Erweis, welcher sich auf die geistlichen und weltlichen Rechte gründet, daß keine liegende Güter ohne Erlaubnis des Landesfürsten in todte Hände kommen können

Abstract

[Karl Ulysses von Salis-Marschlins]Vorlageform des Erscheinungsvermerks: MDCCLXIV. - Lt. Holzmann/Bohatta ist Chur mutmaßlicher Erscheinungsor

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