die Sicherheit von Informationssystemen unter spezifischer Berücksichtigung der IT-Risiken, deren Management und der Möglichkeiten ihrer Beherrschung zu entwickeln. Im Mittelpunkt steht der strategische Umgang mit Risiken der Informationsverarbeitung resultierend aus der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung im Umfeld des Unternehmens. Diese Ungewissheit wird auf Basis des entwickelten Modells auf den Planungsebenen für eine geschäftsübergreifende Unternehmensstrategie untersucht. Diese Untersuchungsebenen sind gleichzeitig die Bewertungsdimensionen für die ex-ante Bewertung der IT-Security. Risiken der IT-Sicherheit können den Regelbetrieb massiv gefährden. Der Lösungsansatz der IT-Abteilung basiert darauf, bei der Entwicklung und Optimierung ihrer Systeme den störungsfreien Betrieb sicherzustellen. Neben den technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des störungsfreien Betriebs sind auch die Konzepte zum Umgang mit ITRisiken zwecks Gewährleistung des Regelbetriebs mit größtmöglicher Wertschöpfung bei akzeptablem Risiko von Bedeutung. Entsprechend gehört die Beherrschung von Risiken zu den strategischen Feldern eines Unternehmens und sichert den mittel- und langfristigen Geschäftserfolg. Die Forderung an das IT-Management (zunächst den störungsfreien Betrieb sicherzustellen) st zu erweitern um Potenziale für eine positive Auswirkung auf den Ertrag/Erfolg des Unternehmens. Ein zentraler interner Erfolgsfaktor ist die organisatorische Abwicklung der Geschäftsprozesse, sie bezieht sich auf die mittels geeigneter IT-Projekte umzusetzenden und zu optimierenden Geschäftsprozesse und Geschäftsmodelle des Unternehmens. Die Absicherung der strategischen Nutzenpotenziale soll durch ein adäquates IT-Security-Management erfolgen. Diese wird daran ausgerichtet, worauf geeignete Eskalations- und Risikobewältigungsstrategien sowie ein geeignetes Business Continuity Planning (Notfallplanung/Incident Management) abzielt: auf die Unterstützung/Herstellung der Handlungsbefähigung. Diese Überlegungen führen zu der IT-Security-Sicht auf die Sicherheit eines Systems: Unterstützung der Strategie konformen und IT-Nutzenpotenzial absichernden Gestaltung der organisatorischen Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Ziel der Unterstützung strategisch-operativer Handlungsspielräume. Um die strategische Sicht zusammen mit der technisch-organisatorischen Sicht in einem Modell zu verknüpfen, werden Konzepte vor allem des Controllings im Zusammenhang mit der IT-Security als Projekt begleitende Aufgabe bei der Risiko-orientierten Analyse, Bewertung und Ausgestaltung der Sicherheit von Informationssystemen untersucht. Die im Kontext der Gestaltung der organisatorischen Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Ziel der Unterstützung strategischer Handlungsspielräume relevanten Risiken werden gemanagt, indem das strategische Performance Management auf die strategische Planungs- und Lenkungsaufgabe bezüglich des IT-Securityprozesses übertragen wird. Die im technischorganisatorischen Kontext für die IT-Sicherheit von Systemen relevanten Risiken werden gemanagt, indem das operative Performance Management auf die operative Planungs- und Lenkungsaufgabe bezüglich des IT-Securityprozesses (abgeleitet aus der Abstimmung der Unternehmensziele und des IT-Securityprozesses aufeinander) übertragen wird. Das entwickelte Risiko-Controlling wird in dieser Arbeit als "strategisch-operatives" Risiko-Controlling bezeichnet; dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die strategische und die operative Sicht eng miteinander verknüpft werden. Bei dem im Weiteren dargestellten strategisch-operativen IT-Security-Management, welches auf dem strategischoperativen Risiko-Controlling aufsetzt, knüpft der operative Teil an die Phase "Do" des vom strategischen Teil des IT-Security-Managements gesteuerten strategischen IT-Security-Prozesses an, repräsentiert quasi das Operative im Strategischen

    Botnet Early Warning Systems

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    Die Darstellung umfasst die Abbildung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Frühwarnung zur Botnetzbekämpfung über eine Auseinandersetzung mit den organisations- und datenschutzrechtlichen Aspekten einer zu diesem Zweck erfolgenden Zusammenarbeit bis hin zu einer Untersuchung ausgewählter, für die Frühwarnung zur Botnetzbekämpfung typischer Einzelmaßnahmen. Im Einzelnen wird aufgezeigt, dass die Grenzen staatlicher Frühwarnung durch die Problematik fehlender spezieller Befugnisnormen, der mangelnden Reichweite von Befugnisgeneralklauseln und den modernen Eingriffsbegriff mitbestimmt werden. Weiterhin wird dargelegt, dass entsprechende Maßnahmen den Kategorien der Gefahrenabwehrvorsorge und -vorbeugung sowie in eingeschränktem Umfang der Vorsorge zur Verhütung von Straftaten und der Strafverfolgungsvorsorge zugeordnet werden können, und dass der staatliche Beitrag zur Frühwarnung vor durch Botnetze vermittelten Gefahren in unterschiedlicher Gewichtung auch abhängig von der Zielrichtung der Botnetz-Angriffe Aufgabe der Polizeien, Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder ist. Nachfolgend werden die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Begrenzungen des Informationsaustauschs zwischen staatlichen Stellen und zwischen staatlichen und privaten Stellen dargestellt. Es wird gezeigt, dass abseits freiwillig eingegangener Kooperationsverhältnisse begrenzt vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzelfallbezogene Verpflichtungen Privater gerichtet auf die Mitwirkung bei der Botnetz-Bekämpfung auf der Grundlage von Befugnisgeneralklauseln erfolgen können. Abschließend werden die Grenzen ausgewählter Informationsgewinnungsmaßnahmen einschließlich des Nachladens von Schadcode und der Überwachung der Kommunikation in IRC-Kanälen, sowie die Grenzen der Ausgabe von Warnungen innerhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs von Polizei- und Sicherheitsbehörden herausgearbeitet. Die Untersuchung zeigt, dass der Betrieb eines Frühwarnsystems zur Abwehr von durch den Einsatz von Botnetzen vermittelten Gefahren mit der Verpflichtung des Staates, die Freiheit seiner Bürger zu achten, vereinbar ist

    Rechtliche Grundlagen der IT-Sicherheit

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