research

Die beiden grossen Hochverraths-Prozesse vor dem Reichsgericht 1880-1884

Abstract

Die Verfassung für den norddeutschen Bund enthielt (§ 75) die Bestimmung, dass das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck "für diejenigen Unternehmungen gegen den norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen Einzelstaat gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären", die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz sein solle; das Nähere über die Zuständigkeit und das Verfahren solle durch ein Reichsgesetz angeordnet werden. ..

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