Vorschrifft, nach welcher man sich be¨y hießiger Fürstl. Bibliothek, wenn Bücher ausgeliehen werden, zu richten hat. / Weimar am 26. Februar 1798. Zur Oberaufsicht über die Bibliothek gnädigst verordnete Commission J. W. von Goethe CG Voigt.

Abstract

VORSCHRIFFT, NACH WELCHER MAN SICH BE¨Y HIESSIGER FÜRSTL. BIBLIOTHEK, WENN BÜCHER AUSGELIEHEN WERDEN, ZU RICHTEN HAT. / WEIMAR AM 26. FEBRUAR 1798. ZUR OBERAUFSICHT ÜBER DIE BIBLIOTHEK GNÄDIGST VERORDNETE COMMISSION J. W. VON GOETHE CG VOIGT. Vorschrifft, nach welcher man sich be¨y hießiger Fürstl. Bibliothek, wenn Bücher ausgeliehen werden, zu richten hat. / Weimar am 26. Februar 1798. Zur Oberaufsicht über die Bibliothek gnädigst verordnete Commission J. W. von Goethe CG Voigt. (1) Einband (1) Vorschrifft, nach welcher man sich be¨y hießiger Fürstl. Bibliothek ... (4

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