Ein wesentlicher Unterschied zwischen § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einem Delikt iSd TSchG besteht darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG aber nicht ausgeschlossen
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