Grenzen der Mitbestimmung in kommunalen Versorgungsunternehmen

Abstract

Die vorstehenden Darlegungen haben gezeigt, daß jede Form der Erweiterung der Mitbestimmung in kommunalen Versorgungsunternehmen über das vom Gesetz vorgesehene Maß hinaus de lege lata aus Rechtsgründen scheitern muß. Diese Rechtsgründe wurzeln allein im öffentlichen Recht. Die Sicherung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung in allen ihren modernen Erscheinungsformen, also nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung, führt dazu, alle Versuche, den Bediensteten des öffentlichen Dienstes direktiven Einfluß auf die Entscheidungen zu verschaffen, unzulässig sind. Das wurde im einzelnen für den Bereich der kommunalen Verkehrsund Energieversorgungsunternehmen nachgewiesen. Jedes direktive Mitbestimmungsrecht der Bediensteten oder sonstiger nicht parlamentarisch legitimierter dritter Personen an den Inhalten und Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung würde zu einem Umbau des bestehenden demokratischen Repräsentativsystems führen. Wer dennoch eine direktive Mitbestimmung in öffentlichen Unternehmungen will, steht vor folgender Entscheidung: Er hat die Möglichkeit, den Mitbestimmungsträger selbst in den verfassungsrechtlichen Legitimationsprozeß einzubeziehen, wenn er das demokratische System bewahren will. D. h. er müßte die bestehenden freien Gewerkschaften in öffentlichrechtliche, der Staatsaufsicht unterliegende Verbände umstrukturieren. Wirkt die Gewerkschaft durch ihre Vertreter an der Ausübung öffentlicher Entscheidungskompetenzen mit, so nimmt sie durch ihre Repräsentanten öffentliche Kompetenzen wahr. Eine solche Einbeziehung in den öffentlichrechtlichen Entscheidungsprozeß ist jedoch, wenn der Grundsatz der demokratischen Legitimation öffentlicher Entscheidungskompetenzen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt werden soll, verfassungsrechtlich nur dann möglich, wenn auch die von den Arbeitnehmern beziehungsweise Gewerkschaften entsandten Repräsentanten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vom Volke und nicht bloß von einzelnen Gruppen des Volkes legitimiert sindo. Das ist nur möglich, wenn die betroffenen Gewerkschaften in öffentlichrechtliche Organisationen mit politischen Funktionen umgewandelt und an den Status politischer Parteien angenähert werden, die ihre Legitimation aus Wahlen herleiten. Welche Konsequenzen dies für den Koalitionsstatus der Gewerkschaften im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG hätte, soll an dieser Stelle nicht näher erörtert werden. Eine Alternative zu dieser Einbeziehung der Gewerkschaften in den öffentlichrechtlichen Legitimationsprozeß bestünde darin, diejenigen Bereiche, für die die Forderung nach paritätischer Mitbestimmung erhoben wird, aus den öffentlichen Bindungen radikal auszugliedern und sie zu kommerzialisieren, d. h. zu reprivatisieren. D. h. die öffentlichen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe müßten strikt den Grundsätzen einer normalen Wettbewerbswirtschaft unterworfen und aus den Bedingungen einer rechtlichen oder faktischen Monopolsituation herausgenommen werden. Das sei abschließend am Schulsystem als konkretem Beispiel demonstriert. Wird das Schulsystem paritätisch mitbestimmt, so unterliegen der paritätischen Mitbestimmung auch Entscheidungen, die die Zusammenlegung von Dienststellen zum Gegenstand haben, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Reformvorstellungen der ÖTV verwirklicht werden. Mit der Mitbestimmung bei der Veränderung der Organisation von Dienststellen kann auf die gesamte Organisation der Behörde und damit im Schulsektor auf alle praktisch wichtigen Reformprozesse Einfluß genommen werden, da sich alle diese Prozesse als politische Entscheidungen auch in Organisationsveränderungen niederschlagen. Wird das Schulsystem einer solchen Mitbestimmung unterworfen, so kann man daraus nur die Konsequenz ziehen, das gesamte Schulsystem aus der unmittelbaren Einbeziehung in die öffentliche Verwaltung auszugliedern und es als selbständiges Dienstleistungsunternehmen neu zu organisieren, welches den Biirgern gegen Deckung seiner Kosten durch den Staat Ausbildungsleistungen zur Verfiigung stellt. Konsequenz einer solchen Ausgliederung müßte dann sein, daß der staatliche Haushalt dem System die Mittel in Form eines Globalhaushaltes zur Verfügung stellt und ihm damit den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Haushalt abschneidet. Weitere Konsequenz müßte sein, daß eine in diesem Sinne verselbständigte Biirokratie einer unmittelbaren externen Kontrolle durch Wahlen unterworfen wird, etwa in dem Sinne, daß der Behördenleiter sich der unmittelbaren Wahl durch die betroffene Bevölkerung stellt. Nur unter dieser Bedingung einer organisatorischen Verselbständigung bei gleichzeitiger Herstellung einer verfassungsrechtlich legitimierten Entscheidungskompetenz ist es möglich, den Kultusminister von der Verantwortung für die Leistungen freizuzeichnen, die von diesem Schulsystem erbracht werden. Mit anderen Worten: Die Einführung paritätischer Mitbestimmungsrechte beziiglich der Inhalte von Verwaltungsentscheidungen und Verwaltungskompetenzen müßte zu einer drastischen Reorganisation im öffentlichen Bereich führen. Die Darlegungen haben gezeigt, welche Grenzen bei der übertragung mitbestimmungsrechtlicher und mitbestimmungspolitischer Vorstellungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft in den Bereich des öffentlichen Dienstes bestehen. Als entscheidender Unterschied hat sich herausgestellt, daß es bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Unternehmen im Rahmen einer marktwirtschaftlichen, durch den Wettbewerb gesteuerten Ordnung um die Teilhabe der Arbeitnehmer an einer privatrechtlich begriindeten autonomen Entscheidungskompetenz geht und daß diese privatrechtliche Entscheidungskompetenz mit den Vertretern privatrechtlicher Arbeitnehmerorganisationen geteilt werden kann, solange die externen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, unter denen die autonome Entscheidungskompetenz rechtlich gesichert ist. Die politischen und rechtlichen Bedingungen einer Mitbestimmung im öffentlichen Bereich sind dagegen von denen der gewerblichen Wirtschaft grundverschieden. Hier wird eine Mitwirkung an der Ausübung politisch begriindeter Entscheidungskompetenzen gefordert. Eine solche Mitwirkung ist unter Aufrechterhaltung der bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze aber nur möglich, wenn entweder die demokratische Legitimation der Entscheidungskompetenz (notfalls durch Einbeziehung des Mitbestimmungsträgers in den öffentlichrechtlichen demokratischen Legitimationsprozeß) erhalten bleibt oder wenn der Prozeß, fiir den eine paritätische Mitbestimmung gefordert wird, aus dem Bereich der öffentlichen Bindung entlassen wird. Ohne eine solche überführung öffentlicher Verwaltung in das Privatrecht mit allen seinen daraus folgenden Konsequenzen, nämlich Einordnung in eine durch Wettbewerb gesteuerte Marktwirtschaft, wäre die Einfiihrung paritätischer Mitbestimmung auch über Stimmbindungsverträge rechtswidrig

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