Versuch einer Juristisch- Logisch- und Statistischen Abhandlung über die Fragen: a) Ob der bisher in dem Lehn-Rechte üblich gewesener Sprach-Gebrauch des dominii directi und utilis richtig, und die hiermit verknüpfte Begriffe in den Gesetzen gegründet seyn oder nicht? und b) Ob den Bergwerks-Verwandten an ihren Bergwerken ein sogenanntes dominium utile, oder was sonsten für ein Recht und welche vorzügliche Befugnisse dem Landes- und Obersten Berg-Herrn, der Verleihung ohngeachtet, zustehen? : Welche letzere aus der Allgemeinen Bergwerks-Geschichte und den Quellen des Berg-Staats-Rechts ganz kurz mit hergeleitet werden soll

Abstract

von O. F. C. Maehler Berg-Richter des Clev- Moers- Märkischen Berg-Amts-Collegii zu WetterVorlageform des Erscheinungsvermerks: gedruckt bei der Wittwe Voig

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